Gründung Gesellschaft in Italien: GmbH & weitere Gesellschaftsformen

Starten Sie mit uns in Italien durch. Deutschsprachige Beratung mit Erfolg für die Gründung von GmbH & anderen Gesellschaftsformen in Italien!

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Italien wird gegründet, indem die Gründungsurkunde inkl. Satzung bei einem italienischen Notar unterzeichnet und die Gesellschaft anschließend in das Italienische Handelsregister eingetragen wird. Die Gründung Ihrer Gesellschaft bzw. GmbH in Italien wird von uns in allen Bereichen des Gesellschaftsrechtes, Steuerrechtes und Arbeitsrechtes betreut. Dabei übernehmen wir auch alle Arbeiten und Aufgaben des Wirtschaftsanwaltes. 

Was ist eine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, Spa, Srl)? Als Kapitalgesellschaft werden sowohl die Aktiengesellschaft (italienisch „società per azioni”, kurz S.P.A.), als auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, Bedeutung italienisch "società a responsabilità limitata", S.R.L. oder srl; auf Englisch ltd - limited liability company) bezeichnet. Die Kapitalgesellschaften werden durch das Zivilgesetzbuches Art. 2325 bis 2483 geregelt. Aus Kosten- und Effizienzgründen wird meist die Gründung einer GmbH in Italien bevorzugt.


Dr. Hermann Andrä Graber erklärt in diesem Video die Gründung von Gesellschaften und Tochtergesellschaften in Italien in den meisten Fällen als GmbH

Vor Gründung werden zusammen mit Ihnen die Zielsetzungen, die Voraussetzungen und die Erfordernisse geprüft. Viele dieser Details werden auf dieser Seite und durch unsere kostenlose Erst-Beratung abgeklärt. Die wichtigsten zu klärenden Punkte sind:

  • Gesellschaftsform (z. B. GmbH oder Betriebsstätte -> vgl. Sie hierzu Gründung Betriebsstätte in Italien)
  • die Verwaltungsform (z. B. Alleinverwalter oder Verwaltungsrat)
  • Gesellschaftszweck
  • Verwaltungssitz und eventuelle Betriebseinheiten
  • Gesellschaftskapital
Die am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) zur Gründung einer GmbH in Italien finden Sie hier: Häufige Fragen zur GmbH-Gründung in Italien

Gründung einer Gesellschaft bzw. GmbH in Italien
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Definition Tochtergesellschaft in Italien

Eine Tochtergesellschaft ist ein rechtlich eigenständiges Unternehmen, dessen Beteiligungsanteile wiederum von einer anderen Gesellschaft (mehrheitlich) gehalten werden. Tochtergesellschaften sind Kapitalgesellschaften, also Aktiengesellschaften (AG/Spa) oder - weitaus häufiger - Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH/Srl). Selbstverständlich können auch natürliche Personen an der Gesellschaft beteiligt sein. Die Kapitalgesellschaften werden in Italien durch die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches - Artikel 2325 bis 2483 - geregelt.

Gründung einer GmbH in Italien

Die Gründung einer GmbH in Italien erfolgt mittels notarieller Urkunde - dem „Gründungsvertrag“ - durch zumindest einen Gesellschafter. Der Gründungsvertrag wird in Italien durch einen Wirtschaftsprüfer & Steuerberater erstellt (Wirtschaftsanwalt dadurch nicht notwendig), der sich mit dem Notar abspricht und auch den Unterzeichnungstermin vereinbart. Da in Südtirol auch Deutsch Amtssprache ist, können der Gründungsvertrag, die Satzung und grundsätzlich alle Dokumente in deutscher Sprache abgefasst werden. Bei Bedarf können diese auch auf Italienisch erstellt werden (englisch ist zu vermeiden da nicht Amtssprache). Der Gründungsvertrag kann persönlich vom gesetzlichen Vertreter der Muttergesellschaft im Namen dieser beim Notar in Italien gezeichnet werden. In der Praxis, aufgrund der räumlichen Entfernung, erfolgt die Gründung meist mittels notarieller Vollmacht, indem der gesetzliche Vertreter die Vollmacht bei einem Notar seiner Wahl im Heimatland unterzeichnet.

Bei der Gründung einer Gesellschaft als GmbH in Italien ist vorab die Zeichnungsberechtigung anhand eines Handelsregisterauszuges oder gegebenenfalls einer notariellen Urkunde nachzuweisen. Kapitalgesellschaften werden durch die Eintragung in das Handelsregister errichtet, gleichzeitig erfolgt auch die Gewerbeanmeldung. Die Eintragung wird durch den beglaubigenden Notar nach Unterzeichnung der notariellen Urkunde beantragt und erfolgt in der Regel innerhalb von 10 bis 20 Tagen.

Inhalt des Gründungsvertrages einer GmbH in Italien

Das Zivilgesetz gibt die Mindestinhalte der Satzung vor und zwar:

  • Die Personalien der Gründer einschließlich der italienischen Steuernummer.
  • Die Unternehmensbezeichnung, welche den Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ - auch in verkürzter Form „GmbH“ - enthalten muss. Grundsätzlich kann jede beliebige Bezeichnung verwendet werden, Personennamen genauso wie Fantasienamen. Natürlich ist im Vorfeld eine Recherche vorzunehmen, um abzuklären, ob eventuelle Markenrechte verletzt werden könnten. Dieses Problem stellt sich aber bei Tochterunternehmen normalerweise nicht, da diese ja in der Regel gleich heißen wie das Mutterunternehmen, eventuell ergänzt um die Landesdestination, also „Italia“ oder „Italy“.
  • Den Rechtssitz der Gesellschaft, der in Italien gelegen sein muss. Für unsere Mandanten stellen wir hierfür den Sitz unserer Kanzlei zur Verfügung, damit sämtliche Dokumente auch in deutscher Sprache abgefasst werden können. Wir übernehmen dabei auch die Dokumentenlogistik, wobei aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung nur mehr wenige Papierdokumente im Umlauf sind. Eine eventuelle Sitzverlegung ist jederzeit möglich, jedoch ist bei Verlegung in eine andere Gemeinde eine Satzungsänderung mittels notarieller Urkunde erforderlich, während eine Verlegung innerhalb derselben Gemeinde keine Änderung der Satzung erfordert. Der Verwaltungssitz, Büros, Lager, Produktionsstätten usw. werden als Betriebseinheiten beim italienischen Handelsregister gemeldet und können auch in anderen Provinzen Italiens liegen.

  • Den Gegenstand und Zweck des Unternehmens, welche die Gesellschaft auszuüben gedenkt.

  • Die Höhe des Gesellschaftskapitals, welches zumindest 10.000 Euro für GmbHs und 50.000 Euro für AGs betragen muss. Vor der Gründung einer Gesellschaft in Italien müssen mindestens 25% des aus der Gründungsurkunde hervorgehenden Kapitals bei einem der zukünftigen Verwalter hinterlegt werden. Es empfiehlt sich, ein angemessenes Gesellschaftskapital anzustreben und dieses auch voll einzuzahlen, da erfahrungsgemäß im ersten Jahr ein erhöhter Finanzbedarf besteht. Im Allgemeinen wird ein Gesellschaftskapital, welches mindestens ein Drittel des anfänglichen Investitionsbedarfes deckt, empfohlen.

  • Der Anteil jedes einzelnen Gesellschafters am Gesellschaftskapital.

  • Die Verwaltungsform und die Zeichnungsberechtigungen. Im Normalfall obliegt die Verwaltung einem Alleinverwalter (Geschäftsführer) oder einem Verwaltungsrat, bestehend aus mehreren Personen. Die Kompetenzen der Verwalter sind im Handelsregister zu melden, um die Berechtigungen leicht nachweisen zu können (mehrere Sprachen möglich). Der Gesellschafterversammlung obliegt normalerweise nur die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Satzung kann aber auch verschiedene Rechtsgeschäfte wie den An- und Verkauf von Immobilien, der Gesellschafterversammlung vorbehalten, siehe hierzu den Absatz „Verwaltung und Vertretungsbefugnis“.

  • Die Verwalter und - wenn erforderlich - Überwachungsräte der Gesellschaft. Ist die Gesellschaft errichtet, so können die Verwalter jederzeit mittels einfachem Beschlusses der Gesellschafterversammlung ernannt und auch abberufen werden.

  • Die ungefähren Gründungskosten.

Gründungskosten GmbH in Italien

Die Kosten für die Gründung einer GmbH in Italien betragen in der Regel zwischen 7.000 und 9.000 Euro. Dieser Betrag enthält die Spesen für den Notar, diverse Gebühren für die Eintragung der Gesellschaft in Italien, als auch unsere Leistungen für das Abfassen des Gründungsvertrages und der Satzung, sowie die Eintragungen bei den verschiedenen Ämtern.

Haftung der GmbH bzw. der Gesellschafter in Italien

Der oder die Gesellschafter (im Normalfall die Muttergesellschaft) haften für die Verbindlichkeiten der (Tochter-)Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage, sprich dem beschlossenen Gesellschaftskapital. Benötigt die Gesellschaft jedoch Darlehen oder Finanzierungen über Kreditinstitute, wird diese entsprechende Bürgschaften oder Garantien verlangen, was die Haftungsbeschränkung natürlich aufhebt. Geschäftsführer bzw. Verwalter unterliegen dem üblichen Haftungsrisiko und müssen Ihre Tätigkeit gemäß der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ ausüben. Siehe auch Haftung der Geschäftsführer in Italien.

Verwaltung und Vertretungsbefugnis

Die Verwaltung der Kapitalgesellschaften obliegt einem Alleinverwalter (Geschäftsführer) oder einem Verwaltungsrat, welche nur natürliche Personen sein können. Den Verwaltern obliegt die Führung der Gesellschaft im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Weisungen der Gesellschafterversammlung. Wird ein Verwaltungsrat ernannt, empfiehlt sich gleichzeitig die Ernennung der Verwalter zu sogenannten „geschäftsführenden Verwaltern“, denen spezifische Aufgaben und Kompetenzen zugeteilt werden, um die Verwaltung im Alltag möglichst unbürokratisch ausüben zu können.

So ist es ein gängiges Modell, dass dem Verwaltungsrat die Beschlussfassung über außerordentliche Maßnahmen wie An- und Verkäufe von Immobilien, Unternehmungen über einem gewissen Betrag oder die Aufnahme von Darlehen vorbehalten bleiben, während die ordentliche Verwaltung den einzelnen geschäftsführenden Verwaltern zusteht. Der Präsident des Verwaltungsrates und alle Verwalter mit umfangreichen Kompetenzen dürfen nicht gleichzeitig auch Arbeitnehmer der Gesellschaft sein. 

