Die 183-Tage-Regelung kommt zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer im Ausland tätig wird. Nach den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen steht das Besteuerungsrecht der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in der Regel dem Tätigkeitsstaat zu. Hiervon wird abgewichen, wenn sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage im Steuer- bzw. Kalenderjahr im Tätigkeitsstaat aufhält.
Überschreitet ein Arbeitnehmer die 183 Tage und wird somit in Italien steuerpflichtig, muss dieser zuallererst eine italienische Steuernummer beantragen. Erst durch diese Steuernummer ist es ihm möglich, die Steuern in Italien zu berechnen und einzuzahlen.
Die Berechnung und Einzahlung der Steuern kann durch den Arbeitnehmer selbst erfolgen, indem er eine italienische Steuererklärung abfassen lässt, bzw. durch seinen Arbeitgeber, welcher sich in Italien steuerlich registrieren und somit als Steuersubstitut fungieren kann.