Von einer Entsendung nach Italien (z. B. von Österreich oder Deutschland aus), spricht man laut gesetzesvertretendem Dekret GVD 136/2016 immer dann, wenn:
ein Arbeitnehmer auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers seine Arbeitsleistung für einen definierten Zeitraum in Italien erbringt.
Demzufolge spricht man von einer „Entsendung“ nicht nur bei der traditionellen Entsendung, sondern auch bei Außendienst, Abstellung, Gütertransport und anderen Sachverhalten. Die Einhaltung der Meldepflichten und die entsprechende Dokumentation sind in folgenden Fällen notwendig:
- effektive Entsendung (ital.: distacco) laut Definition:
Der Arbeitgeber (Entsender, ital.: distaccante) stellt im eigenen Interesse einen Arbeitnehmer für einen definierten Zeitraum an ein anderes Unternehmen (ital.: distaccatario bzw. utilizzatore) zur Verfügung bzw. lässt diesen dort seine Arbeitsleistung erbringen. Der Arbeitnehmer erbringt seine Tätigkeit nicht zu Gunsten des eigenen, abstellenden Unternehmens, sondern zu Gunsten jenes Unternehmens, in welches er entsandt wird.
- Außendienst (ital.: trasferta)
Der Arbeitnehmer erbringt seine Leistung zu Gunsten des eigenen, abstellenden Unternehmens (Montageauftrag, Lieferauftrag, Dienstreise).
- Personenabstellung in die eigene Tochtergesellschaft bzw. in ein verbundenes Unternehmen
- länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen, unabhängig vom Wirtschaftssektor
- Gütertransport, wenn eine zusätzliche Dienstleistung in Italien erbracht wird, z. B. Be- und Entladen.
Lebt die Person hingeben bereits in dem Staat, in welchen sie entsandt werden soll (Entsendestaat), handelt es sich nicht um eine Entsendung nach Italien, sondern man spricht dann von einer italienischen Ortskraft. In diesem Fall muss diese Person über eine
italienische Arbeitgeber-Registrierung bzw. eine italienische GmbH angemeldet und versichert werden.