Je nach Kompetenzen steht den Verwaltern die entsprechende Vertretungsbefugnis in Ausübung ihres Amtes zu. Ist für eine außerordentliche Maßnahme ein Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich, so wird darin auch der Verwalter genannt, welcher die erforderlichen Dokumente zur Durchführung des Beschlusses unterzeichnen kann.

In der Gründungsphase empfiehlt es sich, mit einem alleinigen Geschäftsführer (Alleinverwalter) zu starten. Die Ernennung eines Verwaltungsrates kann bei Bedarf jederzeit mit einfachem Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen.

Prokuristen

Neben den Verwaltern können auch in Italien auch noch andere Personen Inhaber von spezifischen Kompetenzen sein. Prokuristen sind normalerweise Arbeitnehmer der Gesellschaft. Deren Kompetenzen müssen aus dem Handelsregisterauszug hervorgehen, weshalb dafür eine notarielle Vollmacht erforderlich ist. Für die Eintragung der Kompetenzen der geschäftsführenden Verwalter genügt hingegen ein einfacher Beschluss des Verwaltungsrates. Im Gegensatz zum deutschsprachigen Raum ist die Bestellung von Prokuristen in Italien jedoch eher unüblich.

Körperschaftssteuer (IRES)

Die Kapitalgesellschaften sind eigenständige Steuersubjekte und deren Einkommen (Gewinn) unterliegt der Körperschaftssteuer IRES. Der Steuersatz beträgt 24 %, was in etwa dem mitteleuropäischen Standard entspricht. Mehr zur IRES hier: Körperschaftssteuer IRES Italien

Mutter-Tochter-Richtlinie

Die von der italienischen Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne/Dividenden unterliegen grundsätzlich einer Quellensteuer von 26%. Unter bestimmten Voraussetzungen, (u. a. durch eine gehaltene Mindestbeteiligung von 10% seit mindestens einem Jahr), kann diese gänzlich entfallen. Bei Gewinn-/Dividendenausschüttungen an Minderheitsgesellschafter (> 10%) kann gemäß den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Italien und dem Heimatland der Gesellschafter eine Reduzierung des Quellensteuersatzes (üblicherweise auf 15%) angewandt werden. In solchen Fällen gilt es zu prüfen, ob eine eventuell einbehaltene Quellensteuer in Italien von der im Land der Gesellschafter bezahlten Steuer abgezogen werden (Anrechnungsmethode) kann.

Regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP)

Neben der Körperschaftssteuer (IRES) zahlen die Kapitalgesellschaften in Italien auch noch die sog. Wertschöpfungssteuer IRAP, welche je nach Region unterschiedliche Prozentsätze zwischen 3 - 5 % aufweist. Die Besteuerungsgrundlage bildet jedoch nicht wie bei der Körperschaftssteuer der Gewinn der Gesellschaft, sondern: Operativer Betriebserfolg + Abschreibungen und Rückstellungen + Teile der Personalaufwendungen. Mehr zur IRAP hier: Regionale Wertschöpfungssteuer IRAP Italien

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen

Alle innergemeinschaftlichen Warenbewegungen und Dienstleistungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft werden unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens fakturiert und mittels Intrastat gemeldet. Zeitgleich muss eine Meldung auch im Heimatland erfolgen - in Deutschland und Österreich mittels einer sogenannten „zusammenfassenden Meldung (ZM)“.

Verrechnungspreise, Service-GmbH, Vertriebsgesellschaft

Die Verrechnung von Waren und Leistungen zwischen Gesellschaften, welche derselben Firmengruppe angehören, unterliegt den sogenannten Verrechnungspreis-Bestimmungen (transfer pricing). Dies bedeutet, dass Ausgaben der italienischen Gesellschaft von den Steuerbehörden aberkannt werden können, sofern diese nicht „gängigen Marktpreisen“ entsprechen und dem Fremdvergleich nicht standhalten. Es könnten zudem zusätzlich in Italien erwirtschaftet Erträge bzw. Gewinne beanstandet werden, sofern diese nicht drittpreiskonform über die Tochtergesellschaft abgerechnet werden.

Bei der Gründung einer Tochtergesellschaft in Italien bieten sich erfahrungsgemäß verschiedene Geschäftsmodelle an. Die Gründung einer sogenannten Service-GmbH, welche unterstützende Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (z. B. Verwaltungs-, Personal-, IT-Dienstleistungen usw.) ausübt, bietet eine unkomplizierte Abrechnungsmethode, da aus Sicht der Verrechnungspreise normalerweise eine Weiterverrechnung der getragenen Kosten mit einer Gewinnmarge von 5% ausreicht (cost-plus-Methode).

Werden zusätzlich in Italien über die Muttergesellschaft oder direkt über die Tochtergesellschaft relevante Verkaufs-, Vertriebs- und Marketingtätigkeiten ausgeübt und wird zudem hoch qualifiziertes Personal (z.B. Führungskräfte) beschäftigt, so gilt es aus Sicht der Verrechnungspreise eine geeignetere Abrechnungsmethode anzuwenden. Daher bietet bei einem längerfristigen Engagement die Bearbeitung des italienischen Marktes über eine Vertriebsgesellschaft die Möglichkeit, direkt von Italien aus abzurechnen und insbesondere eine klare Abgrenzung zur Geschäftsgebarung der Muttergesellschaft zu schaffen. Generell sollte man darauf achten, dass die gruppeninternen Kennzahlen (z. B. return on sales - ROS) in Bezug auf die Länderumsätze ähnlich hoch sind.

Erfahrungsgemäß hat die Gründung einer Service-GmbH bei geringeren Dimensionen und in der Startphase seine Vorteile. Bei zunehmenden Größenordnungen und Vertriebstätigkeiten in Italien bietet sich ein Direktvertrieb über eine Vertriebsgesellschaft an, welche zusätzlich wesentliche Vorteile bei der Positionierung und im Marketing bietet.

Gerichtsstandort einer GmbH in Italien

Falls vertraglich kein abweichender Gerichtsstandort erwählt wurde, gilt der Rechtssitz (sede legale) des Beklagten als Ort des zuständigen Gerichtes. Für Südtirol ist dies das Landesgericht in Bozen. Bei Forderungen/Verbindlichkeiten kann alternativ auch jener Ort gewählt werden, an welchem diese erfüllt werden müssen bzw. an welchem diese entstanden sind. Geldverbindlichkeiten müssen am Domizil des Gläubigers erfüllt werden.

Eröffnung Bankkonto/Kontokorrent für die italienische GmbH

Jedes Unternehmen benötigt ein Kontokorrent eines italienischen Kreditinstitutes, da es für die Zahlung der verschiedenen Steuern unabdingbar ist und die Geldflüsse in Italien buchhalterisch erfasst werden müssen. Die Unterschriften zur Kontoeröffnung können auch bei der Hausbank im Heimatland getätigt werden. Bei der Kontoeröffnung müssen zur Einhaltung der EU-weiten Geldwäschebestimmungen, die effektiven Inhaber („titolare effettivo“, auch wirtschaftlich Ermächtigter oder Letztinhaber genannt) offengelegt werden. Dies sind im Normalfall jene Personen, welche mehr als 25% der Gesellschaftsanteil besitzen; handelt es sich dabei wiederum um juridische Personen (also Gesellschaften), so sind von diesen ebenfalls die Besitzverhältnisse zu prüfen. Die Dokumentation muss dabei durch die Liste der Gesellschafter, Handelsregisterauszüge, Unternehmensorganigramme usw. erfolgen.

Betreuung nach Abschluss der Gründung

Sobald die Gründungsphase abgeschlossen ist, übernehmen Ihre zugewiesenen persönlichen Betreuer alle notwendigen Arbeiten, Leistungen und Meldungen für die fortlaufende Betreuung.

Details zu unseren Leistungen finden Sie hier:

Fazit zur Gründung einer Gesellschaft in Italien

Die Tochtergesellschaft ist das zu bevorzugende Geschäftsmodell für ein längerfristiges Engagement in Italien. Diese bietet Rechtssicherheit und im Gegensatz zu Betriebsstätten bzw. Zweigniederlassungen eine klare Abgrenzung der Geschäftsgebarung. Außerdem bietet die eigenständige italienische GmbH wesentliche Vorteile in der Positionierung und im Marketing in Italien.
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Häufig gestellte Fragen zum Thema: Gründung GmbH in Italien

Dies ist eine Detail-Seite mit den häufigsten Fragen zum Thema Gründung GmbH in Italien. Unsere Hauptseite finden Sie unter Gründung GmbH in Italien.
 

Frage: Warum wird die Endung „Srl“ und „GmbH“ verwendet?
Antwort:
Der Gründungsvertrag und die zugehörige Satzung kann, sofern sich der Unternehmenssitz in Südtirol befindet, zweisprachig abgewickelt werden (deutsch und italienisch). Die Gesellschaft wird im Handelsregister zweisprachig eingetragen. Die italienische Endung „Srl“ (società a responsabilità limitata) ist gleichbedeutend mit dem deutschen „GmbH“ (Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Im Schriftverkehr kann beides verwendet werden.

Frage: Wer kann in Italien die Gesellschaft verwalten?
Antwort:
Die Verwaltung (Geschäftsführung) der Gesellschaft obliegt natürlichen Personen, entweder durch einen Alleinverwalter oder einen Verwaltungsrat, welche nicht die Gesellschafter selbst sein müssen. Die Führung der Gesellschaft muss im Rahmen des italienischen Zivilgesetzbuches, der Satzung und der Weisung der Gesellschafterversammlung erfolgen. Die Verwalter können mittels einfachen Beschluss der Gesellschafterversammlung abgewählt und neu ernannt werden. Dem Verwaltungsrat oder dem Alleinverwalter obliegen die ordentliche und außerordentliche Geschäftsführung der Gesellschaft. Ist ein Verwaltungsrat gewählt, können mehrere Personen die Gesellschaft vertreten.

Frage: Warum brauche ich als Verwalter der Gesellschaft eine italienische Steuernummer?
Antwort:
Die Steuernummer dient zur eindeutigen Identifizierung der Person und wird zur Eintragung im Handelsregister benötigt. Der Besitz einer italienischen Steuernummer hat weder eine Steuerpflicht in Italien noch sonstige Konsequenzen zur Folge.

