Seit April 2014 müssen alle Arbeitnehmer, die durch ihre Arbeitstätigkeit in direktem und regelmäßigem Kontakt mit Minderjährigen stehen, einen aktuellen Strafregisterauszug beim Arbeitgeber hinterlegen.
Bei Arbeitsbeginn muss der Strafregisterauszug zumindest angefordert sein. In der Zwischenzeit kann eine Ersatzerklärung (dichiarazione sostitu-tiva dell'atto di notorietà) ausgefüllt werden, die im Falle einer Kontrolle Gültigkeit hat. Wird ein Arbeitnehmer abgemeldet und wieder neu angemeldet, muss der Auszug wieder angefordert und vorgelegt werden.
Allgemeines zum Strafregisterauszug:
Für wen muss ein Strafregisterauszug beantragt werden: