Nach Abschaffung der „Voucher“ wurde mit Gesetz Nr. 96/2017 eine neue Regelung zur gelegentlichen Mitarbeit eingeführt.
Unterschieden wird hierbei zwischen:
- Unternehmen/Freiberuflern unter 5 unbefristeten Mitarbeitern (PrestO = prestazioni occasionali)
- Privatpersonen (Libretto Famiglia)
Um die gelegentliche Mitarbeit nutzen zu können, müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer beim Nisf registriert werden.
Die Meldung der Stunden kann ausschließlich telematisch erfolgen. Dabei gelten folgende Fälligkeiten:
- Unternehmen/Freiberufler: die Meldung muss mindestens 60 Minuten vor Beginn der Arbeitsleistung erfolgen. Diese Meldung kann innerhalb von drei Tagen annulliert werden
- Privatpersonen: Die Meldung muss nach erbrachter Leistung und spätestens bis innerhalb des 3. Folgemonats erfolgen
Achtung, auch für die Beschäftigung mit PrestO gilt: Sämtliche Bestimmungen z.B. Arbeitszeiten, wöchentliche Ruhetage, maximale Tagesarbeitszeit usw. sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit müssen eingehalten werden.