Mit 2019 wurde eine Meldepflicht für Auslandsrechnungen eingeführt. Die Meldepflicht betrifft, mit einigen Ausnahmen, alle MwSt.-Subjekte, welche in Italien ansässig sind.
Unabhängig davon, ob eine Intrastat-Meldung (Zusammenfassende Meldung) bereits abgegeben wurde, müssen ausländische Geschäftsvorfälle mit dieser Meldung an die Einnahmenagentur elektronisch übermittelt werden.
Von der Übermittlungspflicht ausgenommen sind Ein- und Verkäufe, die durch ein Zolldokument belegt sind. Ebenso ausgeschlossen sind alle Rechnungen, welche über die SDI-Plattform elektronisch ausgestellt und versendet werden.