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Steuervorteile und Bestimmungen bei Rückkehr oder Zuwanderung nach Italien (rientro cervelli, regime impatriati - impatriats)

12.03.2024

Mit der sogenannten Zuzugsbegünstigung auch Zuzugsförderung genannt (ital. „rientro cervelli“), möchte der Staat den Zuzug von hochqualifizierten Personen fördern. Diese Begünstigung betrifft im Ausland ansässige Personen, welche ihren Steuerwohnsitz bzw. ihren Lebensmittelpunkt nach Italien verlegen. Bei den Zuwanderern kann es sich um italienische, europäische oder nicht-europäische Staatsbürger handeln.

Die Begünstigung sieht vor, dass befristet für 5 Jahre, sprich ab der Steuerperiode des Zuzuges und für die 4 Folgejahre, ausschließlich 50 % der Einkommen aus unselbständiger Arbeit und freiberuflichen Tätigkeiten zu besteuern sind. Somit sind 50 % der Einkommen steuerbefreit. Der Freibetrag erhöht sich auf 60 %, wenn ein minderjähriges Kind zuzieht oder der Zuwanderer im Begünstigungszeitraum Nachwuchs bekommt.

Voraussetzungen für die Anwendung des Zuwanderungs-Bonus "rientro dei cervelli" in Italien

Die Begünstigung ist jedoch an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Der steuerliche Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt des Zuwanderers muss vor dem Zuzug für mindestens 3 Jahre im Ausland gelegen haben. Diese Frist erhöht sich auf 7 Jahre, wenn der Zuwanderer in Italien für denselben Arbeitgeber oder für ein Unternehmen derselben Gruppe tätig ist, bei dem er zuvor im Ausland beschäftigt war.
  • Die Tätigkeit muss nach dem Zuzug für den vorwiegenden Teil des Jahres in Italien ausgeübt werden.
  • Die Begünstigung gilt für Einkommen bis zu einer Obergrenze von 600.000 € und ausschließlich für in Italien erwirtschaftete Einkommen (keine ausländischen Einkommen).
  • Der Zuwanderer muss den Nachweis eines mindestens dreijährigen Hochschulstudiums- oder gleichwertige Studiengänge welche in der Istat-Klassifikation CP 2011 unter den Hauptgruppen 1-3 genannte sind. Dies betrifft vorwiegend Führungskräfte, wissenschaftliche und technische Berufe.
  • Für geschützte Freiberufe (z. B. Architekten, Anwälte, usw.) reicht die Zulassung zur Ausübung des betreffenden Berufes.
  • Der Zuwanderer muss den Steuerwohnsitz in Italien für 4 Jahre belassen. Wird der Steuerwohnsitz vor dieser Frist wieder ins Ausland verlegt, werden die Steuerbehörden die bereits gewährte Begünstigung zurückfordern.
Ausschlaggebend für die Inanspruchnahme der Begünstigung ist demnach die Verlegung des Steuerwohnsitzes nach Italien. Mit dem Zuzug sind die Voraussetzungen, die für den überwiegenden Teil des Jahres zutreffen müssen, der gewöhnliche bzw. der tatsächliche Aufenthalt oder das Vorhandensein des Mittelpunktes der persönlichen und familiären Interessen in Italien. Auch die Eintragung für den vorwiegenden Teil des Jahres im Melderegister der ansässigen Personen gilt als Voraussetzung für den Steuerwohnsitz, dieser kann jedoch von der Steuerbehörde wiederlegt werden. 

Insbesondere für Auslands-Italiener gilt, dass auch der vorherige Steuerwohnsitz für einen Zeitraum von 3 Jahren bzw. 7 Jahren im Ausland mit denselben Kriterien nachweisbar sein muss. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer seit mehr als drei Jahren im Ausland tätig ist und dort eine Wohnstätte oder einen meldeamtlichen Wohnsitz hat, genügt dies nicht für die Anwendung der Zuzugsbegünstigung im Falle einer Rückkehr nach Italien, wenn der Mittelpunkt der familiären Interessen (wie etwa Familie, Kinder usw.) bereits in Italien lag. 

Da im Zusammenhang mit den Regelungen zahlreiche Verwaltungspraxis der italienischen Finanzverwaltung besteht, sollte die Anwendung der Begünstigung in jedem Fall, auch aufgrund strenger formellen Voraussetzungen zur Anwendung, vorab geprüft werden. Andernfalls kann es passieren, dass die Steuerbegünstigung aberkannt wird und dadurch sehr hohe Nachzahlungen und Verwaltungsstrafen fällig werden. Für eine erste Prüfung bzw. Analyse stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Arbeitet die Person für ein ausländisches europäisches Unternehmen, so ist eine Registrierung als Arbeitgeber nötig, damit der Arbeitnehmer in Italien korrekt angemeldet werden kann. Nähere Informationen hierzu unter: Anmeldung Arbeitnehmer in Italien


Alte Regelung von 2020 bis 2023:

 
Die Regelungen über die diversen Steuervorteile gab es auch schon in den Jahren vor 2020, allerdings wurden die Inhalte, die Höhe der Begünstigung sowie die Voraussetzungen immer wieder abgeändert. Die letzte Fassung galt für Personen, die ihren Wohnsitz seit dem Jahr 2020 nach Italien verlegt hatten. Die Regelung ende mit 31.12.2023. Anbei eine zusammenfassende Übersicht der geltenden Bestimmungen von 2020-2023:

Voraussetzungen

  • Die Begünstigung gilt für EU-Bürger bzw. Bürger eines Staates mit geltendem Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien;
  • die Person muss sich verpflichten, für mindestens zwei Jahre ihren Wohnsitz in Italien beizubehalten;
  • die Person darf in den zwei Steuerperioden vor der Wohnsitzverlegung nach Italien, nicht in Italien gebietsansässig gewesen sein. Die Begünstigung kann somit auch durch einen italienischen Staatsbürger beansprucht werden, wenn dieser vorher im Ausland gebietsansässig war.
  • Die Person muss in Italien eine Lohnabhängig Arbeit bzw. eine selbständige Tätigkeit ausüben
  • die Arbeitstätigkeit muss vorwiegend auf italienischem Staatsgebiet ausgeübt werden
  • es muss ein Zusammenhang zwischen der Wohnsitzverlegung und der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit in Italien bestehen

Dauer

Die Begünstigung steht für 5 Jahre zu und kann beim Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen um weitere 5 Jahre verlängert werden

Begünstigung

  • Ausschließlich 30% des in Italien erwirtschafteten Einkommens muss versteuert werden (70 % sind steuerfrei). Die gegenständliche Förderung bzw. Reduzierung der Bemessungsgrundlage findet für im Ausland erwirtschaftete Einkünfte keine Anwendung (sind demnach gewöhnlich zu besteuern);
  • Wird der Wohnsitz in einige Regionen Mittelitaliens und Süditaliens verlegt, so sind die Einkünfte nur im Ausmaß von 10 % steuerpflichtig sind (d.h. Steuerbefreiung von 90%).
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