Bei der IRES handelt es sich um die Steuer auf das Einkommen der Körperschaften. Steuerpflichtig sind unter anderem die Kapitalgesellschaften und die Genossenschaften.
Unternehmen, welche in Italien ansässig sind, müssen ihr weltweit erwirtschaftetes Einkommen der IRES unterwerfen. Damit das Einkommen nicht sowohl in Italien als auch im Ausland besteuert wird, gibt es ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen. Begründet eine ausländische Gesellschaft eine Betriebsstätte im Sinne der Steuergesetze in Italien, müssen die in Italien erwirtschafteten Gewinne auch dort besteuert werden.
Die steuerlichen Gewinne der italienischen Körperschaften unterliegen der
Körperschaftssteuer IRES im Ausmaß von 24%.
Die
Berechnungsgrundlage für die Körperschaftssteuer IRES wird, ausgehend vom handelsrechtlichen Geschäftsergebnis des Unternehmens, abgeleitet. Ausgehend vom Bilanzergebnis werden aufgrund der in Italien gültigen Bestimmungen steuerliche Berichtigungen (sowohl Erhöhungen als auch Verminderungen) vorgenommen (
Mehr- Weniger Rechnung)
Die steuerlichen Verluste der ersten drei Steuerjahre sind zeitlich unbegrenzt vortragbar und können in voller Höhe mit der Steuerbemessungsgrundlage eines nachfolgenden Geschäftsjahres verrechnet werden. Die Verluste ab dem dritten Geschäftsjahr sind ebenfalls zeitlich unbegrenzt vortragbar, können jedoch in Höhe von maximal 80% der Steuerbemessungsgrundlage eines nachfolgenden Geschäftsjahres Jahres verrechnet werden.
Zusätzlich kann von der Steuergrundlage der Abzug für die Eigenkapitalerhöhung geltend gemacht werden (
ACE).
Des Weiteren fällt in Italien die regionale Wertschöpfungssteuer
IRAP an.
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