Frage: Welche Rentenversicherungen gibt es?
Antwort: Freiberufler
mit einer Berufskammer haben in der Regel eine eigene
private Rentenkasse (z.B. Inarcassa für Architekten und Ingenieure, ENPAM für Ärzte und Zahnärzte, Cassa forense für Rechtsanwälte, EPAP für Agronome usw.). Ist für eine Freiberuflerkategorie keine eigene Rentenkasse vorgesehen, haben die Rentenbeitragszahlungen an die getrennte Rentenkasse des NISF zu erfolgen.
Frage: Welche Beiträge sind an die privaten Rentenkassen zu entrichten?
Antwort: In der Regel unterscheidet man drei Arten von Beiträgen:
- Den Ergänzungsbeitrag, der sich je nach Rentenkasse auf 2 - 5 % des Umsatzes berechnet und über die Rechnungen den Kunden weiterbelastet wird.
- Den subjektiven Beitrag, der sich auf das besteuerbare Freiberuflereinkommen berechnet und bei dem je nach Rentenkasse Mindestbeitragssätze von 10 – 19,5 % vorgesehen sind.
- Den Mutterschaftsbeitrag, der in Form eines meist bescheidenen Fixbeitrages zu entrichten ist.
Die
Regelungen der einzelnen Freiberuflerkassen sind
sehr unterschiedlich, weshalb für die Berechnung der Beiträge die jeweiligen Bestimmungen der Kassen herangezogen werden müssen.
Frage: Wie werden die Beiträge an die getrennte Rentenkasse des NISF berechnet?
Antwort: Die Beiträge werden
auf das jeweilige Freiberuflereinkommen berechnet. Hierbei gilt eine jährlich neu festgelegte Einkommensobergrenze, ab welcher keine Rentenbeiträge mehr zu entrichten sind. Für das Jahr 2024 beläuft sich diese auf 119.650 €. Im Gegensatz zu anderen Rentenkassen gibt es keine Mindestbemessungsgrundlage, d.h. es sind
keine Fixbeiträge zu entrichten. Vom NISF wird jedoch nur dann ein volles Rentenjahr angerechnet, wenn Rentenbeiträge auf ein jährlich festgelegtes Mindesteinkommen entrichtet werden. Für das Jahr 2024 beläuft sich dieses auf 18.415 €.
Frage: Welche Beitragssätze sind in der getrennten Rentenkasse des NISF vorgesehen?
Antwort: Für das Jahr 2024 kommt ein Beitragssatz von 26,07 % zur Anwendung. Dieser reduziert sich auf 24 %, wenn ein Freiberufler bereits anderweitig rentenversichert ist oder eine Rente bezieht. Die Beitragssätze werden vom NISF
jährlich neu festgelegt.
Frage: Gibt es in der getrennten Rentenkasse des NISF Befreiungsmöglichkeiten?
Antwort: Eine Eintragung und Einzahlung in die getrennte Rentenkasse ist auch dann erforderlich, wenn man bereits in einer anderen Rentenkasse (z.B. Kaufleute) versichert ist. Das bedeutet, dass eine
Befreiung nicht möglich ist.
Frage: Werden durch die Rentenkassen neben den Renten noch andere Leistungen erbracht?
Antwort: Neben den Altersrenten werden
auch Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten über die Rentenkassen abgedeckt. Darüber hinaus gibt es bei den privaten Rentenkassen unterschiedliche Zusatzleistungen. Diese betreffen z.B. Versicherungsabdeckungen für bestimmte Krankheitsfälle oder eine zeitweilige Berufsunfähigkeit.