Bis 01.07.2021 legte die Versandhandelsschwelle fest, ab welchem Umsatz ein Lieferant die Umsatzsteuer des Ziellandes bezahlen und sich dort steuerlich registrieren lassen musste. Das jeweilige EU-Land entschied dabei, ab wann es ausländische Unternehmen der lokalen Besteuerung unterlagen, so bestimmte z. B. Italien, dass sich ein deutsches oder österreichisches Unternehmen aufgrund der Überschreitung der Versandschwelle von 35.000 € in Italien registrieren musste.
Mit 01.07.2021 trat eine neue EU-Regelung in Kraft, die allgemein als
OSS (One Stop Shop) bezeichnet wird. Grundlegendste Neuerung dabei ist die
EU-weite Reduzierung der Lieferschwelle auf 10.000 €. Ab Überschreitung dieser Schwelle ist eine Registrierung in jedem Land, in welches Verkauf wird, nötig - oder man bedient sich eben des One Stop Shop (OSS). Es gibt jedoch auch Fälle, in welchen der OSS nicht anwendbar ist (z. B. bei Verwendung von Lagern in den entsprechenden Ländern oder bei Anwendung von Fulfillment-Lösungen wie FBA von Amazon). Details hierzu finden Sie unter unserer Themen-Seite
direkten MwSt.-Registrierung in Italien.
Allgemeine Informationen:
Nachdem die Durchführung eine MwSt.-Registrierung einige Zeit in Anspruch nimmt, sollten Versandhandelsunternehmen die Lieferschwelle und die Verwendung von Lagern stets im Blick behalten.
Die Versandhandelsregelung oder Versandhausregelung ist Teil der umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung und bewirkt im Grundsatz, dass die Umsatzsteuer bei Versendungen an Privatpersonen innerhalb der EU im Land des Empfängers zu besteuern sind.
Der Begriff „Versandhandelsregelung“ ist missverständlich, weil die Regelung für Unternehmer aller Branchen anwendbar ist.
Die Lieferschwelle betrug in den meisten EU Ländern 35.000 €, Maximalbetrag war 100.000 €. Untenstehend der Vollständigkeit halber eine Liste mit allen Lieferschwellen, die bis 01.07.2021 gültig waren: