Mit der sogenannten Zuzugsbegünstigung auch Zuzugsförderung genannt (ital. „rientro cervelli“), möchte der Staat den Zuzug von hochqualifizierten Personen fördern. Diese Begünstigung betrifft im Ausland ansässige Personen, welche ihren Steuerwohnsitz bzw. ihren Lebensmittelpunkt nach Italien verlegen. Bei den Zuwanderern kann es sich um italienische, europäische oder nicht-europäische Staatsbürger handeln.
Die Begünstigung sieht vor, dass befristet für 5 Jahre, sprich ab der Steuerperiode des Zuzuges und für die 4 Folgejahre, ausschließlich 50 % der Einkommen aus unselbständiger Arbeit und freiberuflichen Tätigkeiten zu besteuern sind. Somit sind 50 % der Einkommen steuerbefreit. Der Freibetrag erhöht sich auf 60 %, wenn ein minderjähriges Kind zuzieht oder der Zuwanderer im Begünstigungszeitraum Nachwuchs bekommt.
Voraussetzungen für die Anwendung des Zuwanderungs-Bonus "rientro dei cervelli" in Italien
Die Begünstigung ist jedoch an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Insbesondere für Auslands-Italiener gilt, dass auch der vorherige Steuerwohnsitz für einen Zeitraum von 3 Jahren bzw. 7 Jahren im Ausland mit denselben Kriterien nachweisbar sein muss. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer seit mehr als drei Jahren im Ausland tätig ist und dort eine Wohnstätte oder einen meldeamtlichen Wohnsitz hat, genügt dies nicht für die Anwendung der Zuzugsbegünstigung im Falle einer Rückkehr nach Italien, wenn der Mittelpunkt der familiären Interessen (wie etwa Familie, Kinder usw.) bereits in Italien lag.
Da im Zusammenhang mit den Regelungen zahlreiche Verwaltungspraxis der italienischen Finanzverwaltung besteht, sollte die Anwendung der Begünstigung in jedem Fall, auch aufgrund strenger formellen Voraussetzungen zur Anwendung, vorab geprüft werden. Andernfalls kann es passieren, dass die Steuerbegünstigung aberkannt wird und dadurch sehr hohe Nachzahlungen und Verwaltungsstrafen fällig werden. Für eine erste Prüfung bzw. Analyse stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Arbeitet die Person für ein ausländisches europäisches Unternehmen, so ist eine Registrierung als Arbeitgeber nötig, damit der Arbeitnehmer in Italien korrekt angemeldet werden kann. Nähere Informationen hierzu unter: Anmeldung Arbeitnehmer in Italien
Alte Regelung von 2020 bis 2023:
Die Regelungen über die diversen Steuervorteile gab es auch schon in den Jahren vor 2020, allerdings wurden die Inhalte, die Höhe der Begünstigung sowie die Voraussetzungen immer wieder abgeändert. Die letzte Fassung galt für Personen, die ihren Wohnsitz seit dem Jahr 2020 nach Italien verlegt hatten. Die Regelung ende mit 31.12.2023. Anbei eine zusammenfassende Übersicht der geltenden Bestimmungen von 2020-2023:
Voraussetzungen |
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Dauer |
Die Begünstigung steht für 5 Jahre zu und kann beim Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen um weitere 5 Jahre verlängert werden |
Begünstigung |
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