Verschiebt ein Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt - wenn z. B. ein Arbeitnehmer von Deutschland nach Italien zieht - er aber weiterhin für seinen deutschen Arbeitgeber tätig bleibt, so ist eine Lohnabrechnung in Italien nach italienischem Arbeitsrecht notwendig. Details dazu finden Sie unter Anmeldung Arbeitnehmer in Italien. Eine weitere Variante ist die Gründung einer eigenständigen GmbH in Italien, über welche der Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Allgemeines zum Lebensmittelpunkt:
Arbeitnehmer sind aufgrund beruflicher Gegebenheiten oft dazu gezwungen, sich in einem ausländischen Staat einen zweiten Wohnsitz anzumelden. Problematisch wird dies oft bei der Klärung der Steuerzuständigkeiten der einzelnen Länder, da das Welteinkommen in jenem Staat zu versteuern ist, in dem sich der Lebensmittelpunkt befindet.
Zur Klärung des Lebensmittelpunktes zählt ausschließlich der Umstand, ob eine Wohnung bzw. ein Haus (Miete, Eigentum, unentgeltliche Mitbenutzung etc) jederzeit benutzt werden kann. Beispiel: Solange die Familie in Italien wohnt, besteht bei einer intakten Beziehung auf jeden Fall der Lebensmittelpunkt weiterhin in Italien, auch wenn ein zweiter Wohnsitz in einem Auslandsstaat registriert wurde.
In diesen Fällen kann es somit vorkommen, dass der Arbeitnehmer die im Ausland erwirtschaftete Entlohnung aufgrund der 183-Tage-Regelung auch dort versteuern muss. Dieses Einkommen muss er dann allerdings im Heimatstaat (Lebensmittelpunkt) erneut erklären (Besteuerung Welteinkommen).
Existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Saaten, kann die im Ausland bezahlte Steuer in jedem Fall (gänzlich oder zum Teil) im Heimatstaat angerechnet werden.