Am Jahresende sind aus steuerlicher Sicht immer einige Punkte zu berücksichtigen. Diese betreffen vor allem den MwSt.-Abzug und die zeitliche Zuordnung von Erlösen und/oder Aufwänden. Deshalb empfehlen wir Ihnen, Folgendes zu beachten:
Zeitpunkt MwSt.-Abzug
Eine wesentliche Voraussetzung damit die MwSt. im Einkauf abgesetzt werden kann, ist der Erhalt der Eingangsrechnung. Bei elektronischen Rechnungen kann dieser durch das Zustellungsdatum (data di consegna) nachträglich jederzeit überprüft werden.
Eingangsrechnungen dürfen frühestens mit Zustellungsdatum verbucht werden. Während des Jahres kann die MwSt. auf im Vormonat datierte Rechnungen bereits im Vormonat abgesetzt werden, sofern die Rechnung innerhalb des 15. des Folgemonats zugestellt worden ist.
Beispiel: Einem Steuerpflichtigen mit monatlicher MwSt.-Abrechnung wird eine mit 30.11.2021 datierte Rechnung mit 10.12.2021 zugestellt. Die Rechnung darf frühestens mit 10.12.2021 verbucht werden. Der MwSt.-Abzug kann jedoch bereits in der MwSt.-Abrechnung des Monats November vorgenommen werden.
Am Jahresende gilt für den MwSt.-Abzug eine Sonderregelung. Die MwSt. darf erst in jenem Jahr in Abzug gebracht werden, in welchem die Eingangsrechnung zugestellt worden ist.
Auch hierzu ein Beispiel: Eine Eingangsrechnung ist mit 31.12.2021 datiert, wird aber erst am 05.01.2022 zugestellt. Die Verbuchung der Rechnung darf frühestens mit 05.01.2022 erfolgen und der MwSt.-Abzug darf erst in der MwSt.-Abrechnung vom Jänner 2022 oder bei Quartalsabrechnung im ersten Quartal 2022 vorgenommen werden.
Zahlungen Freiberufler
Sowohl für Freiberufler, als auch für Mandanten im Pauschalsystem (regime dei minimi), gilt das sogenannte Kassaprinzip. Aufwendungen sind nur dann absetzbar, wenn sie 2021 bezahlt worden sind. Um Abgrenzungsprobleme aufgrund von aufgeschobenen Wertstellungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, Zahlungen nach Möglichkeit bis spätestens 28.12. durchzuführen.
Zahlungen Verwalterentschädigungen
Damit Verwalterentschädigungen steuerlich dem Jahr 2021 zugeordnet werden können, müssen diese auch bezahlt werden. Endtermin für die Zahlungen ist der 12.01.2022.
Rechnung Privatbenutzung Pkw
Werden betriebliche Pkws den Arbeitnehmern oder Verwaltern auch zur Privatbenutzung zur Verfügung gestellt, ist diesen innerhalb 31.12.2021 ein Pauschalbetrag laut ACI-Tarifen in Rechnung zu stellen. Ausgenommen davon sind Pkws, deren Privatgebrauch über den Lohnstreifen als Naturalentlohnung abgerechnet wird.
Geschenke an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter
Das Thema der steuerlichen Absetzbarkeit von Geschenken hat besonders zur Weihnachtszeit große Aktualität. Nachstehend finden Sie dazu einige Hinweise:
Geschenke an Kunden/Lieferanten
- MwSt.: bis zu einem Einzelwert von 50 € ist diese voll absetzbar, darüber nicht mehr (wenn ein Geschenk aus mehreren Produkten besteht, zählt wie z.B. bei einem Geschenkskorb der Gesamtwert).
- Einkommenssteuer: bis zu einem Einzelwert von 50 € sind die Aufwände voll absetzbar, darüber ist die Absetzbarkeit auf 1,5 % der Erlöse limitiert (ab 10 Mio. € Erlösen liegt die Grenze bei 0,6 %).
