Die ersten Geschäftsführer bzw. Vorstände italienischer GmbHs werden in der Gründungsurkunde genannt. Danach ist die ordentliche Hauptsammlung für ihre Bestellung verantwortlich.
In Italien können sowohl natürliche als auch juristische Personen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz, Geschäftsführer einer italienischen GmbH werden. Gemäß italienischem Recht benötigen alle ausländischen Geschäftsführer einer italienischen Gesellschaft eine italienische Steueridentifikationsnummer.
Die Geschäftsführer können Gesellschafter oder Nicht-Gesellschafter sein. In den italienischen GmbHs („S.r.l.“) wird die Verwaltung, sofern die Satzung nichts Anderes vorsieht, einem oder mehreren Gesellschaftern anvertraut, die durch Beschluss der Gesellschafter ernannt werden und auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Amt bleiben.
Jedoch liegen die Vorteile der italienischen GmbHs – im Gegensatz zu den italienischen Aktiengesellschaften - grundsätzlich in der
Flexibilität in Bezug auf die Bestellung des Verwaltungsorgans, da die Geschäftsführung bzw. der Vorstand alternativ an folgende verschiedene Verwaltungsorgane übertragen werden kann:
- an einen Alleinverwalter;
- an einen Verwaltungsrat bestehend aus zwei oder mehreren Mitgliedern als kollegiales Organ, aus deren Mitte ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt werden.
- an mehrere Verwalter bzw. Geschäftsführer mittels Einzelgeschäftsführung („amministrazione disgiunta“); in diesem Fall ist jeder Verwalter einzeln berechtigt, die in seine Zuständigkeit fallenden Entscheidungen zu treffen, vorbehaltlich eines Vetos der anderen Verwalter;
- an mehrere Verwalter mittels Gesamtgeschäftsführung („amministrazione congiunta“); in diesem Fall müssen die Geschäftsführer gemeinsam entscheiden und sind nicht befugt, eigenständig Handlungen vorzunehmen, es sei denn, im Fall der Dringlichkeit, um einen Schaden für die Gesellschaft zu vermeiden.
In bestimmten Fällen, wie bspw. bei Beschlüssen in Bezug auf den Jahresabschluss, Verschmelzungs- und Spaltungspläne, Erhöhung des Gesellschaftskapital, müssen nach italienischem Recht selbst im Falle mehrerer Geschäftsführer, die keinen Verwaltungsrat bilden und mit Einzel- und/oder Gesamtgeschäftsführung handeln, die Entscheidungen notwendigerweise von der gesamten Verwaltung in kollegialer Form getroffen werden.
Grundsätzlich kann ein Geschäftsführer einer italienischen GmbH nur mittels triftigen Grund abberufen werden (bspw. Ablauf des Mandats, Rücktritt, es liegt ein Grund der Nichtwählbarkeit vor, Tod). Wird der Geschäftsführer ohne triftigen Grund abberufen, so steht dem Geschäftsführer jedoch das Recht auf Schadensersatz zu.
Wurden die Geschäftsführer auf unbestimmte Zeit ernannt, können sie auch ohne triftiger Grund widerrufen werden, aber in diesem Fall haben sie das Recht auf eine angemessene Kündigungsfrist (in der Praxis 6 Monate).
In diesem Zusammenhang gilt zu berücksichtigen, dass obwohl es nicht verpflichtend ist in der Praxis oftmals ein Vertrag mit den Geschäftsführern abgeschlossen wird, um für beide Seiten bessere Rechtssicherheit zu gewährleisten.