Frage: Für wen gilt die Versicherungspflicht?
Antwort: Laut Art. 1, Absatz 1 des Gesetzes Nr. 233/1990 sind alle
Unternehmer, die eine Handelstätigkeit oder eine handwerkliche Tätigkeit ausüben, zur Eintragung in die Kaufleute- bzw. Handwerkerversicherung verpflichtet. Bei Personengesellschaften gilt die Eintragungspflicht im Falle einer OHG für alle Gesellschafter, bei einer KG hingegen nur für die Komplementäre. Bei einer GmbH sind die Gesellschafter, die gleichzeitig auch Verwalter sind, zu versichern, bei Familienunternehmen neben dem Inhaber auch die Mitglieder des Familienbetriebes.
Frage: Wie hoch sind die Beiträge?
Antwort: Die für das
Jahr 2024 geltenden Beitragssätze gehen aus der folgenden Übersicht hervor, wobei diese vom
NISF jährlich angepasst werden:
Einkommen
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Gesellschafter, Einzelunternehmer oder Mitglieder von Familienbetrieben über 21 Jahre
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Mitglieder von Familienbetrieben bis 21 Jahre
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Handwerk
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Kaufleute
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Handwerk
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Kaufleute
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bis zu 55.008 €
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24 %
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24,48 %
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23,70 %
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24,18 %
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ab 55.009 € bis 91.680 €
bzw. bis 119.650 €*)
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25 %
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25,48 %
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24,70 %
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25,18 %
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*) bei erstmaliger Pensionsversicherung nach dem 31.12.1995
Frage: Gibt es eine Beitragsobergrenze?
Antwort: Bei der Kaufleute- und Handwerkerversicherung sind Einkommensobergrenzen vorgesehen, ab welchen keine Rentenbeiträge mehr zu entrichten sind. Die Obergrenzen werden jährlich neu festgelegt. Dabei wird unterschieden, ob der Steuerpflichtige eine
erstmalige Pensionsversicherung vor dem 31.12.1995 aufweist (im Jahr 2024 gilt hier eine Obergrenze von 91.680 €)
oder nach dem 31.12.1995 erstmalig pensionsversichert ist (im Jahr 2024 gilt hier eine Obergrenze von 119.650 €).
Frage: Sind Begünstigungen vorgesehen?
Antwort: Für
Familienmitglieder unter 21 Jahren sind niedrigere Beitragssätze als die allgemeingültigen vorgesehen, wobei diese jährlich angepasst werden.
Rentenbezieher können
ab dem 65. Lebensjahr um eine 50 %ige Reduzierung der Beiträge ansuchen. Für Steuerpflichtige, welche das
Pauschalsystem (regime forfettario) anwenden, besteht hingegen die Möglichkeit einer Reduzierung der Beiträge um 35 %.
Frage: Gibt es Befreiungsmöglichkeiten?
Antwort: Eine Befreiung von der Entrichtung der Rentenbeiträge ist
nur dann möglich, wenn bereits eine anderweitige Versicherungsposition besteht. Dies kann z. B. ein Arbeitnehmerverhältnis zu 100 %, eine Versicherungsposition im Ausland oder die Eintragung in eine Rentenkasse für Freiberufler sein. Hingegen stellt eine bestehende Eintragung in die getrennte Rentenkasse des NISF keinen Befreiungsgrund dar.
Frage: Wann sind die Beiträge zu entrichten?
Antwort: Die
Beiträge auf das jährlich festgelegte Mindesteinkommen sind
in 4 Fixraten an folgenden Fälligkeiten einzuzahlen: am 16.05., 20.08. und 16.11. des Versicherungsjahres sowie am 16.02. des darauffolgenden Jahres. Bei Überschreitung des Mindesteinkommens sind auf den darüber liegenden Betrag variable Beiträge zu entrichten. Diese werden im Zuge der Steuererklärung berechnet, weshalb die
Fälligkeiten der variablen Beiträge jenen der Zahlungen aus der Steuererklärung entsprechen.