Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gehört zur Kategorie der Kapitalgesellschaften und ist im italienischen Zivilgesetzbuch geregelt.
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung haften die Gesellschafter nicht durch Ihr Privatvermögen, sondern durch die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe Ihrer Einlage des Gesellschaftskapitals. Die Haftungsbeschränkung wird ab Eintragung beim Handelsregister wirksam.
Zur Gründung einer Kapitalgesellschaft ist der Gründungsvertrag sowie die Satzung notwendig, in welcher die rechtlichen Grundlagen der italienischen Gesellschaft geregelt werden. Die gesetzlichen Mindestinhalte der Satzung (z.B. Firmenbezeichnung, Sitz, Gesellschaftskapital usw.) sind ebenfalls im italienischen Zivilgesetzbuch geregelt.
Die Verwaltung der Gesellschaft obliegt natürlichen Personen durch einen Alleinverwalter oder einen Verwaltungsrat und müssen nicht die Gesellschafter selbst sein. Gesellschafter können sowohl natürliche, als auch juristische Personen sein.
Das Einkommen (Gewinn) der Kapitalgesellschaft wird mit der Körperschaftssteuer IRES versteuert und beträgt in Italien 24%.
Die Kapitalgesellschaft ist verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen und diesen innerhalb 120 Tage nach Ablauf des Geschäftsjahres von der Gesellschafterversammlung zu genehmigen.
In Italien besteht die Pflicht, den Jahresabschluss beim Handelsregister zu hinterlegen und demzufolge zu veröffentlichen. Je nach Größenordnung des Unternehmens, besteht die Pflicht zur Hinterlegung eines ordentlichen Jahresabschlusses, einen verkürzten oder vereinfachten Jahresabschluss. Eventuelle Verluste müssen durch die Gesellschafter durch Zuzahlungen abgedeckt werden.
Weiterführende Themen:
- Gewinnausschüttung
- Gründung Gesellschaft als GmbH in Italien