Stellt ein Mehrwertsteuersubjekt eine Rechnung an eine öffentliche Verwaltung, so wird im Zuge des "Split payment" die darin enthaltene Mehrwertsteuer nicht bezahlt, sondern direkt an das Steueramt überweisen. Dem Mehrwertsteuerpflichtigen reift dadurch ein Mehrwertsteuerguthaben an, ähnlich der Quellensteuer, welches er sich dann bei der Abgabe der Mehrwertsteuererklärung anrechnen kann.