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Regionale Wertschöpfungssteuer IRAP (Imposta regionale sulle attività produttive):

05.09.2023

Die regionale Wertschöpfungssteuer IRAP ist mit 01.01.1998 in Kraft getreten. IRAP-steuerpflichtig sind Unternehmen und Körperschaften, die in Italien eine eigenständig organisierte Tätigkeit ausüben, welche auf die Produktion oder den Austausch von Gütern oder Dienstleistungen ausgerichtet ist. Ab dem Jahr 2022 wurde die regionale Wertschöpfungssteuer IRAP für Einzelunternehmen und Freiberufler abgeschafft. Zu besteuern ist die Nettowertschöpfung (besteuerbarer Gewinn ohne Berücksichtigung des Finanzergebnisses und der Personalkosten), wobei im Laufe der Zeit einige Bestimmungen zur Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage eingeführt wurden (z.B. Vor- und Fürsorgebeiträge für die Mitarbeiter mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag).

Der Hebesatz für die regionale Wertschöpfungssteuer IRAP beträgt grundsätzlich 3,9%, wobei die einzelnen Regionen bzw. Autonomen Provinzen regionale Abweichungen (Senkungen oder Erhöhungen) beschließen können.

Die IRAP wird grundsätzlich in jener Region bzw. Autonomen Provinz geschuldet, in welcher die Gesellschaft ihren Sitz hat. Falls die Gesellschaft Lohnabhängige beschäftigt, ist die IRAP anteilig in jener Region bzw. Autonomen Provinz geschuldet, in welcher die Lohnabhängigen beschäftigt sind. Für die Steuerperiode 2023 beträgt der Steuersatz in der Autonomen Provinz Bozen 3,29 %.

Die Bemessungsgrundlage für die Wertschöpfungssteuer IRAP wird vereinfacht ausgedrückt - wie folgt ermittelt:

(+) "Betriebliche Erträge" (= G&V-Posten "A")

(-) "Betriebliche Aufwände" (= G&V-Posten "B" mit Ausnahme der Personalkosten für zeitlich beschränkte Lohnabhängigen-Verhältnisse, der Rückstellungen für Risiken und Lasten und der impliziten Zinsen der Leasingraten, usw.).

(-) Sonderabzugsbeträge

Es bleiben somit die gesamten „Finanzaufwendungen bzw. Finanzerträge“ (G&V-Posten „C") von der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage ausgeschlossen. Ebenso die gesamten Personalkosten – Bilanzposten „B9“. Es bestehen jedoch für die Personalausgaben Abzugsbeträge von der Steuerbemessungsgrundlage für IRAP, welche durch eine eigene Berechnung ermittelt werden und in der Regel vom Lohnberater zur Verfügung gestellt werden. Grundsätzlich sind die getragenen Lohnkosten für unbefristete Arbeitsverträge gänzlich abzugsfähig, während die befristeten Arbeitsverträge bzw. andere Arbeitsverträge nur zum Teil absetzbar sind.

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