Zur Finanzierung der Investitionen in Italien können u.a. Gesellschafterfinanzierungen gewährt werden.
Aus handels- und aufsichtsrechtlicher Sicht muss diese Möglichkeit in der Satzung vorgesehen sein. Zudem muss eine Gesellschafterfinanzierung von Gesellschaftern gewährt werden, die
mindestens 2% des Gesellschaftskapitals halten und seit mindestens 3 Monaten im Gesellschafterbuch eingetragen sind.
Gemäß den Bestimmungen des 2467 ZGB gelten die an italienische GmbHs gewährten Gesellschafterfinanzierungen im Falle eines Insolvenzverfahrens als
nachrangig und die Rückzahlung von Gesellschafterfinanzierungen, welche im Jahr vor der Konkurserklärung der Gesellschaft erfolgt sind, müssen zurückbezahlt werden, sofern die Gesellschafterfinanzierungen „zu
einem Zeitpunkt gewährt wurden, an welchem auch unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeit eine Überschuldung im Vergleich zum verfügbaren Nettovermögen festzustellen war oder die Gesellschaft sich in einer finanziellen Lage befand, in welcher eine Einlage angebracht gewesen wäre“.
Die gruppeninternen Finanzierungen könnten grundsätzlich zinsfrei oder zu mittels Anwendung eines marktkonformen Zinssatzes gewährt werden.
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Kapitalgesellschaft (GmbH) in Italien