loader

Häufig gestellte Fragen zum Thema: Videoüberwachung von Arbeitnehmern

16.12.2024
Frage: Aus welchen Gründen kann eine Videoüberwachung erfolgen?
Antwort
: Eine Videoüberwachung kann ausschließlich aus organisatorischen und produktionstechnischen Notwendigkeiten, aus Arbeitssicherheitsgründen oder zum Schutz des Betriebsvermögens installiert werden.

Frage: Muss ein installiertes Videoüberwachungssystem gemeldet werden?
Antwort
: Ja, es bedarf einer Genehmigung des Arbeitsinspektorates. Zur Ausstellung der Genehmigung durch das Arbeitsinspektorat muss ein Antrag eingereicht werden, in welchem unter anderem folgende Informationen mitgeteilt werden müssen:
  • Angabe des Grundes für die Videoüberwachung
  • Pläne, in denen die Standorte der Kameras und die überwachten Bereiche dargestellt sind
  • technischer Bericht über die Funktionalität und Notwendigkeit
Nachträgliche Änderungen (z.B. Installation zusätzlicher Kameras, Änderung der Position der bestehenden Kameras), müssen dem Arbeitsinspektorat ebenso mitgeteilt werden.

Frage: Müssen die Arbeitnehmer auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht werden?
Antwort
: Ja, vor Inbetriebnahme muss jeder Arbeitnehmer schriftlich informiert werden, wo die Kameras angebracht sind, wie sie funktionieren, welcher Bereich dadurch überwacht wird und wann sie in Betrieb genommen werden. Des Weiteren müssen sämtliche Personen, welche einen überwachten Bereich betreten, vorab mit Hinweisschildern (zweisprachig) informiert werden.

Frage: Welche Bereiche dürfen nicht videoüberwacht werden?
Antwort
: Verboten sind Aufnahmen von öffentlichen Bereichen sowie Aufnahmen in Bereichen wie Toiletten, Umkleidekabinen, Duschen, usw. Auch eine Installierung einer Kamera zur reinen Überwachung der Arbeitstätigkeit der Mitarbeiter ist verboten. Zudem verboten sind Kamera-Attrappen.

Frage: Wie lang dürfen die Daten gespeichert werden?
Antwort
: Für die Videoüberwachung und für den Zugang zu den gespeicherten Daten ist der Inhaber des Unternehmens verantwortlich. Die Aufnahmen müssen nach 24 Stunden gelöscht werden, eine Verlängerung ist nur in spezifischen Fällen möglich.

Frage: Wie hoch sind die Strafen bei Verletzungen der Pflichten (Genehmigungen, Aufbewahrungsdauer, usw.)?
Antwort
: Für die Nichteinhaltung der Vorschriften bzw. für illegale Installation der Kameras können Strafen bis zu ca. 1.550 € sowie ein Arrest von bis zu einem Jahr verhängt werden. Wurden die Arbeitnehmer nicht informiert, drohen Strafen von bis zu 36.000 €

Zusätzlich können noch Strafen wegen Nichteinhaltung der Privacy bzw. für zu lange Speicherung der Aufnahmen usw. verhängt werden. Diese Verwaltungsstrafen gehen von 10.000 € bis zu 180.000 €.

Frage: Ist eine anderweitige Kontrolle von Mitarbeitern möglich?
Antwort
: Ja, andere Kontrollmethoden wie die Überwachung von Arbeitsgeräten (z. B. Tablets, Smartphones, E-Mail, Internetzugriff) sind zulässig, sofern diese zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben notwendig sind.
Eine Genehmigung der Arbeitsinspektion ist nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die Privacy-Vorgaben eingehalten werden.

Frage: Wer prüft die Position der Kameras und beantragt die erforderliche Genehmigung?
Antwort
: Sollten Sie beabsichtigen, Kameras zu installieren, wenden Sie sich bitte in erster Linie den Installateur der Kameras und/oder an Ihren Berater für Datenschutz.
Falls die Beantragung der Genehmigung beim Arbeitsinspektorat und die Erstellung der Informationsschreiben für die Arbeitnehmer nicht durch den Datenschutzberater oder den Kamerainstallateur übernommen werden, steht Ihnen Ihr persönlicher Lohnabrechnungsberater ebenfalls gerne zur Verfügung.

Kontaktieren Sie uns!
*= Pflichtfelder
Anfrage wird versendet...
News & Rundschreiben
13.02.2025
ASPI Beitrag bei Entlassung
Die Höhe des an das Sozialversicherungsinstitut NISF zu zahlenden Beitrages bei Entlassung eines ...
weiterlesen
13.02.2025
In eigener Sache - Kernkompetenz
Wir sind stets bemüht, unsere Dienstleistungen klar und transparent zu kommunizieren und erkennbar zu machen, ...
weiterlesen
13.02.2025
Lohnerhöhungen
Ab Februar ergeben sich folgende Änderungen bei den Kollektivverträgen : Ziegelindustrie : Lohnerhöhung von ...
weiterlesen
31.01.2025
Steuervergünstigungen
Für das Jahr 2025 wurden neue Steuervergünstigungen für Einkommen unter 40.000 € beschlossen. Diese werden, ...
weiterlesen
Rienzfeldstraße 30
39031 Bruneck - Südtirol
Jetzt unverbindlich anfragen