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Steuerliche Mehr- Weniger Rechnung

26.02.2024
Mit der steuerlichen Mehr-Weniger Rechnung ermittelt man ausgehend vom handelsrechtlichen Gewinn die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer IRES:

Handelsrechtliches Ergebnis vor Steuern

  • (+) nicht absetzbare Kosten
  • (-) außerbuchhalterische absetzbare Kosten
  • (-) Eigenkapitalförderung ACE (für weitere Informationen)

= Steuerbemessungsgrundlage (IRES)


Eine positive Steuerbemessungsgrundlag kann mit vorgetragenen Verlusten verrechnet werden, sofern vorhanden.

Eine negative Steuerbemessungsgrundlage kann als Verlust vorgetragen werden und mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Die steuerlichen Verluste der ersten drei Steuerjahre sind zeitlich unbegrenzt vortragbar und können in voller Höhe mit der Steuerbemessungsgrundlage eines nachfolgenden Geschäftsjahres verrechnet werden. Die Verluste ab dem dritten Geschäftsjahr sind ebenfalls zeitlich unbegrenzt vortragbar, können jedoch in Höhe von maximal 80% der Steuerbemessungsgrundlage eines nachfolgenden Geschäftsjahres Jahres verrechnet werden.

Beispiele für Kosten mit beschränkter Abzugsfähigkeit sind:
  • beschränkte Abzugsfähigkeit für betriebliche Pkws (20 Prozent); darunter fallen alle in diesem Zusammenhang getragenen Spesen (Versicherungen, Treibstoff, Instandhaltungen etc.);
  • beschränkte Abzugsfähigkeit für Pkws die den Angestellten auch für die private Nutzung zur Verfügung gestellt werden Pkws – fringe benefit (70 Prozent); darunter fallen alle in diesem Zusammenhang getragenen Spesen;
  • beschränkte Abzugsfähigkeit für Telefonspesen, Internet und Spesen für Mobiltelefone (80 Prozent); Darunter fallen alle getragenen Kosten (Anschaffungskosten, Gesprächsgebühren, Konzessionsgebühren etc.), welche in diesem Zusammenhang anfallen
  • beschränkte Abzugsfähigkeit der Repräsentationsspesen: sind solche, bei denen keine direkte Erwartung auf einen wirtschaftlichen Nutzen besteht (das Prestige und das Image des Unternehmens zu verbessern – nicht Werbespesen); sind steuerlich gestaffelt nach Schwellen der Umsatzerlöse aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit absetzbar (1,5 Prozent für Umsatzerlöse bis zu 10 Mio. Euro, darüber 0,6 Prozent bis zu 50 Mio. Euro und 0,4 Prozent darüber).
  • beschränkte Abzugsfähig Gemeindeimmobiliensteuern (derzeit im Ausmaß von 50% für betriebliche Immobilien);
  • beschränkte Abzugsfähig der Bewirtungs- und Beherbergungskosten im Ausmaß von 75% (ausgenommen die im Rahmen von Außendiensten getragenen und dokumentierten Spesen der Mitarbeiter).
  • Rückstellung von Risiken und Lasten

Beispiele für außerbuchhalterische absetzbare Kosten:
  • es kann ein Teil der bezahlten Wertschöpfungssteuer IRAP (10%) berechnet auf die Personal- und Finanzaufwendungen von der IRES in Abzug gebracht werden;
  • Aufholung von im Vorjahren steuerlich nicht geltend gemachten Rückstellung von Risiken und Lasten, wenn ein sicherer Tatbestand eintritt, welcher die steuerliche Abzugsfähigkeit zulässt.
  • zusätzliche steuerliche Abzugsfähig von 4% bzw. 6% der Einzahlungen in Zusatzrentenfonds für Mitarbeiter

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