Ein Arbeitsvertrag nach italienischem Arbeitsrecht muss den gesetzlichen und kollektivvertraglichen (tarifvertraglichen) Bestimmungen entsprechen. In Italien wird für jede Tätigkeit ein passender Kollektivvertrag (Tarifvertrag) angewandt, welcher sich an der effektiven und vorwiegenden Tätigkeit des Mutterhauses (laut Handelsregister-/Firmenbuchauszug) orientiert.
Der anzuwendende Kollektivvertrag sowie die Qualifizierung des Arbeitnehmers geben den Rahmen der Tätigkeit vor; die Details werden dann im zweisprachigen Arbeitsvertrag (deutsch/italienisch) vereinbart. Nachfolgend die wichtigsten Elemente des Vertrags:
Art des Arbeitsvertrages (befristet oder unbefristet)
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann in Italien bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr, ohne Angabe von Gründen, abgeschlossen werden. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann vom Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit nur unter Angabe von objektiven Gründen aufgelassen werden, welche in der Praxis nur in den seltensten Fällen bestehen. Der Mitarbeiter hingegen kann den Vertrag jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Frist und ohne Angabe von Gründen kündigen.
Qualifizierung
Der Arbeitnehmer wird je nach ausgeübter Tätigkeit (z.B. Fachberater, Techniker, Servicemitarbeiter), Kompetenz und Verantwortung in die vom Kollektivvertrag dafür vorgesehene Kategorie eingestuft. Die Kategorie regelt unter anderem das Grundgehalt, die Dauer der Probezeit und die Dauer der Kündigungsfrist.
Arbeitsort
Der Arbeitsort kann eine vom Unternehmen zur Verfügung gestellte Räumlichkeit (normalerweise ein Büro) oder das Home-Office sein. Auch wenn sich der Arbeitnehmer vorwiegend im Außen-dienst befindet, muss im Arbeitsvertrag ein Arbeitsort (entweder im Büro oder im Home-Office) angegeben werden.
Vom Home-Office spricht man, wenn ein Unternehmen es seinem Arbeitnehmer erlaubt, seine Tätigkeit ganz oder teilweise von zu Hause aus zu verrichten. Der Arbeitnehmer bleibt dabei in seinem lohnabhängigen Arbeitsverhältnis gemeldet und ist dementsprechend auch versichert. Für Unternehmen ohne feste Geschäftseinrichtung in Italien bietet das Home-Office häufig eine gute und kostengünstige Alternative zur Anmietung von Büroräumen oder Coworking Spaces. Die notwendigen Mittel, um der Arbeitstätigkeit nachkommen zu können (z. B. PC, Drucker, Handy, Büromaterial) stellt normalerweise der Arbeitgeber, dies kann aber auch anderweitig vereinbart werden. Für die Nutzung des Wohnortes als Arbeitsort werden keinerlei Spesen durch den Arbeitgeber übernommen, somit besteht auch keine Verfügungsmacht.
Unabhängig davon, ob sich der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers im Firmengebäude oder zu Hause befindet, gelten dieselben Regeln, d. h. es gelten feste Arbeitszeiten (und auch nur in diesen muss der Arbeitnehmer erreichbar sein) und es müssen auch die in Italien vorgeschriebenen Bestimmungen zur Arbeitssicherheit eingehalten werden. Natürlich muss beim Home Office zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Vertrauensverhältnis bestehen, da nicht bzw. nur schwer kontrolliert werden kann, wie viel Zeit der Arbeitnehmer effektiv am Arbeitsplatz verbringt. Mit entsprechenden Lohnvereinbarungen (z. B. Überstundenpauschale) kann dem etwas entgegen gewirkt werden.
Ein reines Home-Office löst noch keine Betriebsstätte in Italien aus, jedoch muss vor der Anmeldung des Arbeitnehmers in Italien immer auch die Tätigkeit und das Aufgabengebiet geprüft werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Anstellung de facto eine Betriebsstätte auslösen. Dies gilt vor allem bei der Anstellung von Vertriebsmitarbeitern, aber unter Umständen auch, wenn der Arbeitnehmer Tätigkeiten ausübt, welche nicht als „Hilfstätigkeiten“ angesehen werden können. Details hierzu finden Sie auf unserer Seite Betriebsstätte in Italien.
Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit)
Ein Vollzeitvertrag sieht 40 Wochenarbeitsstunden vor. Sämtliche darüber hinaus geleisteten Stunden werden als Überstunden vergütet bzw. mit einer Überstundenpauschale (siehe Punkt Überstundenpauschale) abgegolten. Wenn der Arbeitsvertrag weniger als 40 Wochenstunden vorsieht, spricht man von einem Teilzeit-Arbeitsverhältnis.
Probezeit
Die Dauer der Probezeit wird vom Kollektivvertrag vorgegeben und kann weder mittels Vereinbarung verlängert noch für einen längeren Zeitraum angesetzt werden. Sie dient als Testphase für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten aufgelöst werden. Auf die Anwendung der Probezeit kann auch verzichtet werden.
Jahresbruttoentlohnung
Der Jahresbruttolohn wird auf 13 bzw. 14 Monatsgehälter (je nach Kollektivvertrag) aufgeteilt.
Eine Besonderheit im italienischen Recht ist die Auszahlung der sogenannten Abfertigung, welche ca. einem Monatsgehalt pro Jahr entspricht und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall geschuldet ist und somit nicht mit der Abfindung zu vergleichen ist.
Überstundenpauschale
Ein Teil des Jahresbruttolohnes kann als Überstundenpauschale definiert werden. Dadurch sind eventuell geleistete Überstunden bis zu einem vom Kollektivvertrag vorgegebenen Maximum an Überstunden pro Kalenderjahr bereits abgegolten und müssen dem Arbeitnehmer somit nicht zusätzlich entlohnt werden.
Zusätzliche Vereinbarungen
Prämien- und Bonuszahlungen, Zielvereinbarungen
Zusätzlich zur Jahresbruttoentlohnung können weitere Prämien- oder Bonuszahlungen im Rahmen von Zielvereinbarungen festgelegt werden.
Dienstwagen
Wenn das Unternehmen dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt, muss geregelt werden, ob dieses ausschließlich für berufliche Zwecke oder auch privat benutzt werden darf. Im Falle einer Privatnutzung ist der geldwerte Vorteil (fringe benefit) zu versteuern. Fahrzeuge mit nicht-italienischem Kennzeichen können vom Arbeitnehmer in Italien verwendet werden, sofern eine entsprechende Dokumentation sowie die Eintragung in das nationale Verzeichnis für Auslandsfahrzeuge (REVE) vorgenommen wird. Details zum Dienstwagen finden Sie auch in unserem Lexikon unter Häufige gestellte Fragen zum Thema: Dienstfahrzeug
Spesenvergütung
Für Spesen, welche z. B. im Rahmen von Außendiensten anfallen, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Rückvergütung:
- Spesenpauschale: der Arbeitnehmer erhält eine tägliche Spesenpauschale, mit welcher die Spesen für Bewirtung und Unterkunft pauschal abgedeckt sind.
- Firmenkreditkarte: die Spesen werden vom Mitarbeiter mit einer Firmenkreditkarte bezahlt.
- Rückvergütung laut Belegen, welche mittels Aufstellung dokumentiert werden müssen.
- Gemischte Form: dies stellt eine Kombination aus einer Spesenpauschale und der Rückver-gütung laut Belegen dar.
Sonstiges
Im Arbeitsvertrag können zusätzliche Regelungen vereinbart werden, z. B. in Bezug auf Nebenbeschäftigungen und Beteiligungen, Rangverhältnisse, Konkurrenzverbot, Geheimhaltungspflicht, Disziplinarmaßnahmen, Erfindungen und Schutzrechte, zur Verfügung gestellte Hilfsmittel bzw. Arbeitsgeräte (Handy, Laptop) und deren Rückgabe.