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Obligatorische (verpflichtende) Mutterschaft |
Elternurlaub, fakultative (freiwillige) Mutterschaft |
Stillzeiten |
Zeitpunkt |
2 Monate vor voraussichtlichem Geburtstermin, 3 Monate danach. flexible Mutterschaft bei Genehmigung des Betriebsarztes: nur 1 Monat vor, dafür die restlichen 4 Monate nach der Geburt bzw. ab Geburt und alle 5 Monate danach. Bei besonderen gesundheitlichen Problemen: 3 Monate vor und 3 Monate nach der Geburt. Es besteht seit 2019 auch die Möglichkeit der Mutterschaft ab Datum der effektiven Geburt. In diesem Fall können die gesamten 5 Monate anschließend genossen werden. Es bedarf dabei allerdings einer eigenen Genehmigung (Betriebsarzt, Gynäkologe, usw.) sowie eines eigenen Antrages. |
Nach Beendigung der obligatorischen Mutterschaft. Der Elternurlaub muss nicht zwingend im Anschluss an die obligatorische Mutterschaft genossen werden, sondern kann innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. |
Nach Beendigung der obligatorischen Mutterschaft und innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes. |
Dauer |
5 Monate, wobei sich die Zeit aufgrund des effektiven Datums der Geburt verlängern kann. Der Zeitraum kann nicht aufgeteilt werden, sondern muss zusammenhängend genossen werden. |
Mutter: 3 Monate + 3 Monate Vater: 3 Monate + 3 Monate Jeder Elternteil hat Anrecht auf 3 nicht übertragbare Monate Elternurlaub, zusätzlich stehen noch 3 Monate zu, die zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden können. Insgesamt also 9 Monate. Diese Zeit muss nicht zusammenhängend genossen werden, sondern kann (je nach Kollektivvertrag) auch in Tagen oder sogar in Stunden beansprucht werden. |
Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden: 2 Stunden täglich Tagesarbeitszeit weniger als 6 Stunden: 1 Stunde täglich |
Entlohnung |
80 % des Bruttolohnes, zu Lasten des NISF (*) + Integration auf 100 % durch den Arbeitgeber, wenn vom Kollektivvertrag vorgesehen. |
30 % zu Lasten des NISF (*) |
100 % zu Lasten des NISF (*) |
Kosten Unter- nehmen (**)
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Es reifen weiterhin Urlaube/Freistellungen, die zusätzlichen Monatslöhne (13., 14.) sowie die Abfertigung an, welche somit Kosten für das Unternehmen verursachen. |
Es reifen weiterhin Urlaube/Freistellungen, der 13. Monatslohn sowie die Abfertigung an, welche somit Kosten für das Unternehmen verursachen. |
keine
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Antrag |
Der Antrag muss vor Beginn der Abwesenheit elektronisch an das NISF eingereicht werden. Die Genehmigung des Antrages muss dem Arbeitgeber ausgehändigt werden. |
Der Antrag muss vor Beginn der Abwesenheit elektronisch an das NISF eingereicht werden. Die Genehmigung des Antrages muss dem Arbeitgeber ausgehändigt werden. |
Der Antrag muss nur an den Arbeitgeber gestellt werden. An das NISF ist kein Antrag zu stellen. |
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das Arbeitsverhältnis wird wieder aufgenommen |
das Arbeitsverhältnis wird beendet |
Pflichten Arbeitnehmerin |
keine |
Die Arbeitnehmerin muss die Kündigung abfassen und einreichen (inkl. zusätzlichem Schreiben an das Arbeitsinspektorat). |
Rechte Arbeitnehmerin |
Die Arbeitnehmerin hat das Recht, das Arbeitsverhältnis wieder so aufzunehmen, wie sie es vor der Mutterschaft beendet hat.
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Anrecht auf Arbeitslosengeld (bei Kündigung innerhalb des 1. Lebensjahres des Kindes) |
Pflichten Unternehmen |
Ist die Arbeitnehmerin bereit, das Arbeitsverhältnis zu denselben Bedingungen wiederaufzunehmen, darf ihr dies das Unternehmen nicht verwehren. |
Auszahlung der Kündigungsfrist Einzahlung des ASPI-Beitrages an das NISF (gestaffelt nach Dienstalter, max. ca. 1.600 €) |
Rechte Unternehmen |
Das Unternehmen hat das Recht, die Arbeitnehmerin nur so zurückzunehmen, wie sie vor Mutterschaft gemeldet war. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet ihr z.B. einen Teilzeitvertrag zu gewähren. |
keine |