Frage: Aus welchen Gründen kann eine Videoüberwachung erfolgen?
Antwort: Eine Videoüberwachung kann ausschließlich aus organisatorischen und produktionstechnischen Notwendigkeiten, aus Arbeitssicherheitsgründen oder zum Schutz des Betriebsvermögens installiert werden.
Frage: Muss ein installiertes Videoüberwachungssystem gemeldet werden?
Antwort: Ja, es bedarf einer
Genehmigung des Arbeitsinspektorates. Zur Ausstellung der Genehmigung durch das Arbeitsinspektorat muss ein Antrag eingereicht werden, in welchem unter anderem folgende Informationen mitgeteilt werden müssen:
- Angabe des Grundes, warum die Kameras benötigt werden,
- Pläne mit genauer Kennzeichnung des bewachten Raumes,
- technischer Bericht
Nachträgliche Änderungen (z.B. Installation zusätzlicher Kameras, Änderung der Position der bestehenden Kameras), müssen dem Arbeitsinspektorat ebenso mitgeteilt werden.
Frage: Müssen die Arbeitnehmer auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht werden?
Antwort: Ja, vor Inbetriebnahme muss jeder Arbeitnehmer
schriftlich informiert werden, wo die Kameras angebracht sind, wie sie funktionieren, welcher Bereich dadurch überwacht wird und wann sie in Betrieb genommen werden.
Des Weiteren müssen sämtliche Personen, welche einen überwachten Bereich betreten, vorab mit Hinweisschildern (zweisprachig) informiert werden.
Frage: Welche Bereiche dürfen nicht videoüberwacht werden?
Antwort: Verboten sind Aufnahmen öffentlichen Raumes sowie Aufnahmen in Bereichen wie Toiletten, Umkleidekabinen, usw. Auch eine Installierung einer Kamera zur reinen Überwachung der Arbeitstätigkeit der Mitarbeiter ist verboten.
Zudem verboten sind Kamera-Attrappen.
In jedem Fall muss die Privacy respektiert werden.
Frage: Wie lang dürfen die Daten gespeichert werden?
Antwort: Für die Videoüberwachung und für den Zugang zu den gespeicherten Daten ist der Inhaber des Unternehmens verantwortlich. Die Aufnahmen müssen
nach 24 Stunden gelöscht werden, eine Verlängerung ist nur in spezifischen Fällen möglich.
Frage: Wie hoch sind die Strafen bei Verletzungen der Pflichten (Genehmigungen, Aufbewahrungsdauer, usw.)?
Antwort: Für die Nichteinhaltung der Vorschriften bzw. für illegale Installation der Kameras können Strafen
bis zu ca. 1.550 € sowie ein Arrest von bis zu einem Jahr verhängt werden.
Zusätzlich können noch Strafen wegen Nichteinhaltung der Privacy bzw. für zu lange Speicherung der Aufnahmen usw. verhängt werden. Diese Verwaltungssprafen gehen von 30.000 € bis zu 180.000 €.
Frage: Ist eine anderweitige Kontrolle von Mitarbeitern möglich?
Antwort: Ja, eine andere Möglichkeit der Kontrolle ist die
Fernkontrolle durch technische Arbeitsmittel der Mitarbeiter wie Tablets, Smartphones, E-Mail- und Internetverkehr. Für solche Arbeitsmittel ist keine Genehmigung notwendig.
Auch hier gilt es die Privacy zu respektieren.