Frage: Kann man in Italien auch Prokuristen ernennen?
Antwort:
Ja, die Ernennung eines Prokuristen erfordert aber eine notarielle Urkunde und ist sehr kostspielig, auch in Hinblick auf eventuelle nachträgliche Änderungen. In Italien ist es unüblich, Prokuristen zu ernennen. Stattdessen wird ein Verwaltungsrat gebildet, indem den Personen mittels einfachem Beschluss bestimmte Kompetenzen zugewiesen werden. Diese sind im Handelsregister öffentlich einsehbar.

Frage: Kann der Geschäftsführer einer italienischen GmbH auch gleichzeitig Arbeitnehmer sein?
Antwort
: Ja, aber nur als Verwaltungsratsmitglied mit geringfügigen Kompetenzen, da eine effektive Unterstellung als Arbeitnehmer bewiesen werden muss. Das Fürsorgeinstitut Nisf kann ansonsten das Arbeitnehmerverhältnis und das Recht auf eine Pension aberkennen.

Frage: Wie hoch ist das Mindestkapital?
Antwort:
Das Mindestkapital einer ordentlichen GmbH beträgt 10.000 € und darf nicht unterschritten werden. Dabei muss mindestens 25% des beschlossenen Gesellschaftskapitals eingezahlt werden. Die Gesellschafter können sowohl juristische, als auch natürliche Personen sein. Der prozentuelle Anteil am Gesellschaftskapital kann verschieden hoch sein und berechtigt zu einem verhältnismäßigen Anteil am Gewinn. Wir empfehlen die Gesellschaft mit ausreichenden Kapital auszustatten. Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, mindestens 30% des Investitionsbedarfes mit Eigenkapital abzudecken. Das Gesellschaftskapital steht der Gesellschaft von Anfang an zur freien Verfügung.

Frage: Wie erfolgt die Einzahlung des Gesellschaftskapitals?
Antwort:
Die Einzahlung des Gesellschaftskapitals (Stammkapital) muss in Italien mittels Überweisungsbestätigung nachgewiesen werden. Dies erfolgt durch den oder die Gesellschafter, indem das Gesellschaftskapital an ein Privatkonto des künftigen Verwalters (Geschäftsführers) der Gesellschaft überwiesen wird. Das Privatkonto kann im Ausland liegen und muss nicht zwingend in Italien sein. Bei der notariellen Beurkundung des Gründungsvertrages und der Satzung muss die Überweisungsbestätigung des Gesellschaftskapitals vorgewiesen werden. Sobald das italienische Bankkonto der Gesellschaft eröffnet wurde, wird das Gesellschaftskapital dorthin überwiesen.

Frage: Warum muss der wirtschaftliche Eigentümer der italienischen GmbH ermittelt werden?
Antwort:
Der wirtschaftliche Eigentümer (wirtschaftlich Ermächtigter) muss aufgrund der Einhaltung der EU-weiten Antigeldwäschebestimmungen identifiziert werden. Als wirtschaftliche Eigentümer gelten im Normalfall jene natürlichen Personen, welche einen Anteil von mehr als 25% am Gesellschaftskapital halten. Die Dokumentation muss dabei anhand von Gesellschafterlisten und Handelsregisterauszügen bereitgestellt werden. Der Notar und die italienische Bank müssen nach dem Sorgfaltsprinzip die Daten des wirtschaftlichen Eigentümers erfassen. Folglich ist eine Bereitstellung eines Identitätsdokumentes des wirtschaftlich Ermächtigten unabdingbar.

Frage: Was gilt es sonst noch zu beachten?
Antwort
: Mit der Gründung einer GmbH ändern sich einige wesentliche Punkte in der Führung eines Unternehmens. So haben GmbHs eine eigene Rechtspersönlichkeit und werden sowohl steuer- als auch zivilrechtlich getrennt von der Rechtspersönlichkeit der Gesellschafter betrachtet.
Darüber hinaus besteht ein wesentliches Element einer GmbH in der beschränkten Haftung, das heißt, die Gesellschafter haften lediglich bis zur Höhe des von ihnen gezeichneten Kapitals. Sofern keine persönlichen Bürgschaften geleistet worden sind, kann somit für die Bedienung der Unternehmensverbindlichkeiten nicht auf das Vermögen der Gesellschafter zurückgegriffen werden.

Es gilt folgende Punkte zu beachten:
  • Ausgaben der Gesellschafter für private Zwecke dürfen nicht mehr über Konten der Gesellschaft beglichen werden. Dies gilt neben privaten Einkäufen auch für die Zahlung der persönlichen Rentenbeiträge und Steuern. Auch Privatbehebungen sind nicht zulässig.
  • Für die Entnahme von Geldern aus der Gesellschaft ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung notwendig. In der Regel handelt es sich dabei um Gewinnausschüttungen. Diese haben im Verhältnis zu den Quoten der einzelnen Gesellschafter zu erfolgen.
  • Die Verwaltung der Gesellschaft kann von den Gesellschaftern einer oder mehreren Personen übertragen werden. In der Regel werden Gesellschafter auch als Verwalter der GmbH eingesetzt. Es können jedoch auch Nicht-Gesellschafter mit der Verwaltung betraut werden. Für ihre Tätigkeit kann den Verwaltern eine Entschädigung zuerkannt werden. Auch hierfür ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung notwendig.
  • Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen sind die erzielten Gewinne unabhängig von der Ausschüttung von den Gesellschaftern bzw. vom Einzelunternehmer selbst zu versteuern. Bei GmbHs erfolgt die Besteuerung vorab durch die Gesellschaft. Häufig hat dies hat zur Folge, dass Gesellschafter kein besteuerbares Einkommen vorweisen können. Sofern die Gesellschafter auch Verwalter der Gesellschaft sind, ist deshalb meist Auszahlung einer Verwalterentschädigung ratsam.

Frage: Gibt es Besonderheiten für Tochtergesellschaften von ausländischen Unternehmen?
Antwort:
Ja, es gibt diverse besondere Punkte, unter anderem:

Kapitalausstattung: Neben einem angemessenen Gesellschaftskapital benötigen Tochtergesellschaften in der Start-up-Phase meist weitere Mittel. Diese können der Tochtergesellschaft in Form von Gesellschafterfinanzierungen oder mittels Zuzahlungen der Gesellschafter als Kapitalrücklagen bereitgestellt werden, wobei letztere tendenziell vorzuziehen sind. Sie sind vor allem durch zwei Vorteile gekennzeichnet. Zum einen wird die Eigenkapitalausstattung einer Gesellschaft gestärkt. Zum anderen kann bei Verlusten in der Anfangsphase die gesetzlich vorgeschriebene Verlustabdeckung mitunter vermieden werden.

Als Alternative dazu bietet sich eine Gesellschafterfinanzierung an. Diese muss durch einen Darlehensvertrag dokumentiert sein. Der Vertrag sollte vor Auszahlung der Finanzierung erstellt werden. Durch eine entsprechend hohe Darlehenssumme, welche bei Bedarf abrufbar ist, vermeidet man ein mehrmaliges Anpassen des Vertrages. Auf Anfrage stellen wir Ihnen eine Vorlage zur Verfügung. Die Gesellschafterfinanzierungen sollten tendenziell zinslos erfolgen. Dies deshalb, da für die Auszahlung von Zinsen ein Quellensteuereinbehalt von 26 % vorgesehen ist. Bei entsprechenden Voraussetzungen kann vom Quellensteuereinbehalt unter Anwendung der verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen zwar abgesehen werden. Es ist jedoch ein jährlich neu abzufassender Antrag um Anwendung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens und eine Ansässigkeitsbescheinigung für Zwecke der Steuerentlastung notwendig.

Nutzung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen: Laut italienischer Straßenverkehrsordnung ist es Personen, die seit mehr als 60 Tagen in Italien ansässig sind, nicht mehr gestattet, Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen zu lenken. Es sind einige Ausnahmen vorgesehen, u.a. auch für Mitarbeiter und Verwalter italienischer Tochtergesellschaften. Um Strafen und eine Beschlagnahme der Fahrzeuge zu vermeiden, ist allerdings eine umfangreiche Dokumentation notwendig. Auch wenn eine solche vorliegt, ist man vor unliebsamen Überraschungen nicht sicher. Die komplexe Gesetzeslage hat im Rahmen von Verkehrskontrollen auch in solchen Fällen häufig zur Beschlagnahme von Fahrzeugen geführt.

Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Betreuer der Finanzbuchhaltung. Generell empfehlen wir, von der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen Abstand zu nehmen und sich Fahrzeuge mit italienischen Kennzeichen anzuschaffen.

Mieten bzw. Inanspruchnahme von Nutzungsrechten aus dem Ausland: Sollen grundsätzlich vermieden werden, da es zu Doppelbesteuerungen kommen kann. Die Zahlung von Mieten und von Entgelten für die Inanspruchnahme von Nutzungsrechten ist einem Quellensteuereinhalt von 30 % zu unterwerfen. Davon kann je nach Doppelbesteuerungsabkommen teilweise oder gänzlich abgesehen werden, wenn ein Antrag um Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens und eine Ansässigkeitsbescheinigung für Zwecke der Steuerentlastung vorgelegt werden kann. Diese sind jährlich zu erneuern und vor Durchführung der Zahlungen einzuholen. Vorlagen dafür erhalten Sie auf Anfrage von Ihrem persönlicher Betreuer.

Gründung GmbH in Italien mittels Vollmacht


Ist bei der Gründung einer GmbH in Italien ein persönliches Erscheinen in Italien erforderlich?

Die persönliche Anwesenheit (z. B. des gesetzlichen Vertreters der Muttergesellschaft) ist bei Unterzeichnung des Gründungsvertrages nicht zwingend erforderlich. Es ist möglich, eine Vollmacht zur Unterzeichnung des Gründungsvertrages an eine in Italien ansässige Person, meist einen italienischen Steuerberater, auszustellen, welche die Gesellschaft im Namen beim Notar gründet.

Die Vollmacht wird zeitgleich mit dem Gründungsvertrag und der Satzung erstellt, da diese die wesentlichen Inhalte des Gründungsvertrages wiedergeben muss. Bei einem Notar im Heimatland wird, im Normalfall vom gesetzlichen Vertreter der Muttergesellschaft, die Vollmacht gegengezeichnet. Der Notar im Heimatland beglaubigt dabei die Unterschrift. In Nicht-EU-Ländern - z. B. der Schweiz - ist auch die Anbringung einer Apostille notwendig.

Die Vollmacht für die Gründung der italienischen GmbH wird anschließend im Original dem Steuerberater in Italien Italien zugestellt, um diese dem Gründungsvertrag als Anlage beizulegen. Die bevollmächtigte Person in Italien (im Normalfall wiederum der Steuerberater in Italien) gründet dann die italienische Gesellschaft beim Notar im Namen des Vollmachtgebers.

