Nicht möglich und zwar ab Mitteilung der Schwangerschaft und bis Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes.
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Eine Kündigung ist möglich.
- Es muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden.
- Der Mutter/dem Vater muss die Kündigungsfrist durch das Unternehmen ausbezahlt werden (als Dauer zählt nicht die im Kollektivvertrag angegebene Dauer der Kündigungsfrist, sondern die Dauer der Entlassungsfrist).
- Die Kündigung muss nicht elektronisch erfolgen, es reicht eine Mitteilung an den Arbeitgeber.
- Zusätzlich zur Kündigung muss, bei Kündigungen innerhalb des 3. Lebensjahres des Kindes, eine Genehmigung vom Amt für Arbeitsmarktbeobachtung beantragt werden, erst dann kann die Abmeldung erfolgen. Dies gilt sowohl bei Kündigungen von Müttern sowie bei Kündigungen der Väter.
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Möglich, allerdings macht dies keinen Sinn, da das Arbeitsverhältnis auch durch eine Kündigung ohne Frist aufgelöst werden kann.
Zusätzlich würde die Mutter den Anspruch auf die ausbezahlte Kündigungsfrist sowie auf das Arbeitslosengeld verlieren.
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Dem Arbeitnehmer steht, bei Kündigung innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes, auch im Falle einer Kündigung das Arbeitslosengeld zu.
Deshalb ist in diesem Fall auch der zusätzliche ASPI-Beitrag durch das Unternehmen an das NISF zu entrichten (ca. 1.900 €).
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