Ob eine Betriebsstätte in Italien vorliegt, kann anhand einiger Kriterien klar definiert werden (siehe Punkt Voraussetzungen weiter unten). Die Pflichten einer Zweigniederlassung/Zweigstelle bzw. Betriebsstätte können in jedem Fall auch durch die Gründung einer eigenständigen Gesellschaft in Italien abgewickelt werden.
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