Weitere Informationen:
- Unsere Leistungen zur Gründung einer Gesellschaft/GmbH in Italien
- Hintergründe zur GmbH in Italien


Beispiel einer Vollmacht zur Gründung einer GmbH in Italien
Vollmacht

Online-Gründung GmbH in Italien

Rechtsgrundlage zur Online-Gründung von GmbHs in Italien

2019 wurde eine EU-Richtlinie erlassen, die es sich zum Ziel gesetzt hat, die Kosten und den Zeitaufwand für die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu verringern, indem man es den interessierten Parteien ermöglicht, die Gründung auch „online“ vorzunehmen, also ohne persönlich vor dem beglaubigenden Notar erscheinen zu müssen. Die besagte EU-Richtlinie ist in Italien bereits mit Legislativdekret 183/2021 umgesetzt worden. Allerdings hat sich das Wirtschaftsministerium (MISE) erst im November 2022 die im Legislativdekret vorgesehenen „Standardsatzungen“ erlassen, weshalb eigentlich erst ab Ende 2022 die Online-Gründung zur Anwendung kommen kann. Es können jedoch nur GmbHs gegründet werden, andere Gesellschaftsformen, wie die Aktiengesellschaft und die Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) sind ausgeschlossen.

 

Funktionsweise

Laut der Vorgaben der EU-Richtlinie erfolgt die Gründung über eine „elektronische Plattform“ welche eine unzweifelhafte Identifizierung der Parteien und deren Willensbekundung gewährleisten können muss. Im Einzelnen muss der Inhalt der Gründungsurkunde den Parteien klar ersichtlich sein und schlussendlich mittels elektronischer Unterschrift unterzeichnet werden können. Zudem müssen die Parteien, welche noch nicht in Besitz einer elektronischen Unterschrift sind ad hoc mit einer solchen ausgestattet werden. In Italien wird die Plattform von der „Gesamtstaatlichen Notariatskammer“ betrieben.

 

Voraussetzungen für die Online-Gründung einer GmbH

Die an der Gründung teilnehmenden Parteien (Gesellschafter, Verwalter) müssen so ausgestattet sein, dass sie an einer „Videokonferenz“ teilnehmen können. Es ist auch möglich, dass nur einige der Teilnehmer mittels Videokonferenz teilnehmen – wohl jene, die sich in erheblicher Entfernung, auch im Ausland, von der Kanzlei des beglaubigenden Notars befinden – während die restlichen Parteien sich Vorort beim Notar einfinden.

Wesentlich ist, dass die Gründung nur mittels Geld-Einlage erfolgen kann, indem das Gesellschaftskapital vorab auf ein Treuhandkonto des Notars überwiesen und dann, nach erfolgter Gründung, auf das Kontokorrent der GmbH eingezahlt wird. Eine Gründung mittels Sacheinlage ist also nicht mittels Online-Gründung möglich.

 

Inhalt der Satzung

Das Zivilgesetz gibt die Inhalte der Satzung einer GmbH vor und zwar wie folgt, wobei berücksichtigt werden muss, dass für die „Vereinfachte Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ einige Sonderbestimmungen gelten:

  • die Personalien der Gesellschafter;
  • die Firma, wobei grundsätzlich jede beliebige Firmenbezeichnung verwendet werden kann - Personennamen, genauso wie Fantasienamen;
  • den Sitz der Gesellschaft;
  • die Höhe des Gesellschaftskapitals;
  • den Gegenstand und Zweck des Unternehmens, welche die Gesellschaft auszuüben gedenkt;
  • der Anteil jedes einzelnen Gesellschafters am Gesellschaftskapital;
  • die Bestimmungen zur Arbeitsweise der Gesellschaft, im Besonderen zur Verwaltung und Zeichnungsberechtigung;
  • die ersten Verwalter der Gesellschaft.

Bei der Online-Gründung gilt es nun zu berücksichtigen, dass man sowohl eine beliebig gestaltete Satzung im Sinne des Zivilgesetzbuches verwenden kann, oder die oben erwähnten Standard-Satzungen, welche vom MISE sowohl für die „Klassische GmbH“ als auch für die „Vereinfachte GmbH“ veröffentlicht wurden. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass die Standard-Satzungen wohl den meisten Erfordernissen gerecht werden können und diese deshalb verbreitet Anwendung finden werden, auch weil dies mit einer Halbierung des Notar-Honorars honoriert wird.

 

Allgemeine Führungsspesen

Natürlich bringt die Online-Gründung einer GmbH oder einer "Vereinfachten GmbH", nach deren Gründung, dieselben Führungskosten für Buchhaltung, MwSt.-Abrechnungen, Steuererklärungen, Handelskammermeldungen- und veröffentlichungen mit sich. Einziger Kostenvorteil sind die gerade erwähnten Ersparnisse bei der Gründung, durch Anwendung der Standard-Satzung. 



Weitere Informationen:
- Unsere Leistungen zur Gründung einer Gesellschaft/GmbH in Italien
- Hintergründe zur GmbH in Italien

Häufig gestellte Fragen zum Thema: Kosten der Arbeitnehmer (ital.: costi del personale)

Frage: Wie werden die Lohnkosten eines Arbeitnehmers berechnet?
Antwort:
Die Berechnung startet ausgehend vom monatlichen Bruttolohn, welcher dem aktuellen Lohnstreifen des Mitarbeiters entnommen werden kann. Diesem Bruttolohn müssen die indirekten Lohnkosten hinzugerechnet werden.

Anbei eine vereinfachte Berechnung (mit 14 Monatslöhnen, ohne Berücksichtigung von Urlaub, Pensionsfonds, Sanitätsfonds, IRAP usw.):

deu

Faustregel: zur Errechnung der monatlichen Kosten kann der Bruttolohn lt. Lohnstreifen um 60 % erhöht werden (Bruttolohn * 1,6).

Frage: Bekommen Arbeitnehmer mit gleichem Bruttolohn auch denselben Nettolohn?
Antwort:
Nein, da bei der Berechnung des Nettolohns viele persönliche Faktoren des Arbeitnehmers eine Rolle spielen. Dies sind z.B. Gemeindezusatzsteuer, Pensionsfonds, persönliche Steuersituation, usw.
Es kann daher vorkommen, dass Mitarbeiter mit identischem Bruttolohn einen völlig unterschiedlichen Nettolohn erhalten. Die Kosten für den Betrieb hingegen bleiben unverändert. 


Frage: Kann mit den Arbeitnehmern ein Nettolohn vereinbart werden?
Antwort:
Wie sich aus obigen Punkten erkennen lässt, ist vor allem die Nettolohnberechnung sehr komplex und von vielen persönlichen Faktoren des Arbeitnehmers abhängig. Aus diesem Grund ist von Nettolohnvereinbarungen dringendst abzuraten. Eine Bruttolohnvereinbarung bringt zusätzlich noch einige Vorteile mit sich:

  • man behält den Gesamtüberblick der Lohnkosten;
  • die Arbeitnehmer werden gerecht behandelt und entlohnt;
  • weniger Gehaltsdiskussionen, da die Bruttolöhne vergleichbar sind;
  • keine Anpassung der Entlohnung notwendig, wenn einer der oben genannten Faktoren dazukommt bzw. entfällt (z.B. zu Lasten lebende Familienmitglieder);
  • keine Anpassung der Entlohnung notwendig, wenn sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen ändern (z.B. Erhöhung %-Satz der Einkommensteuer (IRPEF), Abschaffung des „Steuerbonus Renzi“, usw.).

Da sich Arbeitnehmer bei Gehaltsverhandlungen meist am Nettolohn orientieren, können wir natürlich gerne im Vorfeld entsprechende Berechnung von Brutto, Netto und Kosten für Sie durchführen.

Fringe Benefit, Kilometergeld & mehr: häufig gestellte Fragen zum Thema Dienstfahrzeug (ital.: vettura di servizio)

Frage: Welche Möglichkeiten gibt es, dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen und wie müssen diese im Lohnstreifen berücksichtigt werden?
Antwort: Man unterscheidet zwischen folgenden Varianten:

Variante

Behandlung im Lohnstreifen

Dienstfahrzeug, welches auch privat genutzt werden kann

Mittels Fringe Benefit

Dienstfahrzeug, welches nur für berufliche Zwecke genutzt werden kann

Kein Einfluss auf Lohnstreifen

Der Mitarbeiter benutzt sein eigenes Fahrzeug für berufliche Zwecke

Mittels Rückvergütung Kilometergeld


Frage: Was versteht man unter Fringe Benefit?
Antwort: Wenn ein Mitarbeiter einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommt und diesen auch für private Zwecke nutzen darf, muss dieser sogenannte „geldwerte Vorteil“ (=Fringe Benefit), den der Mitarbeiter durch die Nutzung genießt, auf dem Lohnstreifen versteuert und den Beiträgen unterworfen werden. Der Betrag (auf welchen die Steuern und Beiträge zu bezahlen sind) hängt vom Fahrzeugtyp ab und geht aus einer dafür vorgesehenen Tabelle des ACI (Automobile Club Italiano) hervor.

ACHTUNG, folgende Regelung gilt weiterhin: Wird Arbeitnehmern nach dem 01.07.2020 ein Dienstwagen zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt, der vor dem 01.07.2020 zugelassen (immatrikuliert) wurde, kann für die Berechnung des geldwerten Vorteils nicht der Betrag des ACI verwendet werden. In diesem Fall ist es notwendig, die Beträge jeden Monat individuell zu berechnen, wofür eine detaillierte Dokumentation notwendig ist. Da diese Methode aufgrund des hohen Aufwands und der Komplexität in der Praxis schwer umsetzbar ist, wenden wir weiterhin standardmäßig die ursprüngliche Berechnungsmethode an.

Frage: Wie wirkt sich das Fringe Benefit auf den Nettolohn des Mitarbeiters aus?
Antwort: Nachdem der Mitarbeiter das Fahrzeug samt Kosten für Treibstoff, Versicherung, Wartung usw. auch für private Zwecke nutzen darf, muss, wie oben beschrieben, ein gewisser Betrag den Steuern und Beiträgen unterworfen werden. Dies reduziert daher seinen Nettolohn.

