Mit dem Art. 3 des Gesetzesdekretes Nr. 23 vom Jahr 2011 wurde eine Einheitsbesteuerung, die sog. „cedolare secca“ eingeführt. Bei dieser Art der Besteuerung wird Vermietern, die als Privatpersonen Wohneinheiten und deren Zubehör (z.B. Garagen) vermieten, die Möglichkeit eingeräumt die Mieteinnahmen einer Ersatzbesteuerung von 21% zu unterwerfen und unterliegen somit nicht mehr der progressiven Besteuerung.
Da diese Art der Besteuerung vorwiegend Steuerzahlern mit hohen Einkommen zu Gute kommt, muss der Vermieter während der Option für die Einheitssteuer auf die jährliche Anpassung des Mietzinses laut ASTAT oder ISTAT verzichten.