Für Arbeitnehmer, welche vom Ausland nach Italien entsendet werden, müssen die genauen Bestimmungen in Bezug auf die Lohnsteuerpflicht und Sozialversicherungspflicht geprüft werden. In Bezug auf die Lohnsteuerpflicht ist primär das Vorhandensein eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen den betroffenen Ländern zu prüfen, in welchem festgelegt wird, ab wann die Lohnsteuer im Land der Leistungserbringung zu entrichten ist.
Laut den gängigsten Doppelbesteuerungsabkommen ist die Lohnsteuer in Italien zu entrichten, wenn: 183 Tage überschritten werden oder die Entlohnung durch einen Arbeitgeber bezahlt wird, der nicht aus dem Ausland stammt (also z.B. bei Entsendungen innerhalb einer Firmengruppe).
Um die Lohnsteuer in Italien berechnen und entrichten zu können, kann auf die „Shadow Payroll“ zurückgegriffen werden. Unter einer Shadow Payroll versteht man eine statistische Gehaltsabrechnung mit welcher lediglich die abzuführende Lohnsteuer im jeweiligen Entsendeland berechnet wird.
Bei der Lohnabrechnung im Heimatland bzw. im Zuge der Steuererklärung (Erklärung des Welteinkommens im Land in dem sich der Lebensmittelpunkt befindet), kann die in Italien bereits bezahlte Steuer angerechnet werden. Als Bestätigung für die erfolgte Lohnsteuerzahlung in Italien erhält der Arbeitnehmer den sogenannten „Vordruck CU“. Details finden Sie unter Entsendung Mitarbeiter/Arbeitnehmer nach Italien.
Weiterführende Links zu den Themen:
- Entsendung nach Italien
- Anmeldung Arbeitnehmer in Italien