Vereinfachtes Rechenbeispiel

 

Ohne Berücksichtigung Fringe Benefit

Mit Berücksichtigung Fringe Benefit

Bruttolohn

2.000 €

2.000 €

Fringe Benefit

0 €

200 €

Beiträge (10% auf Brutto + Fringe Benefit)

200 €

220 €

Lohnsteuer (15% auf Brutto + Fringe Benefit – Beiträge)

270 €

297 €

Netto (Brutto – Beiträge – Lohnsteuer)

1.530 €

1.483 €


Frage: Wie funktioniert die Rückvergütung des Kilometergeldes über den Lohnstreifen?
Antwort:
Der Mitarbeiter erhält eine Rückvergütung der für berufliche Zwecke gefahrenen Kilometer.
Der Betrag errechnet sich lt. ACI-Tabellen des jeweiligen Fahrzeugtyp und der jährlich gefahrenen Kilometer.

Achtung: Da die Rückvergütung weder den Beiträgen noch der Steuer unterworfen wird, müssen die beruflich gefahrenen Kilometer genauestens dokumentiert werden. 

Steuervordruck F24 in Italien (ital.: Modello F24)

Der Zahlungsvordruck F24 in Italien ist eine vereinheitlichte, zusammenfassende Aufstellung, mittels welcher Steuern und Beiträge an die verschiedenen Ämter und Institutionen entrichtet werden.

Als Zahlungstermin gilt in der Regel der 16. des auf den Bezugszeitraum folgenden Monats. Beispiel: Das F24 für die Lohnabrechnung vom Oktober ist am 16. November fällig. Fällt der 16. auf einen Feiertag oder auf das Wochenende, verschiebt sich die Fälligkeit auf den darauffolgenden Werktag.

Warum erfolgen nicht alle Zahlungen mittels F24? Ob eine Einzahlung mittels F24 erfolgen kann, hängt von den einzelnen Ämtern/Institutionen/Fonds ab. Aktuell existieren noch diverse Institutionen (z. B. Registeramt bei bestimmten Verträgen, Bauarbeiterkasse, Pensionsfonds Alleata, usw.) welche die Zahlung über F24 noch nicht vorsehen. Es wird allerdings versucht, auch diese Zahlungen schrittweise in den Zahlungsvordruck F24 zu integrieren.

Wie ist der Zahlungsvordruck F24 aufgebaut und was wird mit welchem Kodex einbezahlt? Der Vordruck ist in verschiedene Abschnitte gegliedert. Anbei eine Beschreibung dieser Abschnitte, sowie der in Bezug auf die Buchhaltung am häufigsten vorkommenden Kodexe.

Buchhaltung

Kodexe (*)

Beschreibung

Abschnitt

6001 – 6012

6031 – 6033

6035

6099

Monatliche MwSt.-Schuld von Januar – Dezember

Quartalsweise MwSt.-Schuld vom 1. – 3. Quartal

MwSt.-Akonto

MwSt.-Schuld bzw. -Guthaben aus der MwSt.-Jahreserklärung

I - Staatskasse

 

1040

Quellensteuerschuld

2003

2001 – 2002

Körperschaftssteuer Ires – Saldo

Körperschaftssteuer Ires – 1. bzw. 2. Akonto

4001

4033 – 4034

Einkommenssteuer Irpef – Saldo

Einkommenssteuer Irpef – 1. bzw. 2. Akonto

4041

4044 – 4045

Vermögenssteuer IVIE bei Immobilien im Ausland – Saldo

Vermögenssteuer IVIE bei Immobilien im Ausland – 1. bzw. 2. Akonto

4043

4047 – 4048

Vermögenssteuer IVAFE bei Finanzvermögen im Ausland – Saldo

Vermögenssteuer IVAFE bei Finanzvermögen im Ausland – 1. bzw. 2. Akonto

1792

1790 – 1791

Ersatzsteuer Pauschalsystem (regime forfettario) – Saldo

Ersatzsteuer Pauschalsystem (regime forfettario) – 1. bzw. 2. Akonto

1795

1793 – 1794

Ersatzsteuer Minimalsystem (regime dei minimi) – Saldo

Ersatzsteuer Minimalsystem (regime dei minimi) – 1. bzw. 2. Akonto

1842

1840 – 1841

Einheitssteuer (Cedolare Secca) bei Mieteinnahmen – Saldo

Einheitssteuer (Cedolare Secca) bei Mieteinnahmen – 1. bzw. 2. Akonto

2501

Virtuelle Stempelmarke

AF

AP

Rentenbeitrag Nisf Handwerker – Fixbeitrag

Rentenbeitrag Nisf Handwerker – Variabler Beitrag

II – INPS/NISF

 

CF

CP

Rentenbeitrag Nisf Kaufleute – Fixbeitrag

Rentenbeitrag Nisf Kaufleute – Variabler Beitrag

P10 / PXX

Rentenbeitrag Nisf getrennte Pensionskasse

LAA

Rentenbeitrag Nisf Landwirte

3800

3812 - 3813

Wertschöpfungssteuer Irap – Saldo

Wertschöpfungssteuer Irap – 1. bzw. 2. Akontozahlung

III - Regionen

3801

Regionale Zusatzsteuer - Saldo

3844

3843

Kommunale Zusatzsteuer - Saldo

Kommunale Zusatzsteuer - Akonto

IV – lok. Abgaben

3850

Handelskammergebühr

3912 - 3930

IMU / GIS

GE01 – GE51

Rentenbeitrag Pensionskasse Geometer (CIPAG)

V - sonstige Versicherungs- beiträge



Lohnabrechnung:

Kodexe (*)

 

Beschreibung

Abschnitt

1001

Steuern

Einkommenssteuer/Lohnsteuern IRPEF

I - Staatskasse

 

1701

Neue Steuerreduzierung „trattamento integrativo“

Bei diesem Kodex handelt es sich im Normalfall um ein Guthaben, da der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Betrag über den Lohnstreifen ausbezahlt, sich diesen dann allerdings im F24 wieder in Abzug bringen kann.

1712/1713

Steuer auf die Aufwertung der Abfertigung

Vorauszahlung (1712) mit 16.12 und Saldozahlung (1713) mit 16.02 jeden Jahres

6781

Guthaben Lohnsteuer

DM10

Beiträge NISF

NISF-Beiträge Arbeitnehmer

Summe der Beiträge zu Lasten des Arbeitnehmers und Arbeitgebers

II – INPS/NISF

 

DMRA

Nachzahlung von NISF-Beiträgen

DMRP

Verrechnung von zu viel bezahlten NISF-Beiträge

C10

NISF-Beiträge für Verwalter Normalbeitrag

CXX

NISF-Beiträge für Verwalter verminderter Beitrag

MET1

Sanitäts-fonds

bilaterale Körper-schaften

Sanitätsfonds „Metasalute“

für Arbeitnehmer mit Kollektivvertrag Metallindustrie

EST1

Sanitätsfonds „Fondo EST“

für Arbeitnehmer mit Kollektivvertrag Handel und Dienstleistungen

QUAS

Sanitätsfonds „Quas“

für Arbeitnehmer im Kollektivvertrag Handel und Dienstleistungen mit Einstufung „Quadro“

ASSP

Sanitätsfonds „CadiProf

für Arbeitnehmer mit Kollektivvertrag Freiberufe

EBNA

Bilaterale Körperschaft Handwerk

für Arbeitnehmer im Handwerk in der Provinz Bozen

3802

 

regionale Zusatzsteuer

in der Spalte links ist das Kürzel der jeweiligen Region angegeben

III - Regionen

3847/3848

 

Gemeindezusatzsteuer

in der Spalte links ist das Kürzel der jeweiligen Gemeinde angegeben

IV – lok. Abgaben

P

 

Versicherungsprämie Unfallamt/INAIL

im Zuge der jährlichen Einzahlung mit 16.02. bzw. bei Eröffnung einer neuen Risikoklasse

V - sonstige Versicherungs- beiträge

COLL

 

Pensionsfonds Laborfonds und Raiffeisenfonds

die Abrechnung dieser Fonds erfolgt quartalsmäßig

 



Unsere Dienstleistungen


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Verrechnungspreisdokumentation in Italien (ital.: transfer pricing)

Dieser Artikel bezieht sich vorwiegend auf die Verrechnungspreis-Dokumentation in Italien, die Inhalte gelten aber auch für andere Länder/Staaten. Die Verrechnungspreise werden auch häufig auch als Transfer-Preise oder transfer pricing bezeichnet. Umfangreiche Informationen zur GmbH in Italien finden Sie hier: Gründung Gesellschaft in Italien bzw. unter Leistungen für internationale Unternehmen in Italien 


Grundlagen zu den Verrechnungspreisen in Italien und allgemein

Innerhalb eines Konzerns oder einer Unternehmensgruppe existieren zahlreiche wechselseitige Geschäftsbeziehungen. Die Konzern-/Unternehmensleitung ist zwar an einer guten Gesamtentwicklung des Konzerns interessiert, dennoch gibt es betriebswirtschaftliche Gründe sowie gesetzliche Vorschriften, welche eine gegenseitige Verrechnung des Waren- oder Leistungsaustausches vorsehen und notwendig machen.

Wenn diese Geschäftsbeziehungen mehrere Länder betreffen, so hat zudem jedes Land und jeder Fiskus ein Interesse daran, einen Anteil am Wertschöpfungs- und Steueraufkommen zu erhalten. Daher darf die Verrechnung der Lieferungen und Leistungen nicht willkürlich erfolgen, sondern muss dem sogenannten Fremdvergleich standhalten: Geschäfte müssen so verrechnet werden, wie dies auch zwischen vergleichbaren fremden Dritten geschehen wäre. Mehr hierzu im Absatz „Fremdvergleichgrundsatz“.

Die Einhaltung dieses Fremdvergleiches muss zudem ausreichend dokumentiert werden, da ansonsten die Gefahr von Einkommens- und Steuerschätzungen seitens der jeweiligen Finanzbehörden droht. Hierzu mehr im Absatz „Geforderte Dokumentation“.

Dieses Dokument ist als Leitfaden gedacht, welcher erläutert, wie die Verrechnungspreisdokumentation (in Italien, gilt aber auch für andere Länder) erstellt werden kann, welche Dokumentation zu erstellen ist und welche Besonderheiten bzw. Vorgehensweisen zu beachten sind. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder ständige Aktualität.

Inhalte zusammengefasst aus "OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2017" und https://www.oecd.org/


Grundlagen zu den Verrechnungspreisen in Italien


Die Verrechnungspreisdokumentation ist kein starres einmaliges Dokument, sondern eine Sammlung von internen (auch elektronischen) Dokumenten, wie zum Beispiel Organigramm, Funktions- und Risikobeschreibungen der einzelnen Konzernunternehmen, betriebsinterne (Preis-)Berechnungen, Kostenanalysen, Kunden-/Lieferanten-/Wettbewerber-Informationen, Produkt- und Dienstleistungs-Know-How usw.

