Agenten und Geschäftsanbahner
Grundsätzlich gilt es, zwischen „Handelsagent“ (im allgemeinen Sprachgebrauch „Vertreter“ oder „Handelsvertreter“ genannt) und „Geschäftsanbahner“
zu unterscheiden.
Der
Agent (italienisch „agente di commercio“) wird als solcher in der Handelskammer eingetragen, nachdem er eine entsprechende Prüfung abgelegt oder eine 2-jährige Berufserfahrung im entsprechenden Warensektor nachweisen konnte.
Der
Geschäftsanbahner (italienisch „procacciatore d’affari“) hat diese Voraussetzungen nicht und kann daher nicht kontinuierlich und gewohnheitsmäßig für einen Mandanten vermitteln, sondern nur „sporadisch“, auch wenn das „häufig“ geschehen sollte.
Sowohl der Agent, als auch der Geschäftsanbahner, sind
selbständige Unternehmer und stellen für ihre Leistungen Rechnungen, welche der Mehrwertsteuer unterliegen.
Die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale sind:
Geschäftsanbahnervertrag
Falls überhaupt ein Vertrag abgeschlossen wird, so erfolgt dies häufig auch nur in Form einer „Auftragserteilung“ mit Gegenzeichnung. Wesentlicher Inhalt ist die Höhe der Provision.
Agenturvertrag
Der Agenturvertrag hingegen, regelt das dauerhafte Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Agent. Im Einzelnen sollten darin zumindest enthalten sein:
- die Eintragungsnummer des Agenten beim Renteninstitut ENASARCO
- die Unterscheidung zwischen „Einzel- und Mehrfachvertretung“ (italienisch „Mono- oder plurimandatario“)
- die Zone (z. B. Lombardei, Norditalien, Italien)
- die Höhe der Provision, welche normalerweise aus dem „Anhang“ hervorgeht, da der Vertrag bei der Handelskammer hinterlegt wird, sofern es sich um eine Einzelvertretung handelt
- Exklusiv-Vertretung oder nicht, mit eventueller Konkurrenzklausel
Quellensteuer
Die Provisionsrechnung, sowohl des Agenten, als auch des Geschäftsanbahners, unterliegt bei Zahlung einer Quellensteuer in Höhe von 11,5 %. Die Quellensteuer ist vergleichbar mit der Lohnsteuer, welche der Auftraggeber bei Zahlung abziehen und für den Agenten einzahlen muss.
Die Höhe der einbehaltenen Quellensteuer ist jährlich mittels Quellensteuererklärung (Vordruck 770) dem Fiskus zu melden und der Agent oder Geschäftsanbahner kann sich die Quellensteuer in der Steuererklärung anrechnen.
Zusatzrentenversicherung ENASARCO
Die Agenten unterliegen einer speziellen Zusatzrentenversicherung beim Renteninstitut „ENASARCO“, für deren Zahlung die Auftraggeber der Agenten verantwortlich sind, dies auch, wenn es sich um ein ausländisches Unternehmen handelt. Die ENASARCO-Beiträge berechnen sich wie folgt (Daten gültig für das Jahr 2020):
Einzelvertretung (monomandatario): 8,5% der Provision zu Lasten des Vertreters und 8,5% zu Lasten des Auftraggebers bis zu einem Maximum von 38.331 € jährlich. D. h. zusätzlich zur Provision können für den Auftraggeber jährliche Kosten in Höhe von max. 3.258 € anfallen.
Mehrfachvertretung (plurimandatario): auch jeweils 8,5%, aber bei einem Höchstbetrag von 25.554 € jährlich. D. h. zusätzlich zur Provision können für den Auftraggeber jährliche Kosten in Höhe von max. 2.172 € anfallen.
Zusätzlich verwaltet das ENASARCO auch noch den Abfertigungsfonds FIRR, aus welchem bei Auflösung des Vertragsverhältnisses dem Handelsvertreter eine Abfertigung ausbezahlt wird. Der Fonds wird zur Gänze von den Auftraggebern gespeist, mit Beitragssätzen zwischen 1 und 4%.
Abfassen Vertrag
Sind sie sich mit einem Geschäftsanbahner oder Handelsagent einig, wird ein entsprechender „Agenturvertrag“, oder eine „Auftragserteilung“ an den Geschäftsanbahner, erstellt. Diesen können wir für Sie erstellen.
Anmeldungen und bürokratische Abwicklung
Innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung des Agenturvertrages ist das Vertragsverhältnis beim ENASARCO anzumelden und bei Vertragsbeendigung entsprechend wieder abzumelden. Laufend sind dann während des Jahres vom Auftraggeber die entsprechenden Einzahlungen der ENASARCO-Beiträge, als auch der Quellensteuer vorzunehmen.
Im jeweiligen Folgejahr ist dem Handelsvertreter bzw. dem Geschäftsanbahner dann die Jahresabrechnung auszuhändigen (Vordruck CU) und dem Fiskus zu melden (sowohl CU, als auch 770). Die gesamte Abwicklung kann ebenfalls über uns erfolgen.
Eine frühzeitige Rückmeldung bei einer Neuanmeldung ist erforderlich um Verwaltungsstrafen zu vermeiden.
Als Alternative zum Agenten bzw. Geschäftsanbahner kann die Anstellung des Mitarbeiters im eigenen Unternehmen angedacht werden. Für ausländische Unternehmen kommt dabei die Registrierung als Arbeitgeber in Italien oder die Gründung einer GmbH in Italien in Frage.