Frage: Kann bei einem Umzug des Mitarbeiters nach Italien eine Entsendung gemeldet werden?
Antwort: Nein, verlegt der Mitarbeiter seinen Wohnsitz nach Italien, arbeitet aber weiterhin für das Unternehmen in Deutschland, kann keine Entsendung vorgenommen werden. Es fehlt nämlich einerseits ein Auftraggeber in Italien (italienisches Unternehmen), andererseits gilt ein Arbeitnehmer nicht als entsendet, wenn er seinen Wohnsitz im Land der Tätigkeitserbringung hat (Ortskraft).
Korrekt hingegen ist eine Registrierung des Unternehmens sowie des Mitarbeiters in Italien, damit die Lohnabrechnung nach italienischem Recht abgefasst und somit unter anderem die Sozialabgaben sowie die Steuern ordnungsgemäß abgeführt werden können. Infos hierzu: Registrierung als Arbeitgeber in Italien
Frage: Was ist notwendig, um sich als Firma/Unternehmen in Italien zu registrieren, um Mitarbeiter in Italien zu beschäftigen?
Antwort: Wie in Deutschland fungiert auch in Italien das Unternehmen als Steuer- und Beitragssubstitut. Dies bedeutet, dass die Beiträge und Steuern (auch jene zu Lasten des Arbeitnehmers) durch die deutsche Firma bzw. das deutsche Unternehmen an die entsprechenden Ämter abgeführt werden. Dies erfolgt in Italien über den einheitlichen Zahlungsvordruck F24.
Folglich ist es notwendig, sich als Unternehmen bei den diversen Ämtern zu registrieren, wofür unter anderem auch einer italienischen Steuernummer bedarf.
Gerne kümmern wir uns um sämtliche Meldungen und Eintragungen. Eine detaillierte Beschreibung der Vorgehensweise für die Registrierung als Arbeitgeber in Italien finden sie wiederum in unter https://www.graber-partner.com/de/internationale-unternehmen/anmeldung-arbeitnehmer-in-italien.html
Frage: Muss beim Umzug nach Italien ein neuer, italienischer Arbeitsvertrag abgefasst werden?
Antwort: Ja. Da auch die Lohnabrechnung nach italienischem Recht abgefasst werden muss, muss sich sowohl das Unternehmen als auch der Arbeitnehmer an den zugewiesenen Tarifvertrag halten. Dieser regelt unter anderem den Tariflohn, die Anzahl der Monatsgehälter, den Urlaubsanspruch, die Vergütung bei Krankheit und Unfall, die Probezeit oder auch die Kündigungsfrist.
Aus diesem Grund muss in jedem Fall ein Arbeitsvertrag nach italienischem Recht und mit Verweis auf den Kollektivvertrag abgefasst werden.
Sowohl die Erstellung des Arbeitsvertrages als auch die monatliche Lohnabrechnung wird in Italien vom Steuerberater/Lohnbüro gemacht. Es ist also nicht notwendig, z.B. einen Rechtsanwalt für die Erstellung des Arbeitsvertrages zu beauftragen, da von uns alles aus einer Hand angeboten wird. Genauere Infos finden Sie auch hierfür in unserem Gutachten https://www.graber-partner.com/de/internationale-unternehmen/anmeldung-arbeitnehmer-in-italien.html.
Frage: Besteht auch durch die Beschäftigung von Mitarbeiter im Home-Office die Gefahr einer Betriebsstätte?
Antwort: Ja, die Abwicklung der Tätigkeit im Home-Office schließt nicht automatisch das Vorhandensein einer Betriebsstätte aus. Es gilt somit zu prüfen, ob eventuell sonstige Voraussetzungen zutreffen. Sehen Sie hierzu unser Gutachten „Betriebsstätte in Italien“ oder unsere Seite zur Gründung einer Gesellschaft als GmbH in Italien
Frage: Was gilt es für den Arbeitnehmer bei einem Umzug nach Italien zu tun?
Antwort: Vor Tätigkeitsbeginn muss auch der Mitarbeiter eine italienische Steuernummer beantragen und seinen neuen Wohnsitz in Italien melden. Ist dies erfolgt, können die Meldungen an den verschiedenen Ämtern durch uns vorgenommen werden.
Für Beratungen und Unterstützung des Mitarbeiters in Bezug auf das Ansuchen der Steuernummer, Erwerb/Miete von Immobilien, Meldung Wohnsitzverlegung, Steuerbegünstigungen für Personen, die ihren Wohnsitz nach Italien verlegen usw. muss sich der Mitarbeiter selbst an die entsprechenden italienischen Behörden bzw. an eine Gewerkschaft wenden.
Für ein unverbindliches, kostenloses Erstgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Erfahrungsgemäß ist es am sinnvollsten, dass sich eine verantwortliche Person des Unternehmens, da dieses auch unser Auftraggeber ist.