Daher sollte die Erstellung und Aktualisierung nicht einfach einem externen Dienstleister übertragen werden, sondern die Dokumentation sollte intern geführt und aktualisiert werden. Nur im Bedarfsfall sollten Beratungen und Hilfestellungen von Externen für spezielle Fragen in Anspruch genommen werden.

Die Dokumentation muss nachweisen, dass innerhalb des Konzerns keine Gewinnverschiebungen von einem Land in das andere vollzogen werden. Dies gilt vor allem für Niedrigsteuerländer. Zudem soll belegt werden, dass in jedem Land ein entsprechender Anteil des Konzerngewinns versteuert wird, welcher auch dem Wertschöpfungsbeitrag in dem jeweiligen Land entspricht.

Dabei sind alle Geschäfte und Leistungen mit verbundenen Unternehmen zu analysieren und für alle beteiligten Unternehmen ist eine umfassende Funktions- und Risikoanalyse zu erstellen. Die OECD und die einzelnen Länder geben dabei einige Anleitungen, wie z. B. die Aufteilung in Master-/Countryfile und Country-by-Country-Report. Die Erstellung der Dokumentation sollte beginnend von der Gesellschaft „ganz oben im Organigramm“ aus erfolgen. Es müssen jedoch auch die Bestimmungen und Gegebenheiten der einzelnen Länder, in denen sich die (Tochter-)Gesellschaften befinden, berücksichtigt werden. Dies daher, da sich die Richtlinien je Land unterscheiden und auch steuerliche Besonderheiten (Anerkennung der Kosten, Steuerbesonderheiten) zu beachten sein können.

Die Dokumentation selbst ist kein Ersatzdokument für eine vollständige Betriebsprüfung, sondern ein Dokument zur Risikoabschätzung für die Steuerbehörden inkl. Dokumentation der wichtigsten und bedeutendsten Geschäftsvorfälle, welche in den Anwendungsbereich der Verrechnungspreise fallen.

Generell gilt zu beachten, dass die Vorschriften und Verfahrensanweisungen weltweit mehrere zehntausend Seiten füllen. Ein guter Mittelweg zwischen Dokumentationsaufwand und Anwendung steueroptimierender Verrechnungspreise ist zu empfehlen. Sofern eine „ausreichende“ Dokumentation vorliegt, obliegt der Nachweis der Unangemessenheit der Verrechnungspreise dem Finanzamt.


Fremdvergleichsgrundsatz

Grundelement der gesamten Verrechnungspreisdokumentation ist die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes. Es ist dies der Nachweis, dass bei grenzüberschreitenden Transaktionen (meist Warenbewegungen, aber auch Leistungen) zwischen nahestehenden Unternehmen/Personen vergleichbare Geschäftsbedingungen (vor allem Preise) verwendet werden, so wie dies bei Geschäften mit unabhängigen Dritten (also mit ganz „normalen“ Kunden) geschehen würde. Dies wird auch „dealing at arm’s length“ - Prinzip (ALP) genannt.

Ein Unternehmen (oder auch eine natürliche Person) gilt als nahestehend, wenn:

  • es an dem Steuerpflichtigen mind. zu 25% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist (oder umgekehrt),
  • es auf den Steuerpflichtigen beherrschenden Einfluss ausüben kann (oder umgekehrt, z. B. nur 20% beteiligt, aber Mehrheit im Verwaltungs- oder Aufsichtsrat),
  • ein drittes Unternehmen oder eine dritte Person an einem der beiden betroffenen Unternehmen wesentlich beteiligt ist oder beherrschenden Einfluss ausüben kann,
  • eines der beiden betroffenen Unternehmen imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen wesentlichen Einfluss auszuüben oder ein Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.
Grundlegend für den Fremdvergleich ist die Vergleichbarkeitsanalyse, für welche die OECD einen Neun-Schritte-Prozess zur Verfügung stellt. Diese wird unter dem Absatz „Erläuterung der wichtigsten Begriffe bzgl. Verrechnungspreise - Kernelement: Vergleichbarkeits- und Verrechnungspreisanalyse“ beschrieben.

Alternativ zum Fremdvergleichsgrundsatz haben Unternehmen die Möglichkeit, Advanced Pricing Agreements (APA) zu vereinbaren. Diese stellen zeitlich befristete Vereinbarungen zwischen den Steuerpflichtigen und den beteiligten Steuerverwaltungen dar. Diese regeln, welche Verrechnungspreismethode und welche Preise oder Margen im Rahmen des internen Leistungsaustausches anwendbar sind und von den jeweiligen Finanzverwaltungen akzeptiert werden.


Geforderte Dokumentation

1. Master File (Stammdokumentation)

Das Master File soll einen allgemeinen Überblick über die Tätigkeit des multinationalen Konzerns, einschließlich der Art der globalen Geschäftstätigkeit, der Verrechnungspreispolitik insgesamt sowie der Verteilung der Einkünfte geben. Man spricht von high-level-Dokumentation, Details sind nicht nötig. Auch Querverweise auf bereits bestehende Dokumente sind möglich, um den Aufwand für die Erstellung etwas zu reduzieren. Eine Erstellung auf Englisch ist möglich. Anbei kurz aufgelistet der Inhalt:

Organisationsaufbau

  • Rechts- und Eigentumsstruktur, geografische Verteilung

Geschäftstätigkeit

  • Faktoren für den Unternehmensgewinn (globale Verteilung der Geschäfte)
  • Lieferkette der 5 wichtigsten Produkte/Dienstleistungen nach Umsatz, des Weiteren all jene mit mehr als 5% des Konzernumsatzes
  • Auflistung und kurze Beschreibung der wichtigsten Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb des Konzern (ohne Forschung & Entwicklung) inkl. Beschreibung der Kapazitäten der Hauptstandorte, welche wichtige Dienstleistungen erbringen und Bestimmungen der für konzerninterne Dienstleistungen zu zahlenden Preise
  • Beschreibung der wichtigsten geografischen Märkte
  • Kurze Funktionsanalyse über die Wertschöpfung der einzelnen Geschäftseinheiten (inkl. übernommene Risiken und genutzte Vermögenswerte)
  • Beschreibung wichtiger Umstrukturierungen

Immaterielle Werte

  • Beschreibung der Gesamtstrategie für Entwicklung und Verwendung immaterieller Werte inkl. Auflistung der wichtigsten F&E-Einrichtungen
  • Auflistung immaterieller Werte, welche von Bedeutung sind inkl. Eigentümer
  • Auflistung wichtiger Vereinbarungen bzgl. immaterieller Werte (Kostenumlagevereinbarung, Lizenzvereinbarungen usw.)
  • Allgemeine Beschreibung der Verrechnungspreispolitik bzgl. F&E und immaterielle Werte
  • Beschreibung der wichtigen Übertragungen von Rechten an immateriellen Werten im Konzern

Finanztätigkeiten

  • Allgemeine Beschreibung wie der Konzern finanziert wird inkl. wichtiger Vereinbarungen mit konzernfremden Kreditgebern
  • Identifizierung aller Konzernunternehmen mit wichtiger Finanzierungsfunktion

Finanzlage und Steuerpositionen

  • Konsolidierter Jahresabschluss falls vorhanden
  • Kurze Beschreibung von Vorabverständigungen (advance pricing arrangements – APA) oder Vorabzusagen (tax rulings) bzgl. Aufteilung der Erträge zwischen den Staaten

2. Local File
Das Local File ist eine landesspezifische Dokumentation über wesentliche Geschäftsvorfälle mit Verrechnungspreisbezug. Im Gegensatz zum recht allgemeinen Masterfile, muss das Local File möglichst detailliert ausgearbeitet werden. Die jeweiligen Local Files sind, neben der Dokumentation zur Einhaltung des Fremdvergleiches, das Herzstück der Verrechnungspreisdokumentation.

Viele Finanzverwaltungen verlangen dieses Dokument in der jeweiligen Landessprache, obwohl dies natürlich mit operativen Schwierigkeiten verbunden ist. So ist z. B. in Italien bei einer Kontrolle die Vorlage des Dokumentes auf Italienisch innerhalb von 20 Tagen verpflichtend, wobei aber Unternehmen mit Sitz in Südtirol die Dokumentation auch auf Deutsch vorlegen können. Zudem ist die Anbringung einer digitalen Unterschrift und eines sog. „sicheren Datums“ mittels Zeitstempel nötig. Anbei kurz aufgelistet der Inhalt des Local Files:


Inländische Geschäftseinheit

  • Beschreibung Managementstruktur, Organigramm, Personen an welche berichtet wird
  • Detaillierte Beschreibung der Geschäftstätigkeit (inkl. Umstrukturierungen, Übertragungen immaterieller Werte)
  • Wichtigste Mitbewerber

Konzerninterne Geschäftsvorfälle

  • Beschreibung der wesentlichen konzerninternen Geschäftsvorfälle (Beschaffung Herstellungsleistungen, Einkauf Waren, Dienstleistungen, Darlehen, Finanzgarantien, Lizenzen usw.)
  • Betrag der geleisteten und empfangenen konzerninternen Zahlungen für jede Art an Geschäftsvorfällen, an denen die inländische Geschäftseinheit beteiligt ist, aufgeschlüsselt nach Staat
  • Kopien aller wesentlichen konzerninternen Vereinbarungen
  • Hinweis auf die geeignetste Verrechnungspreismethode inkl. Beschreibung, den wichtigsten Annahmen und den Gründen für die Auswahl
  • Auflistung vergleichbarerer Fremdgeschäftsvorfälle inkl. Herkunft der Informationen

Finanzinformationen

  • Jährlicher Jahresabschluss
  • Querverweise zur Verrechnungspreismethode
  • Übersichtstabellen über die Finanzdaten der in der Analyse verwendeten Vergleichsgrößen und die Quellen, denen diese Daten entnommen wurden.


3. Country-by-Country-Report


Beim CbC-Report handelt es sich um einen länderbezogenen Bericht für Konzerne mit mehr als 750 Mio. € Umsatz, welcher Informationen zur globalen Aufteilung der Erträge, Steuern und bestimmten weiteren landesspezifischen Daten enthält. Genaue Anleitungen zur Befüllung des Musterformulares finden Sie im Dokument „OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen“.

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Quelle: OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen


Weitere bei Anfrage vorzulegende Dokumentation, falls vorhanden: Kostenstellenrechnung, Budgets, Kalkulationen, Reporting, Verrechnungspreis-Studien, Vereinbarungen zur Kostenumlage, Dienstleistungsverträge, Lizenzverträge, Vertriebsverträge, Gewinnaufteilungsverträge...


