Frage: Meine Arbeitnehmerin erwartet ein Kind. Auf welche Abwesenheiten hat sie Anrecht, wie werden diese entlohnt, welche Kosten entstehen für das Unternehmen usw.?
Antwort:
(*) Der Betrag wird durch das Unternehmen an den Arbeitnehmer ausbezahlt, dann allerdings im Zahlungsvordruck F24 wieder in Abzug gebracht.
(**) Die genauen Kosten können durch Ihren persönlicher Betreuer der Lohnabrechnung berechneten werden.
Frage: Was bedeutet Mutterschutz?
Antwort: Der sogenannte Mutterschutz greift sobald der Betrieb in Kenntnis über die Schwangerschaft gesetzt wurde. Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmerin bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes nicht entlassen werden darf, sowie keine Überstunden/Nachtarbeit usw. leisten darf.
Frage: Was muss der Vater im Falle einer Geburt berücksichtigen?
Antwort: Der Vater
ist verpflichtet, 2 Monate vor dem Geburtstermin bzw. innerhalb des 5. Lebensmonates des Kindes, 10 Tage Vaterschaftsurlaub (getrennt oder zusammenhängend) zu genießen. Die verpflichtenden 10 Tage werden durch das NISF vergütet. Dem Arbeitgeber muss 15 Tage vorher ein Antrag vorgelegt werden.
Elternurlaub kann auch vom Vater in Anspruch genommen werden. Falls Sie detaillierte Informationen dazu benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Betreuer der Lohnbuchhaltung.
Frage: Besteht die Möglichkeit, einen Ersatz für die abwesende Arbeitnehmerin einzustellen?
Antwort: Ja, der Arbeitgeber hat die Möglichkeit einen Ersatz einzustellen. Wie viel vorher (vor Beginn der Mutterschaft) angemeldet werden darf, hängt vom Kollektivvertrag ab und muss daher individuell geprüft werden.
Liegt die Anzahl aller Arbeitnehmer unter 20, steht dem Unternehmen für die als Ersatz beschäftigte Person eine Beitragsbegünstigung (NISF und Unfallamt) in Höhe von 50 % zu.
Frage: Welche Möglichkeiten gibt es nach Beendigung der Mutterschaft?
Antwort:
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das Arbeitsverhältnis wird wieder aufgenommen
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das Arbeitsverhältnis wird beendet
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Pflichten Arbeitnehmerin
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keine
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Die Arbeitnehmerin muss die Kündigung abfassen und einreichen (inkl. zusätzlichem Schreiben an das Arbeitsinspektorat).
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Rechte Arbeitnehmerin
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Die Arbeitnehmerin hat das Recht, das Arbeitsverhältnis wieder so aufzunehmen, wie sie es vor der Mutterschaft beendet hat.
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Anrecht auf Arbeitslosengeld (bei Kündigung innerhalb des 1. Lebensjahres des Kindes)
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Pflichten Unternehmen
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Ist die Arbeitnehmerin bereit, das Arbeitsverhältnis zu denselben Bedingungen wiederaufzunehmen, darf ihr dies das Unternehmen nicht verwehren.
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Auszahlung der Kündigungsfrist
Einzahlung des ASPI-Beitrages an das NISF (gestaffelt nach Dienstalter, max. ca. 1.600 €)
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Rechte Unternehmen
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Das Unternehmen hat das Recht, die Arbeitnehmerin nur so zurückzunehmen, wie sie vor Mutterschaft gemeldet war. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet ihr z.B. einen Teilzeitvertrag zu gewähren.
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keine
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