Aus gesellschafts- und zivilrechtlicher Sicht haften in den italienischen Kapitalgesellschaften die Mitglieder des Vorstandes bzw. die Geschäftsführer grundsätzlich einzeln und solidarisch für evtl. Schäden, die aus nicht beachteten (vom Gesetz oder von der Satzung vorgesehenen) Verpflichtungen resultieren, gegenüber:
a) der Gesellschaft:
Der/die Geschäftsführer bzw. die Mitglieder des Vorstandes haften mit ihrem gesamten Vermögen für die Verpflichtung zur Rückzahlung von Schäden, die der Gesellschaft durch das unvorsichtige Handeln entstanden sind.
Die Gesellschaft ist berechtigt Haftungsansprüche durch die Ausübung einer gesellschaftsrechtlichen Haftungsklage auf Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses geltend zu machen. Diese kann zur Amtsenthebung der Geschäftsführer, gegen die, die Haftungsklage erhoben wird, führen, sofern ein solcher Beschluss bei den italienischen Aktiengesellschaften von mindestens 1/5 des Gesellschaftskapitals verabschiedet wird.
In der italienischen GmbH ist jeder Gesellschafter, unabhängig von seiner Beteiligung an der Gesellschaft, berechtigt, eine direkte Haftungsklage gegen den/die Geschäftsführer zu erheben.
b) den Gläubigern der Gesellschaft oder anderen Dritten:
Das ist der Fall, wenn sich das Vermögen der Gesellschaft als unzureichend, für die Befriedigung der Gläubiger, erweist. Ein Verzicht der Gesellschaft auf die Klage hindert die Gläubiger der Gesellschaft nicht daran, die Klage zu erheben. Ein Vergleich zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern kann von den Gläubigern nur durch eine Widerrufsklage angefochten werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
c) einzelnen Gesellschaftern oder Dritten.
Bei schuldhaften oder fahrlässigen Verhalten der Geschäftsführer bei der Ausübung ihrer Tätigkeit, haften diese für den Schaden am Privatvermögen (als direkte Folge des erwähnten Verhaltens) des einzelnen Gesellschafters oder eines Dritten (nicht als indirekte Folge eines Schadens am Vermögen der Gesellschaft).
Weiteres haften in der italienischen GmbH („S.r.l.) gesamtschuldnerisch mit der Geschäftsführung auch die Gesellschafter, welche Handlungen zum Nachteil der Gesellschaft, der Gesellschafter oder Dritter beschlossen oder genehmigt haben.
Wann kann die Haftung ausschlossen bzw. limitiert werden:
Die Geschäftsführer können eine Haftung immer dann ausschließen, wenn sie beweisen können, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind. Bspw. wenn einzelne Mitglieder des Vorstandes in einer Vorstandssitzung eine abweichende Meinung geäußert und davon das Kontrollorgan (siehe dazu weiterführende Informationen) schriftlich in Kenntnis gesetzt haben.
Zudem gilt, dass wenn bestimmte Befugnisse an geschäftsführende Mitglieder des Vorstandes (sog. „amministratori delegati“) und/oder an Spezialbevollmächtigte übertragen werden, die Haftung der Mitglieder des Vorstandes verringert bzw. ausgeschlossen werden (vorausgesetzt diese sind ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen)