Kompetenzmäßige Zuordnung der Dezemberlöhne • 2021

17.12.2021

Damit die Lohnaufwendungen noch dem Jahr 2021 zugeordnet werden können, müssen die Dezemberlöhne an die Arbeitnehmer und Verwalter bis spätestens 12. Januar 2022 ausbezahlt werden.

Bei den Freiberuflern gilt eine noch strengere Regelung (Kassaprinzip): die Löhne müssen bis spätestens 31. Dezember ausbezahlt werden. Wir bitten Sie dementsprechend auch die Anwesenheitslisten frühzeitig zu übermitteln.

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