In Italien gilt für Kapitalgesellschaften (GmbHs und AGs) eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit der passiven Zinsen und der gleichgestellten Aufwendungen (
kurz Passivzinsen), die sogenannte
Zinsschrankregelung; diese kann kurz wie folgt zusammengefasst werden:
- die Passivzinsen sind für die Zwecke der Körperschafssteuer IRES grundsätzlich in jeder Steuerperiode bis zur Höhe der Aktivzinsen und diesen gleichgestellten Erträgen unbeschränkt abzugsfähig;
- jener Anteil der Aktivzinsen, welcher die Passivzinsen sowohl des laufenden als auch der vorangegangenen Steuerperioden übersteigt, kann auf die nachfolgenden Steuerperioden vorgetragen werden;
- jener Anteil der Passivzinsen, welcher die Aktivzinsen sowohl des laufenden als auch der vorangegangenen Steuerperioden übersteigt (siehe vorstehenden Punkt, kann im Ausmaß von 30% des „fiskalischen EBITDA“ abgezogen werden. Dazu sind die steuerlichen Wertansätze des Unterschiedsbetrags zwischen der Gesamtleistung und den Herstellungskosten (A – B) heranzuziehen, erhöht um die Abschreibung der Sachanlagen und der immateriellen Vermögenswerte sowie um die Leasingraten und die außerordentlichen Erlöse oder Aufwendungen aus der Abtretung von Betrieben und Betriebszweigen.
- falls in einer Steuerperiode der Betrag von 30% des EBITDA die Passivzinsen übersteigen sollte, kann der übersteigende Teil des EBITDA zeitlich begrenzt für fünf Steuerperioden vorgetragen und eventuell zur Verrechnung der überschüssigen Finanzaufwendungen in den Folgeperioden verwendet werden, wobei diesbezüglich die FIFO-Methode Anwendung findet (der übersteigende Teil des EBITDA der „ältesten“ Steuerperiode wird zuerst verwendet);
- jener Teil der Passivzinsen, welcher auf Grund vorstehender Regelung steuerlich nicht abzugsfähig ist, kann grundsätzlich ohne zeitliche Limitierung auf die folgenden Steuerperioden vorgetragen werden und somit in Zukunft steuerlich in Abzug gebracht werden, sofern in den folgenden Steuerperioden Aktivzinsen vorhanden sind, bzw. die laufenden Passivzinsen die Zinsschranke in Höhe von 30% des EBITDA nicht überschreiten.