Ist bei der Gründung einer GmbH in Italien ein persönliches Erscheinen in Italien erforderlich?
Die persönliche Anwesenheit (z. B. des gesetzlichen Vertreters der Muttergesellschaft) ist bei Unterzeichnung des Gründungsvertrages nicht zwingend erforderlich. Es ist möglich, eine Vollmacht zur Unterzeichnung des Gründungsvertrages an eine in Italien ansässige Person, meist einen italienischen Steuerberater, auszustellen, welche die Gesellschaft im Namen beim Notar gründet.
Die Vollmacht wird zeitgleich mit dem Gründungsvertrag und der Satzung erstellt, da diese die wesentlichen Inhalte des Gründungsvertrages wiedergeben muss. Bei einem Notar im Heimatland wird, im Normalfall vom gesetzlichen Vertreter der Muttergesellschaft, die Vollmacht gegengezeichnet. Der Notar im Heimatland beglaubigt dabei die Unterschrift. In Nicht-EU-Ländern - z. B. der Schweiz - ist auch die Anbringung einer Apostille notwendig.
Die Vollmacht für die Gründung der italienischen GmbH wird anschließend im Original dem Steuerberater in Italien Italien zugestellt, um diese dem Gründungsvertrag als Anlage beizulegen. Die bevollmächtigte Person in Italien (im Normalfall wiederum der Steuerberater in Italien) gründet dann die italienische Gesellschaft beim Notar im Namen des Vollmachtgebers.
Weitere Informationen:
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Unsere Leistungen zur Gründung einer Gesellschaft/GmbH in Italien
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Hintergründe zur GmbH in Italien
Beispiel einer Vollmacht zur Gründung einer GmbH in Italien