loader

Gemeindesteuer auf Immobilien (ital.: ICI/IMU/TASI)

01.02.2023

Die Gemeindeimmobiliensteuer GIS (IMI – imposta municipale immobiliare) betrifft die im Inland liegenden privat und betrieblich genutzten Immobilien - Gebäude, landwirtschaftliche Grundstücke und Baugrundstücke.

Die Steuer wird vom Eigentümer, dem Fruchtnießer oder demjenigen welcher ein anderes dingliches Recht auf die Immobilie innehat, entrichtet. Handelt es sich um eine geleaste Immobilie, ist der Leasingnehmer steuerpflichtig.

Bei Gebäuden ist der Katasterertrag Ausgangspunkt für die Berechnung der Besteuerungsgrundlage. Dieser wird je nach Katasterkategorie mit folgenden Multiplikatoren aufgewertet:


Katasterkategorie

Beispiele

Multiplikator

A (ausgenommen A/10) sowie C/2, C/6 und C/7

Wohnungen, Villen, Keller, Garagen, Autoabstellplätze

168

B, C/3, C/4 und C/5

Unterirdische Lagerräume, Werkstätten

147

A/10 und D/5

Büros, Banken und Versicherungsinstitute

84

D (ausgenommen D/5)

Industriegebäude, Hotels, Pensionen

68,25

C/1

Geschäfte

57,75

Der Katasterwert kann mittlerweile auch direkt den Katasterauszügen entnommen werden.
Die Steuerbemessungsgrundlage von Baugrundstücken entspricht dem Verkehrs- oder Marktwert (valore venale).

Der anzuwendende Steuersatz wird innerhalb des 30. September von der jeweiligen Gemeindeverwaltung für das Folgejahr bestimmt und kann zwischen 2 und 10,6 Promille liegen. Genauso werden die anzuwendenden Steuererleichterungen und -richtlinien von der Gemeinde individuell festgelegt. Die ermittelte Steuerbemessungsgrundlage wird mit dem Steuersatz multipliziert und die daraus sich ergebende Steuer ist in zwei Raten (Juni und Dezember) zu bezahlen.

Beispiel:
Bei einer Wohnung der Kategorie A/2 und einem Katasterertrag von 500 € beläuft sich die Besteuerungsgrundlage auf 84.000 €. 

Kontaktieren Sie uns!
*= Pflichtfelder
Anfrage wird versendet...
News & Rundschreiben
16.12.2024
Lohnausgleich im Bau
Da die witterungsbedingten Lohnausgleiche im Bau mittlerweile sehr genau kontrolliert werden, müssen die ...
weiterlesen
16.12.2024
Kompetenzmäßige Zuordnung der Dezemberlöhne
Damit die Lohnaufwendungen noch dem Jahr 2024 zugeordnet werden können, müssen die Dezemberlöhne an die ...
weiterlesen
16.12.2024
F24 – erhöhte Schuld aufgrund 13. Monatslohn
Im Dezember wird zusätzlich zur Abrechnung des laufenden Monats der 13. Monatslohn ausbezahlt. Genauere Infos ...
weiterlesen
16.12.2024
Terminplan Arbeitsrechtsberatung & Lohnabrechnung – 1. Halbjahr 2025
Datum Beschreibung Januar 10.01.2025 Hausangestellte elektronische Übermittlung der Quartalsaufstellung 4. ...
weiterlesen
Rienzfeldstraße 30
39031 Bruneck - Südtirol
Jetzt unverbindlich anfragen