Nach Abschaffung der „Voucher“ wurde mit Gesetz Nr. 96/2017 eine neue Regelung zur gelegentlichen Mitarbeit eingeführt.
Unterschieden wird hierbei zwischen:
Um die gelegentliche Mitarbeit nutzen zu können, müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer beim Nisf registriert werden.
Die Meldung der Stunden kann ausschließlich telematisch erfolgen. Dabei gelten folgende Fälligkeiten:
Achtung, auch für die Beschäftigung mit PrestO gilt: Sämtliche Bestimmungen z.B. Arbeitszeiten, wöchentliche Ruhetage, maximale Tagesarbeitszeit usw. sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit müssen eingehalten werden.