Mögliche Folgen und Sanktionen

Bei Nichteinhaltung der Verrechnungspreis-Vorschriften bzw. bei Nicht-Vorhandensein der entsprechenden Dokumentation sind nachstehende Folgen möglich:

  • Einkommensanpassungen (auch für vergangene Jahre): Anrechnung der Einkünfte so wie diese laut Ansicht der Finanzverwaltung bei einem Geschäft zwischen unabhängigen Parteien angefallen wären
  • Doppelbesteuerungen, Strafen und Sanktionen
  • Reputationsverlust im Falle öffentlicher Verfahren



Fazit zu den Verrechnungspreisen in Italien


Die Verrechnungspreisdokumentation ist ausgehend vom Strategieträger bzw. von der Muttergesellschaft zu erstellen und hat auch die verbundenen Gesellschaften mit zu berücksichtigen. Die Dokumentation kann je nach Unternehmen einige wenige bis einige tausend Seiten enthalten und dementsprechend aufwändig sein.

Natürlich muss die Dokumentation immer auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erstellt, aktualisiert und überwacht werden. Das Nicht-Vorhandensein oder die Unvollständigkeit der Dokumentation (auch bereits bei geringeren Beträgen) kann aber aufgrund der möglichen rückwirkenden Berechnungen relativ schnell hohe Strafzahlungen nach sich ziehen.

Wenn wir Ihre Situation prüfen sollen oder Sie an einem unverbindlichen, kostenlosen Erstgespräch interessiert sind, wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.





Anhang: Erläuterung der wichtigsten Begriffe bzgl. Verrechnungspreise

Um einen Überblick über die bedeutendsten Begriffe, Analysen und Methoden zu bekommen, welche in den vorhergehenden Absätzen teilweise beschrieben wurden und welche für die Verrechnungspreis-Dokumentation essentiell sind, werden diese nachstehend - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - kurz erläutert.


Unternehmensformen

1. Routineunternehmen: (Lohnfertiger, konzerninterne Dienstleistungen, einfache Vertriebstätigkeiten) welche nur in geringem Umfang (immaterielle) Wirtschaftsgüter einsetzen und geringe Risiken tragen.

  • geringe, aber stabile Gewinne

2. Strategieträger (Entrepreneure): Unternehmen, welche für den Unternehmenserfolg entscheidende Funktionen ausüben, über wesentliche materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter verfügen und wesentliche Risiken tragen.

  • große Gewinne, aber auch evtl. große Verluste

3. Hybrid-Unternehmen: Mischform zwischen Routineunternehmen und Strategieträger, meist wesentliche werttreibende Funktion inkl. Wirtschaftsgütern und Risiken, aber ohne konzernweite Verantwortung für die Wertschöpfung und ohne wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente & Markenrechte.

  • fallweise Betrachtung nötig


Kernelement: Funktions- und Risikoanalyse


Die Funktions- und Risikoanalyse bildet die Grundlage anhand derer eine erste Einschätzung über die Wertschöpfung und somit über den zu erwartenden Gewinn eines Unternehmens (oder eines Unternehmensteils) gemacht werden kann. Je mehr Funktionen, Aufgaben und Risiken übernommen werden, ein desto höherer Gewinn wird vermutet.

Die Funktions- und Risikoanalyse ist eine Auflistung und Bewertung (pro Unternehmen(s)teil, evtl. auch in Tabellenform) der übernommenen Funktionen (Produzent, Auftragsfertiger, Handelsvertreter; Vertrieb, Management, Marketing, Forschung & Entwicklung, Strategie, Finanzierung, Herstellung, Montage usw.) und Risiken (Abnahmegarantien, Finanzierungsrisiken, Preisschwankungen).

Der Anteil an den übernommenen Funktionen/Aufgaben sollte pro Unternehmen des Konzerns jeweils gewichtet werden. Z. B. Gesellschaft A übernimmt 10% der Forschung & Entwicklung und 90% der Produktion, sowie 100% der Rohstoffpreisschwankungen (da bspw. Produkt X immer zum selben Preis an Gesellschaft B weiterverkauft wird, egal wie sich die Rohstoffpreise entwickeln).

Beispiel vereinfachte Risikoanalyse:

1DiLow0tJ8EfW5eNBe05poUIti1dpFNZaFbIKhJf7+P4LruAWya1AWAAAAAElFTkSuQmCC


Wertschöpfungskette und -beiträge

Die Wertschöpfungskette beginnt bei der Forschung & Entwicklung und endet beim Endkonsumenten. Meist kann auf die Funktions- und Risikoanalyse verwiesen werden, es sollten jedoch grafische Darstellungen für die wichtigsten Produkte inkl. aller beteiligten Unternehmen erstellt werden. Als vereinfachte Berechnung kann der Wertschöpfungsbeitrag wie folgt berechnet werden: Personalaufwand (inkl. Nebenkosten) + Abschreibung Sachanlagen + EBIT (Betriebsergebnis A - B) = Wertschöpfungsbeitrag.

Generell soll für den Wertschöpfungsbeitrag die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben, da diese Analyse zu sehr komplexen Berechnungen führen kann (Geschäftsleitung ist z. B. oft keinem Prozess genau zuordenbar). Häufig kennt das Unternehmen selbst die wichtigsten Werttreiber/Alleinstellungsmerkmale und weiß, wo diese entstehen. Somit kann auch eine subjektive Zuordnung von Kosten und Wertschöpfungsbeiträgen erfolgen, wodurch auch eine Beschreibung in Worten möglich ist.


Wertschöpfungsbeitragsanalyse

Falls der Konzerngewinn laut einem variablen und einem fixen Anteil aufgeteilt werden soll, so kann dies mit der Wertschöpfungsbeitragsanalyse geschehen (welche Einheit trägt ein großes Risiko, welche trägt wesentlich zur Wertschöpfungskette bei -> diese erhalten einen größeren (variablen) Anteil am Konzerngewinn, andere Einheiten evtl. nur einen fixen Anteil). Die Wertschöpfungsbeitragsanalyse kann und soll zudem auch verwendet werden um nachzuweisen, dass jedes Unternehmen im Konzern anhand der ausgeführten Funktion und Risiken einen „angemessenen“ Gewinnanteil erhält.


Kernelement: Vergleichbarkeits- und Verrechnungspreisanalyse

Nachdem die wichtigsten Funktionen und Risiken identifiziert wurden, kann der „9 step process“ der OECD angewendet werden. Dieser beinhaltet die wichtigsten Schritte, um zur passenden Verrechnungspreismethode zu gelangen und den Fremdvergleich nachzuweisen:

  1.  Festlegung des Zeitraums
  2.  Analyse der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
  3.  Detaillierte Analyse der konkreten konzerninternen Transaktionen
  4.  Prüfung, ob interne Fremdvergleichsdaten vorliegen
  5.  Datenquellen für externen Fremdvergleich bestimmen
  6.  Verrechnungspreismethode und evtl. nötige Finanzkennzahlen auswählen (siehe „Verrechnungspreismethoden“)
  7.  Potenzielle Vergleichsdaten suchen
  8.  Evtl. nötige Anpassungen der Vergleichsdaten durchführen
  9.  Daten auswerten und Verrechnungspreis festlegen

Weiters wird von der OECD empfohlen, einen Prozess zur Bildung, Überwachung und Prüfung der Verrechnungspreisanalyse zu installieren und bei betrieblichen Änderungen die Verrechnungspreisdokumentation zeitnah anzupassen.


Verrechnungspreismethoden

Die unterschiedlichen Verrechnungspreismethoden müssen in folgender Reihenfolge auf die Möglichkeit der Anwendbarkeit, Vergleichbarkeit und Angemessenheit geprüft werden:

  1. Fremdvergleichspreismethode: Preisbestimmung aufgrund tatsächlich bereits angewandter Preise, z. B. Preise auf Rohstoffbörsen oder effektive Preise von Lieferanten bzw. an Kunden.
  2. Marktorientierter Preisvergleich: Wiederverkaufspreis, abgeleitet vom Marktpreis abzüglich einer marktüblichen Marge.
  3. Kostenorientierter Preisvergleich: Verrechnungspreis auf Grundlage der angefallenen Kosten zzgl. eines marktüblichen Aufschlags; nur anzuwenden, wenn Leistender ein begrenztes Risiko trägt.
  4. Gewinnorientierter Preisvergleich: Vertragspartner teilen sich den realisierten Gewinn nach bestimmten Regeln auf; nur anzuwenden, wenn umfassendes Funktions- und Risikoprofil besteht und wenn andere Methoden nicht anwendbar sind.

Z. B. Produktionsgesellschaft A vereinbart mit Vertriebsgesellschaft B die Verrechnungspreise an eine Zielmarge von 2% ROS (return on sales, Umsatzrendite) zu koppeln. Wenn am Jahresende Zielüber- bzw. -unterschreitungen verrechnet werden, besteht ein wesentliches Risiko, dass diese Verrechnung steuerlich nicht akzeptiert wird. Vorabvereinbarungen mit dem Steueramt wären hilfreich, aber oft unmöglich (Kosten in Deutschland 20 T€); Nachkontrolle auf Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes nötig (wieviel % an ROS hätte man einer unabhängigen Vertriebsgesellschaft zugestanden).



Fremdvergleichspreismethode

Äußerer Preisvergleich: öffentlich zugängliche Preise (Börsenpreise, öffentlich zugängige Lizenz- oder Zinsvereinbarungen).

Innerer Preisvergleich: Vergleich mit marktentstandenen Preisen durch Vereinbarungen mit Dritten (nur anzuwenden, wenn Funktions- und Risikoprofil, aber auch Vertragskonditionen, Qualität, Unternehmensgröße und -image vergleichbar sind). Bei Abweichungen müssen Anpassungsrechnungen vorgenommen werden.

Weiters wird unterschieden zwischen dem tatsächlichen Fremdvergleich (Kosten sind aufgrund tatsächlicher Geschäfte nachweisbar) und dem hypothetischen Fremdvergleich (Kosten werden simuliert).

