Scheingesellschaften (ital. „società di comodo“)

26.02.2024
Italienische Kapitalgesellschaften (GmbHs und AGs) unterliegen grundsätzlich den Bestimmungen der „Scheingesellschaften“. Als sog. „Scheingesellschaften“ – vorbehaltlich eines zutreffenden “Ausschlussgrundes” und/ oder “Nicht – Anwendbarkeitsgrundes” (z.B. erstes Geschäftsjahr, Erträge überschreitet Aktiva, durchschnittliche Anzahl der Lohnabhängigen über 10, usw. ) - gelten jene Gesellschaften, welche in der Gewinn- und Verlustrechnung Erträge ausweisen, welche die von den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Mindestertragsschwellen (sog. Konventionalerträge) nicht überschreiten („Test Mindestertragsschwellen“).

Die Berechnung der Mindestertragsschwellen ergibt sich aufgrund der Durchschnittswerte der letzten 3 Jahre aus der Multiplikation folgender Komponenten des Anlagevermögens mit den nachfolgend angeführten Prozentsätzen:
  • Finanzanlagevermögen (inkl. Forderungen aus Finanzoperationen) 2%;
  • Liegenschaften (Grundstücke und Bauten): von 4% bis 6% (5% für Büroeinheiten);
  • sonstige Anlagegüter: 15%.

Sollte die Gesellschaft aufgrund der diesbezüglichen „Tests“ als Scheingesellschaft gelten, finden unter anderem folgende negative Auswirkungen Anwendung:
  • Festlegung einer Mindeststeuerbemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer IRES und für die Wertschöpfungssteuer IRAP;
  • keine Möglichkeit zur Verrechnung der Verluste (mit der Steuerbemessungsgrundlage für IRES);
  • keine Verrechnung der laufenden MwSt. Guthaben oder Möglichkeit, einen Rückerstattungsantrag zu stellen.




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