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Reverse Charge

19.06.2020

Bei bestimmten mehrwertsteuerbaren Vorgängen ist das sogenannte Reverse-Charge Verfahren vorgesehen (z.B. bei Subunternehmer im Baugewerbe, verschiedenen Bauleistungen und Verkäufen im Energiesektor und innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen).

Das Verfahren kann nur angewandt werden, wenn der Käufer die Mehrwertsteuer integrieren kann und somit sind dies immer Geschäftsfälle zwischen Unternehmen. Privatpersonen dürfen keine Rechnungen mit dem Reverse-Charge-Verfahren erhalten.

Beim Reverse-Charge-Verfahren geht die Pflicht der Zahlung der Umsatzsteuer vom Lieferanten auf dem Kunden über. Dieser integriert beim Verbuchen der Rechnung die Mehrwertsteuer. In den meisten Fällen ergibt sich ein Nullsummenspiel. Nur wenn der Kunde die Mehrwertsteuer im Einkauf nicht absetzen kann, so muss er diese Mehrwertsteuer auch einzahlen.

Details zu Reverse Charge in Italien

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