Frage: Was ist der Unterschied zwischen den Begriffen Entlassung, Kündigung und einvernehmlicher Auflösung?
Antwort:
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Durch wessen Wille wird das Arbeitsverhältnis beendet |
Einhaltung Entlassungs-/ Kündigungsfrist |
Versendung in elektronischer Form |
Anrecht auf Arbeitslosengeld |
Entlassung |
Durch Wille des Arbeitgebers |
Ja, lt. Kollektivvertrag |
Nein |
Ja |
Kündigung |
Durch Wille des Mitarbeiters |
Ja, lt. Kollektivvertrag |
Ja, über Patronat |
Nein |
Einvernehmliche Auflösung |
Im gegenseitigen Einverständnis |
Nein, kann sofort erfolgen |
Ja, über Patronat |
Nein |
Entlassung |
Kündigung |
Einvernehmliche Auflösung |
Anmerkung |
Ja, jederzeit und ohne Begründung und ohne Einhaltung einer Entlassungsfrist. |
Ja, jederzeit, ohne Begründung und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. |
Nicht nötig, da in der Probezeit ohne Einhaltung der Kündigungsfrist entlassen bzw. gekündigt werden kann. |
Es ist ratsam, bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag eine Probezeit schriftlich zu vereinbaren. Dies ist sowohl bei befristeten als auch bei unbefristeten Arbeitsverträgen möglich. |
Entlassung |
Kündigung |
Einvernehmliche Auflösung |
Anmerkung |
Beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor dem im Vertrag angegebenen Enddatum, hat der Mitarbeiter Anrecht auf Schadensersatz. |
Beendet der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis vor dem im Vertrag angegebenen Enddatum, hat der Arbeitgeber Anrecht auf Schadensersatz. |
Ja, jederzeit ohne Einhaltung der Entlassungs- oder Kündigungsfrist und ohne Anrecht auf Schadensersatz. |
Ein befristeter Vertrag kann grundsätzlich erst nach Ablauf der Befristung beendet werden. |
Entlassung |
Kündigung |
Einvernehmliche Auflösung |
Anmerkung |
Nur mit Angabe eines triftigen Grundes und unter Einhaltung der Entlassungsfristen lt. Kollektivvertrag. |
Ja, jederzeit mit Einhaltung der Kündigungsfrist. Diese ist im Kollektivvertrag festgelegt. |
Ja, jederzeit ohne Einhaltung einer Entlassungs- oder Kündigungsfrist. |
Bei einer Entlassung eines unbefristet eingestellten Arbeitnehmers ist ein zusätzlicher ASPI-Beitrag zur Unterstützung des Arbeitslosengeldes an das Nisf zu entrichten (ca. 1.900 €). |
Entlassung |
Kündigung |
Einvern. Auflösung |
Anmerkung |
Nicht möglich und zwar ab Mitteilung der Schwangerschaft und bis Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes.
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Eine Kündigung ist möglich.
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Möglich, allerdings macht dies keinen Sinn, da das Arbeitsverhältnis auch durch eine Kündigung ohne Frist aufgelöst werden kann. Zusätzlich würde die Mutter den Anspruch auf die ausbezahlte Kündigungsfrist sowie auf das Arbeitslosengeld verlieren. |
Dem Arbeitnehmer steht, bei Kündigung innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes, auch im Falle einer Kündigung das Arbeitslosengeld zu. Deshalb ist in diesem Fall auch der zusätzliche ASPI-Beitrag durch das Unternehmen an das NISF zu entrichten (ca. 1.900 €). |