Häufig gestellte Fragen zum Thema: Erbringung der Arbeitsleistung im Ausland

16.07.2024
Frage: Welche Dokumente und Genehmigungen sind notwendig, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung im Ausland erbringt?

Antwort
: Manchmal kommt es vor, dass Aufträge außerhalb von Italien angenommen werden. Folglich ist es notwendig, Mitarbeiter für die dort zu erbringende Dienstleistung zu entsenden.
Für ins Ausland entsendete Mitarbeiter bestehen diverse Verpflichtungen, wie z.B.:
  • - Beantragung der Genehmigung A1 beim Sozialfürsorgeinstitut NISF,
  • - Abfassen des Entsendevertrags,
  • - Abfassen der individuellen Meldungen im jeweiligen Zielstaat,
  • - usw.

Frage: Kann eine Entsendung ins Ausland auch kurzfristig erfolgen?

Antwort
: Sämtliche Dokumente und Genehmigungen müssen vor Beginn der Entsendung eingereicht bzw. beantragt werden. Nachdem vor allem der Erhalt der Genehmigung A1 einige Zeit beansprucht, sollte eine Entsendung mit möglichst 2 Wochen Vorlaufzeit geplant und uns mitgeteilt werden. Zudem sind auch die individuellen Meldungen im Zielstaat oftmals relativ aufwendig bzw. müssen diese - falls die Arbeitsleistung des Mitarbeiters nicht in Deutschland bzw. Österreich erfolgt - durch ein externes Unternehmen organisiert werden.


Frage: Ist in Bezug auf Steuern und Beiträge bei Entsendungen im Ausland etwas zu beachten?

Antwort
: In Bezug auf die Sozialbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese - durch die Ausstellung der Genehmigung A1 – bei Entsendungen innerhalb der EU, der EWR bzw. in einen Staat mit Sozialversicherungsabkommen weiterhin im Heimatland entrichtet werden können.
Der Sachverhalt bezüglich der Steuern ist hingegen etwas komplexer und bedarf einer individuellen Prüfung, da es hier einige Bedingungen zu beachten gilt:
  • Dauer der Arbeitsleistung bezüglich 183-Tage Regelung (Details siehe https://www.graber-partner.com/de/lexikon/103-183-tage-regelung.html): Bei Entsendungen unter 183 Tage pro Kalenderjahr können die Steuern weiterhin im Heimatland bezahlt werden, bei Überschreitung der 183 Tage muss die Steuerberechnung und Auszahlung im Ausland erfolgen.
  • Eventuelles „Verwandtschaftsverhältnis“ des entsendenden und des annehmenden Unternehmens, da hier die 183-Tage Regelung eventuell nicht angewandt werden kann.
  • Inhalte des jeweils geltenden Doppelbesteuerungsabkommens
  • Usw.
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