Die möglichen Mehrwertsteuer-Sätze
Grundsätzlich gibt es in Italien 4 MwSt.-Sätze: den Regelsatz von 22% und die reduzierten Sätze von 4, 5 und 10%. Der Regelsteuersatz von 22% kommt im Baugewerbe in Italien nur selten zur Anwendung, während die 4% und 10% häufig angewendet werden. Keine Rolle spielt hingegen der MwSt.-Satz von 5%. Nachfolgend also die wichtigsten Immobilienoperationen bzw. Bau- und Handwerksarbeiten aus Sicht der Mehrwertsteuer. Keine Beachtung findet hier hingegen die Übertragungen von Immobilien durch Privatpersonen, welche ja „außerhalb des Anwendungsbereichs der MwSt.“ liegen und den „Register-, Hypothekar und Katastralgebühren“ unterworfen werden.
Kauf der Erst- (oder Zweitwohnung)
Zuerst gilt es die Unterscheidung zwischen einer „Erstwohnung“ und einer „Hauptwohnung“ zu treffen. Die Erstwohnung ist die „erste Wohnung die ich kaufe“ während die Hauptwohnung jene ist, die ich „vorwiegend benutze“. Begünstigt ist der Erwerb der Erstwohnung und seltsamerweise nicht der Erwerb der Hauptwohnung, welche an die folgenden Voraussetzungen geknüpft ist:
Ist dem also so, kann die (Bau)Firma die Wohnung – gegen eine entsprechende Erklärung durch den Käufer – mit 4% MwSt. in Rechnung stellen. Kann der Käufer die Voraussetzungen nicht nachweisen, dann kauft er mit 10% MwSt.
Wiedergewinnungsarbeiten
Laut dem Einheitstext für Bauarbeiten gibt es 4 relevante Arten von Wiedergewinnungsarbeiten an Gebäuden, welche unter den Buchstaben a), b), c) und d) des Art. 3 des Einheitstextes DPR 380/2001 definiert werden und zwar:
Handelt es sich nun um ein Wohngebäude, welches „wiedergewonnen“ wird, so gilt für alle Arten von Arbeiten der begünstigte MwSt. Satz von 10% und dies auch, wenn es sich um die Haupt- oder Erstwohnung handeln sollte (und für diese Arbeiten gibt es auch jede Menge an Förderungen betreffend die direkten Steuern – aber das ist eine andere Geschichte).
Handelt es sich hingegen um betrieblich genutzte Immobilien wie Werkstätten oder Hallen, so ist nur auf die „Sanierung“ laut Buchstabe c) und die „bauliche Umgestaltung“ laut Buchstabe d) der begünstigte Satz von 10% anzuwenden, während die Instandhaltungen lt. Buchstabe a) und b) mit 22% MwSt. in Rechnung gestellt werden müssen. Dies ist aber nicht weiter schlimm, denn in der Regel ist die MwSt. in diesem Fall ja absetzbar und somit kein wirklicher Kostenfaktor.
Reverse Charge für Subunternehmer im Baugewerbe
Häufig kommt es vor, dass Bauunternehmer diverse Bauleistungen an sogenannte „Subunternehmer“ weitervergeben, welche diese Leistungen dann an den Weitervergeber (und nicht an den Auftraggeber) fakturieren. In diesem Fall kommt das „Reverse-Charge-Verfahren“ zur Anwendung. D. h. die Rechnung für die Leistung des Subunternehmers weist keine MwSt. auf, denn es ist der Bauunternehmer, der die Rechnung erhält und welcher diese dann um die MwSt. ergänzt und auch verbucht. Dieses Verfahren für Subunternehmer ist im Art. 17, Absatz 6, Buchstabe a) des MwSt.-Dekrets 633/72 so vorgesehen.
Ein klassisches Beispiel hierfür ist das Bauunternehmen, welches den Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes erhält, die Verputzarbeiten aber an einen Subunternehmer vergibt, ohne dass der Bauherr direkt involviert würde.
Reverse Charge für Fertigstellungs- und Installationsarbeiten am Bau sowie Abbrucharbeiten
Für diverse Arbeiten im Bau- und Baunebengewerbe wurde ebenfalls das Reverse-Charge-Verfahren eingeführt und das nicht nur für Subunternehmer sondern auch für vom Bauherrn direkt beauftragte Firmen. Betroffen sind die Installateure wie Elektriker und Hydrauliker oder Aufzug-Installateure. Unter Fertigstellungsarbeiten hingegen sind Verputzarbeiten, Einbau von Fenster und Türen, Boden- und Wandverkleidungen sowie Malerarbeiten zu verstehen. Auch hier gilt, dass die Rechnung ohne MwSt. ausgestellt wird und zwar wie oben, aber laut „Buchstabe a-ter“.
Wie man leicht vermuten kann, können bestimmte Arbeiten, Fertigstellungs- oder Installationsarbeiten auch von Subunternehmern erbracht werden. In diesem Fall kommt das Reverse-Charge a-ter vorrangig zur Anwendung.
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