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Punkteführerschein am Bau

07.11.2024
Seit dem 1. Oktober ist das Gesetz zum Vorweisen des Punkteführerscheins am Bau in Kraft getreten. Es gilt für alle Selbständigen und Unternehmen, deren Mitarbeiter auf Baustellen tätig sind, einschließlich solcher aus der EU, sowie aus Drittstaaten.


Wer benötigt den Punkteführerschein?

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 19/2024 wurde der Punkteführerschein im Bausektor offiziell eingeführt, und ist somit ab 01. Oktober in Kraft. Ab spätestens November muss der Punkteführerschein aktiv sein, da die für Oktober geltende Übergansregelung ausläuft.

Wer benötigt den Punkteführerschein?
Von der Verpflichtung betroffen sind alle Unternehmen, Einzelunternehmen sowie Selbständige ohne Arbeitnehmer, die auf temporären oder mobilen Baustellen tätig sind. Dies betrifft folglich sämtliche Personen, die direkt auf Baustellen arbeiten, einschließlich Handwerker wie z. B. Hydrauliker, Maler, Elektriker und ähnliche Tätigkeiten.

ACHTUNG: Auch Unternehmen oder Selbstständige, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder auch in einem Nicht-EU-Staat haben, sind verpflichtet, den Punkteführerschein zu beantragen.

Wer ist von der Regelung ausgenommen?
  • Unternehmen, die ausschließlich Lieferungen vornehmen und Freiberufler, welche ausschließlich intellektuelle Dienstleistungen erbringen. Dazu zählen z. B. Ingenieure, Architekten, Geometer und vergleichbare Berufe.
  • Unternehmen, welche eine SOA-Zertifizierung der Kategorie III oder höher vorweisen können.


Voraussetzungen zum Erhalt des Punkteführerscheines

Damit der Punkteführerschein beantragt und ausgestellt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, bzw. gemäß den italienischen Gesetzen gleichwertig anerkannte Dokumente vorliegen:
  1. Eintragung in die Handelskammer, bzw. Handelsregister, Firmenbuch oder in die Industrie, Handwerks- oder Landwirtschaftskammer
  2. Erfüllung der Ausbildungspflichten durch den Arbeitgeber, Führungskräfte, Aufsichtspersonen, Selbständige und Arbeitnehmer gemäß dem GVD Nr. 81/2008., falls erforderlich
  3. Besitz eines gültigen DURC (korrekte Beitragszahlung) bzw. Genehmigung A1 NISF, INAIL und falls erforderlich CEBK)
  4. Besitz einer gültigen Risikobewertung, falls erforderlich
  5. Besitz eines gültigen DURF (korrekte Steuersituation), falls erforderlich
  6. Ernennung eines Verantwortlichen für den Arbeitsschutz, falls erforderlich


Wer ist für die Kontrolle des Punkteführerscheines zuständig?

Der Auftraggeber bzw. die Unternehmen, welche Arbeiten an Sub-Unternehmen weitergeben

Für die Kontrolle der Punkteführerscheine sind in erster Linie der Auftraggeber bzw. die Unternehmen, welche Subaufträge vergeben, zuständig. Diese müssen sicherstellen, dass sämtliche beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe den Punkteschein mit mindestens 15 Punkte vorweisen können. Wird diese Überprüfung versäumt, ist eine Geldbuße zwischen 712 € bis zu 2.563 € vorgesehen.

Das Arbeitsinspektorat
Zusätzlich kann die Kontrolle des Punkteführerscheines inkl. aller dafür erforderlichen und mitzuführenden Unterlagen im Bereich Arbeitsschutz durch das Arbeitsinspektorat kontrolliert werden. Im Zuge dieser Kontrollen kann es bei Verstößen (siehe Auflistung unter Punkt „Wie funktioniert das Punktesystem?“) zu Punkteabzügen bzw. zum Entzug des Punkteführerscheines kommen.


Wie funktioniert das Punktesystem?

Bei Beantragung des Punkteführerscheines werden dem Antragsteller zunächst 30 Punkte zugewiesen. Diese Punkte können später auf maximal 100 Punkte erhöht werden.

Erlangung von zusätzlichen Punkten

Die Beantragung der zusätzlichen Punkte erfolgt in Zukunft weiterhin über die Online-Plattform des Arbeitsinspektorates. Antragsteller, die die erforderlichen Voraussetzungen bzw. Schulungen (z. B. Einführung eines Organisationsmodelles lt. Gesetz 81/2008 Art. 30 bzw. Besuch von Schulungen lt. Art. 37 des Gesetzes 81/2008) bereits bei Antragstellung erfüllen, erhalten die zusätzlichen Punkte rückwirkend.
Nach zwei Jahren ohne Vergehen, wird für jedes weitere Jahr ohne Verstoß 1 Punkt zugewiesen, und zwar bis zu einem Maximum von 10 Punkten.

Abzug von Punkten
Je nach Vergehen werden Punkte abgezogen. Im Gesetz ist eine Liste von 29 Verstößen angegeben, welche ausschließlich die Arbeitssicherheit betreffen.

