Was ist eine Gewinnausschüttung?
Von einer Gewinnausschüttung spricht man, wenn die Gewinne der GmbH (nach Steuerabzug) an die Gesellschafter verteilt werden. Im Normalfall erfolgt dies proportional zum Verhältnis der Gesellschaftsanteile, außer es wurde etwas anderweitiges in der Satzung definiert.
Die Besteuerung der Gewinnausschüttungen von GmbHs und von Aktiengesellschaften (Dividende genannt) an Privatpersonen wurde mit dem Jahr 2018
reformiert. Galt für Gewinne bis einschließlich jener des Jahres 2017 eine Unterscheidung zwischen „wesentlichen“ und „unwesentlichen“ Beteiligungen, so ist diese Unterscheidung beginnend mit den Gewinnen des Jahres 2018 nunmehr hinfällig.
Das Teileinkünfteverfahren
Gewinne oder Dividenden, welche Gesellschafter mit einer Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft von mehr als 25 % erhalten und die in den Jahren vor 2018 erzielt wurden, unterliegen dem Teileinkünfteverfahren, sofern sie noch innerhalb 31.12.2022 ausgeschüttet werden. Das Teileinkünfteverfahren besagt, dass „ein Teil“ (ganz genau 49,72 %) der ausgeschütteten Gewinne in der persönlichen Steuererklärung des Gesellschafters zu versteuern sind und das dann zum persönlichen Grenzsteuersatz. D. h. die Nettorendite aus der Tätigkeit der Gesellschaft, welche schlussendlich beim Gesellschafter ankommt, hängt nicht nur von der Besteuerung der Gesellschaft ab (24 % Körperschaftssteuer, 3-6 % IRAP), sondern auch vom Grenzsteuersatz des Gesellschafters, welcher ab 75.000 Euro bereits 43 % + Regionalzuschlag beträgt.
Definitive Besteuerung an der Quelle
Für Gewinne des Jahres 2017 und früher gilt die Unterscheidung zwischen Gewinnen die an natürliche Personen mit „qualifizierter“ Beteiligungen (> 25%) und „nicht qualifizierter“ Beteiligung ausgeschüttet wurden. Für letztere galt und gilt immer noch eine (hohe) Pauschalbesteuerung von 26 %, dafür hat der begünstigte Gesellschafter keinerlei steuerliche Verpflichtungen mehr, er muss also in seiner persönlichen Steuererklärung, im Gegensatz wie oben für qualifizierte Beteiligungen gesehen, nichts mehr angeben.
Die Rentenbeiträge
Sitzt der Gesellschafter gleichzeitig im Verwaltungsrat der GmbH, so entsteht auch noch eine Rentenbeitragspflicht zu Lasten des Gesellschafters in Höhe von 24 % seines anteiligen Gewinns vor Steuern und dies auch, wenn der Gewinn gar nicht ausgeschüttet wurde und egal ob es sich um eine qualifizierte Beteiligung handelt oder nicht! Eine Steuer- und Sozialabgabenbelastung in Höhe von insgesamt 75% ist damit durchaus wahrscheinlich.
Ausschüttung der Tochter- an die Muttergesellschaft
Völlig anders präsentiert sich die Ausschüttung von Gewinnen zwischen Gesellschaften. Macht die Beteiligung der Muttergesellschaft zumindest 20% an der ausschüttenden Gesellschaft aus, so unterliegen die auszuschüttenden Gewinne keiner Quellensteuer bei der Tochtergesellschaft und bei der Muttergesellschaft werden nur 5% der erhaltenen Gewinne der IRES-Körperschaftssteuer in Höhe von 24% unterworfen. Dies ergibt somit eine Besteuerung von 1,2 %. Das aufgezeigte Verfahren – PEX (partecipation excemption) genannt, kommt auch zur Anwendung, wenn sich die Tochtergesellschaft im Ausland befindet.
Allgemeine Informationen: Gründung und Führung einer GmbH in Italien