Zudem können die Werte uneingeschränkt oder eingeschränkt vergleichbar sein, dies muss jedoch im Einzelfall geprüft und beschrieben werden. Die Beweislast über eine eingeschränkte Vergleichbarkeit der Werte obliegt dem Finanzamt, prinzipiell ist bei eingeschränkt vergleichbaren Werten eine Bandbreite zu bilden und der Durchschnitt zu verwenden. Beim hypothetischen Fremdvergleich müssen detaillierte Berechnungen erstellt werden (hoher Dokumentationsaufwand). Falls besonders werthaltige (immaterielle) Güter und Funktionen verwendet werden, gewinnt der hypothetische Fremdvergleich immer mehr an Bedeutung, da die Finanzverwaltungen die tatsächlichen Fremdvergleiche anzweifeln (je komplexer/werthaltiger ein Gut wird, desto schwerer wird es vergleichbar).


Marktorientierter Preisvergleich (Wiederverkaufspreis)

Jener Preis, zu dem die Ware an einen unabhängigen Dritten veräußert würde, abzüglich eines marktüblichen Abschlags, der die Vergütung für die ausgeübte Funktion und übernommenen Risiken beinhaltet (meist also die Bruttomarge, welche sich aus Erlöse minus Wareneinsatz zusammensetzt). Der marktorientierte Preisvergleich wird meist bei Lieferungen von Waren vom Hersteller an die Vertriebsgesellschaft genutzt. Die Ermittlung der Marge sollte auch Faktoren wie Kundenstammpflege, Beitrag zur Markenbildung usw. berücksichtigen. Wird die Ware durch den Wiederverkäufer noch weiterbearbeitet oder weiterentwickelt, so sind evtl. zusätzliche Preisabschläge nötig.

In der Praxis wird der Wiederverkaufspreis häufig mit der TNMM-Methode (= gewinnorientierter Preisvergleich) verknüpft, d. h. unterjährig wird zwar mit dem Wiederverkaufspreis abzgl. Marge gearbeitet, am Jahresende wird aber ein Ausgleich aufgrund einer Kennzahl (z. B. ROS) gemacht. Allerdings kann diese Jahresendanpassung zur Nichtanerkennung in einem der Länder und somit zur Doppelbesteuerung führen.

Die Bestimmung der Marge kann ebenfalls durch inneren oder äußeren Preisvergleich erfolgen, sollte diese Daten nicht vorliegen, können branchenübliche Gewinnsätze aus Datenbanken verwendet werden.


Kostenorientierter Preisvergleich (Kostenaufschlagspreis)

Prinzipiell sollen alle Kosten (auch Materialverschleiß, Anteil Wartung Maschinen, Leasingkosten Maschinen, Warenausschuss usw.) berücksichtigt werden, die dem Leistenden entstehen und ein branchenüblicher Kostenaufschlag hinzugerechnet werden. Diese Methode findet häufig bei der Vergütung von unterstützenden Dienstleistungen oder der Fertigung von Halbfertigwaren Anwendung. Sollten werthaltige immaterielle Werte bei der Produktion/Leistung eine Rolle spielen (z. B. wertvolle Erfindung welche geringe Forschungskosten erfordert hatte), so können Korrekturen der Kosten nach oben hin notwendig sein.

Wenn Serviceleistungen von konzerninternen Routineunternehmen durchgeführt werden (z. B. Büroarbeiten, Lohnfertiger usw.) so kann ebenfalls die Kostenaufschlagsmethode angewandt werden. Dem leistenden Unternehmen wird dadurch ein konstanter, stabiler Gewinn zugewiesen (normalerweise 5%). Das abnehmende Unternehmen ist dabei im Normalfall der Strategieträger. Sollte sich der Lohnfertiger in einem Lohnniedrigland befinden, so ist zu beachten, dass die Finanzverwaltungen im Land des Strategieträgers darauf bestehen, dass dem Routineunternehmen nur ein geringer Gewinn zugewiesen wird, damit Standortvorteile nicht zu stark ausgenützt werden können (siehe Bestimmungen zur Funktionsverlagerung bzw. Aufteilung von Standortvorteilen).

Des Weiteren kann die Berechnung aufgrund von Plan-Kosten oder Ist-Kosten durchgeführt werden. Plan-Kosten ergeben sich z. B. aus den Durchschnittspreisen für Rohstoffe über einen längeren Zeitraum. Bei der Ist-Kosten-Methode werden die tatsächlichen Preise der Rohstoffe verwendet und somit Preisschwankungen voll auf den Käufer übertragen.


Gewinnorientierter Preisvergleich

1. TNMM (transactional net margin method, Nettomargen-Methode): Der Verrechnungspreis wird z. B. aufgrund der Nettomarge (Betriebsergebnis EBIT) festgelegt, meist mit Jahresendanpassungen. Häufig wird er in Kombination mit Wiederverkaufs- oder Kostenaufschlagspreis verwendet, da nur das EBIT bei Benchmarkingstudien zahlenmäßig nachgewiesen werden kann. Die TNMM wird nur anerkannt, wenn keine der Standardmethoden (Fremdvergleichspreis, markt- oder kostenorientierter Preisvergleich) anwendbar ist und wenn die Lieferung/Leistung von Routineunternehmen ausgeführt wird. Die Berechnungsmethodik muss zudem im Vorhinein vereinbart worden sein und es muss glaubhaft gemacht werden, dass die Methodik auch zwischen fremden Dritten angewandt worden wäre. In Europa wird am häufigsten die AMADEUS-Datenbank unter http://amadeus.bvdinfo.com oder die ORBIS-Datenbank unter http://orbis.bvdinfo.com als Referenz verwendet. Mithilfe dieser können durch Auswahlkriterien genaue Suchergebnisse erzielt und Benchmarkinformationen erlangt werden. Die verwendeten Suchmethoden sind in der Verrechnungspreisdokumentation ebenfalls genau darzulegen.



2. Gewinnaufteilungsmethode: Nettogewinn oder eine Gewinnmarge werden zwischen den konzerninternen Unternehmen aufgeteilt. Diese Methode ist nicht anwendbar für Unternehmen mit Routinefunktion, es benötigt also eine Dokumentation über das Funktions- und Risikoprofil, die Unternehmen müssen über wesentliche materielle und/oder immaterielle Werte verfügen und vergleichbare Aufgaben haben. Die Margen müssen ebenfalls im Vorhinein bestimmt worden sein und auch als geeignet eingestuft werden. Einige Länder erkennen diese Methode nicht an. Ein Anwendungsbereich könnte die Verrechnung zwischen zwei Strategieträgern sein, welche häufig (immaterielle) Wirtschaftsgüter austauschen.


3. Restgewinnaufteilungsmethode: Den Unternehmen wird ein Basisgewinn aufgrund ihrer Routinefunktion zugeordnet (meist aufgrund der Kostenaufschlagsmethode), der verbleibende Restgewinn wird anschließend nach Wertigkeit der eingesetzten (immateriellen) Wirtschaftsgüter bzw. Funktionen aufgeteilt.



Kurzbeschreibung der Verrechnungspreismethoden und der Angemessenheitsnachweise

Verrechnungspreismethode

Beschreibung

Angemessenheitsnachweise

Fremdvergleichspreis

Marktpreis zum Zeitpunkt der Begründung des Vertragsverhältnisses

Interne Fremdpreise

Nachweis der Marktpreise wie z.B. Börsenkurse, Zinsen etc.

Vorlage der Vereinbarungen mit fremden Dritten wie z.B. Lizenzverträge, Kreditvereinbarungen mit fremden Dritten

Marktorientierte

Methode

Absetzpreis abzüglich einer Marge

Nachweis der Absetzpreise, Nachweis der Marge mit z. B. Drittdaten

Kostenorientierte

Methode

i.d.R. Vollkosten zzgl. eines Kostenaufschlagsatzes, bei Service-Gesellschaften ist ein Cost-Plus-Aufschlag von 5% als angemessen anzusehen

Nachweis Kostenbemessungsgrundlage,

Nachweis des Kostenaufschlagssatzes, z. B. an Hand von Drittdaten

Gewinnorientierte

Methode

Aufteilung Brutto- oder Nettomarge

Bestimmung und Abgrenzung der Gewinnbezugsgröße,

Nachweis des Gewinnaufteilungs-schlüssel, i.d.R. auf der Grundlage interner Daten

 

Planrechnung als Fremdvergleichspreis


In der Praxis wird noch häufig die Planrechnung zur Verrechnungspreisfindung angewendet. Diese besteht in vielen Unternehmen bereits, da sie die Kalkulationsgrundlage für den effektiven Preisfindungsprozess gegenüber Dritten ist. Wird diese angewandt, so ist sie ebenfalls genau zu dokumentieren.

Sie ist zulässig wenn:

  • ein externer oder interner Preisvergleich nicht möglich ist
  • bei Anwendung der Kostenaufschlags- oder Wiederverkaufspreismethode entsprechende Margen mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelbar oder keinen verlässlichen Vergleich ermöglichen
  • die konzerninternen Transaktionen nicht mit unabhängigen Unternehmen vergleichbar sind
  • das Unternehmen mehr als Routinefunktionen ausübt und daher eine Datenbankanalyse nicht zulässig ist

Die Daten in der Planrechnung müssen jedoch trotzdem möglichst fremdvergleichsfähig sein (übliche Gewinnaufschlage, marktübliche Zinsen). Weiters müssen die Plan-Daten auf Erfahrungen aus der Vergangenheit beruhen und kaufmännische, fundierte und vorsichtige Prognosen beinhalten. Ergeben die Ist-Daten Abweichungen (z. B. schwankende Rohstoffpreise, Wirtschaftskrise) zu den Plan-Daten, muss dies erläutert werden und für die nachfolgenden Jahre ist eine Anpassung der Plan-Daten zu machen. Benchmark-Studien oder Betriebskennzahlen ähnlicher Unternehmen können trotzdem als allgemeiner Hinweis auf die Einhaltung der Fremdvergleichspflichten herangezogen werden.

Kostenumlage und konzerninterne Dienstleistungen

Wenn ein oder mehrere konzerninterne Unternehmen von den Tätigkeiten eines anderen Unternehmens profitieren bzw. Leistungen in Anspruch nehmen, so sind diese Leistungen ebenfalls zu verrechnen und müssen genauso dem Fremdvergleich standhalten.

Nachdem die Kostenberechnung in solchen Fällen meist schwierig ist, wird als Umlageschlüssel häufig der Anteil am Konzerngewinn des jeweiligen Unternehmens verwendet, welches die Leistung in Anspruch nimmt. Diese Umlagen und Dienstleistungen sind ebenfalls genau zu dokumentieren. Weiters ist zu prüfen, ob diese überhaupt steuerlich in den Ländern anerkannt werden oder ob Quellensteuern darauf anfallen.


Quelle:
- OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2017
- https://www.oecd.org/



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Hermann Andrä Graber
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Kanzleileitung, Gründungsberatung
 
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