Anbei eine zusammenfassende Aufstellung:

Vergehen

Punkteabzug

Fehlende Risikobewertung, fehlende Risikobewertung bei Arbeiten in Schächten, Gruben und Tunneln

5 bzw. 2

Fehlender Notfall- und Evakuierungsplan

3

Fehlende Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

2

Fehlender Aufbau des Präventions- und Schutzdienstes oder fehlende Ernennung der verantwortlichen Person

3

Fehlender Sicherheitsplan

3

Nichtbereitstellung Schutzausrüstung gegen Absturz bzw. mangelnder Schutz vor Absturz

2 bzw. 3

Fehlende Stützbewertung

2

Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen ohne geeignete Vorkehrungen

2

Präsenz von spannungsführenden Leitern ohne geeignete Vorkehrungen

2

Fehlender Schutz gegen Kontakte (Erdungsanlage, Schutzschalter, Fehlerstromschutzschalter)

2

Nichtbeaufsichtigung der Beseitigung oder Veränderung von Sicherheits-, Warn- oder Kontrollvorrichtungen

2

Versäumnis Information an die Aufsichtsbehörde bei Gefahr einer Asbestexposition

1

Fehlende Risikobewertung, die sich aus der Entdeckung von nicht explodierenden Sprengkörpern ergeben

3

Fehlende Bewertung der biologischen und chemischen Risiken bzw. Risiken mit Verwendung von Sprengstoff

3

Fehlende Ausweisung von Kontroll- oder Überwachungsberichten

3

Fehlende Bewertung Ertrinkungsrisiko

2

Fehlende Schulung von Arbeitnehmern, die in beengten, verschmutzungsgefährdeten Umgebungen arbeiten

1

Verhalten, das gem. Art. 3, Abs. 3, a), b) oder c) des Gesetzesdekret 12/2002 (Gesetz 73/2002) geahndet wird

1 bis 3

Unfall eines Mitarbeiters, der sich infolge eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur Verhütung von Arbeitsunfällen ereignet und zu einer Invalidität bzw. dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führt

5, 8 bzw. 18 + Entzug des Punkteführerscheines

Tödlicher Unfall eines Mitarbeiters, der sich in Folge eines Verstoßes gegen die im Dekret festgelegten Regeln ereignet

20 + Entzug des Punkteführerscheines

Berufskrankheit eines Mitarbeiters, die sich in Folge eines Verstoßes gegen die im Dekret festgelegten Regeln ergibt

10 + Entzug des Punkteführerscheines

 

Sobald der Punkteführerschein weniger als 15 Punkte aufweist, ist es nicht mehr gestattet, auf der Baustelle zu arbeiten, außer zur Fertigstellung bereits begonnener Arbeiten, sofern diese mehr als 30 % des Vertragswertes ausmachen. Zudem dürfen keine neuen Tätigkeiten auf Baustellen mehr angenommen bzw. durchgeführt werden.


Strafen

Bei Ausübung der Tätigkeit auf einer Baustelle ohne den erforderlichen Punkteführerschein oder mit einem Guthaben von weniger als 15 Punkten, wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 10 % des Wertes der ausgeführten Arbeiten verhängt, die mindestens 6.000 € beträgt. Zeitgleich wird man für 6 Monate von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen.
Zudem ist zu beachten, dass der Auftraggeber bzw. der Verantwortliche für die Arbeiten, der es versäumt, den Punkteführerschein der ausführenden Unternehmen oder Selbstständigen zu überprüfen, mit einer Geldbuße zwischen 712 € bis zu 2.563 € rechnen muss.


Beantragung des Punkteführerscheines durch Graber & Partner

Nachdem es aktuell für nicht in Italien ansässige Unternehmen kaum möglich ist, den Antrag selbst einzureichen und Arbeitssicherheitsberater diesen Dienst teilweise nicht anbieten, haben wir uns entschieden, bei Bedarf die Erstanträge für die Erlangung des Punkteführerscheins für Sie einzureichen.

Wichtige Informationen, falls Sie uns mit der Beantragung des Punkteführerscheines beauftragen möchten:
  • Wenden Sie sich bitte per E-Mail an info@graber-partner.com.
  • Für die Beantragung benötigen wir von Ihnen eine Vollmacht einschließlich einer Eigenerklärung, mit welcher Sie bestätigen, dass Sie die Voraussetzungen für die Erlangung des Punkteführerscheins haben. Die Vollmacht einschließlich Eigenerklärung schicken wir Ihnen nach erfolgter Beauftragung zu.
  • Nach Beantragung wird der Punkteführerschein ausgestellt; wir leiten Ihnen dann die zugewiesene Protokollnummer weiter.
  • Wir kümmern uns um die reine Erst-Beantragung des Punkteführerscheins, übernehmen jedoch keine Überwachung, Folgeberatung oder evtl. notwendige Folgemeldungen. Diese liegen klar im Kompetenzbereich eines Arbeitssicherheitsberaters.
  • Bitte beachten Sie, dass wir auch keine inhaltliche Prüfung der Unterlagen in Bezug auf die Arbeitssicherheit vornehmen können.
Alternativ kann der Punkteführerschein von Ihnen selbst über das Online-Portal des nationalen Arbeitsinspektorates unter folgendem Link beantragt werden: https://servizi.ispettorato.gov.it/. Allerdings ist hierzu ein italienischer SPID (digitale Identität) bzw. CIE (elektronische Identitätskarte EIK) notwendig. Es ist davon auszugehen, dass demnächst auch der Zugang mittels eIDAS (eID) möglich sein wird.
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