Geschenke an Mitarbeiter
Die MwSt. ist nicht absetzbar. Für Zwecke der Einkommenssteuer sind die Aufwände voll absetzbar. Es gilt allerdings zu beachten, dass Geschenke und Gutscheine, die den Gesamtwert von 516 € pro Jahr überschreiten, für den Mitarbeiter einen Sachbezug darstellen, für welchen sowohl Einkommenssteuer als auch Sozialabgaben zu entrichten sind. Wie bereits für 2020 wurde diese Grenze auch für das Jahr 2021 von 258 € auf 516 € angehoben. Geldgeschenke unterliegen in jedem Fall der Besteuerung.
Sonstige Zahlungen
Bei nahezu allen Spesen des Privatbereichs, für welche in der Steuererklärung ein Steuerabzug geltend gemacht werden soll, ist bereits seit dem Bezugsjahr 2020 eine Zahlung in nachverfolgbarer Form (Überweisung, Bancomat, Kreditkarte) Voraussetzung. Nur wenige Ausgaben wie z. B. die Ausgaben für Medikamente bleiben davon ausgenommen.
Für die Absetzbarkeit von Spesen im Privatbereich spielt der Zeitpunkt der Zahlung eine entscheidende Rolle. So sind Spesen für Wiedergewinnungsarbeiten und energetische Sanierungen nur dann bereits 2021 absetzbar, wenn die entsprechenden Zahlungen 2021 getätigt worden sind. Dasselbe gilt für Zahlungen in einen Rentenzusatzfonds. Auch hier ist aufgrund der verzögerten Wertstellungen eine Zahlung innerhalb 28.12. empfehlenswert.
Die Einnahmenagentur ist bei der Kontrolle der Spesen des Privatbereichs leider wenig tolerant. Beachten Sie deshalb Folgendes:
- Zahlungen von Arztspesen ins Ausland und Spenden an gemeinnützige Organisationen müssen immer mittels Banküberweisung vorgenommen werden. Spendenbestätigungen und quittierte Rechnungen reichen als Dokumentation für die Absetzbarkeit nicht aus.
- In Bezug auf die Zahlung von Rechnungen für Wiedergewinnungs-arbeiten und Energiesparmaßnahmen gibt es sehr strenge Formvorschriften. In der Zahlung ist sowohl der Gesetzesverweis auf den Steuerabzug, als auch die MwSt.-Nummer des Begünstigten und die Steuernummer der Person anzugeben, welche die Zahlung vornimmt und den Steuerabzug nutzen möchte. Zahlungen über Gemeinschaftskonten sind zu vermeiden.
- Ehepartner, welche nicht zu Lasten sind (eigenes besteuerbares Einkommen über 2.841 €), müssen Überweisungen von Arztspesen über ihr eigenes Konto vornehmen, damit die Spesen steuerlich geltend gemacht werden können.
Automatisierte Kontrollen Absichtserklärungen
Durch Ausstellung einer sogenannten Absichtserklärung (dichiarazione d’intento) haben gewohnheitsmäßige Exporteure die Möglichkeit, Einkäufe ohne Anrechnung der MwSt. vorzunehmen. Dabei muss die Absichtserklärung vor Durchführung der Einkäufe elektronisch an die Einnahmenagentur übermittelt werden.
Künftig werden die Kontrollen im Zusammenhang mit Absichtserklärungen verschärft. Dies wirkt sich auch auf die Ausstellung der elektronischen Rechnungen aus. Wird aufgrund einer Absichtserklärung eine elektronische Rechnung ohne Anrechnung der MwSt. an einen gewohnheitsmäßigen Exporteur ausgestellt, ist ab 01.01.2022 im Zellenblock „Natura operazione“ der Kodex N3.5 zu verwenden. Zudem sind im Zellenblock „Altri dati gestionali“ folgende Angaben notwendig:
- Im Feld „Tipo dato“ der Wortlaut „INTENTO“,
- im Feld „Riferimento Testo“ die Protokollnummer der Absichtserklärung (erster und zweiter Teil getrennt durch „-„ oder „/“) sowie
- im Feld „Riferimento data“ das Datum der Empfangsbestätigung, welche durch die Einnahmenagentur ausgestellt worden ist.
Fehlen diese Angaben oder sind sie fehlerhaft, wird eine elektronische Rechnung vom SDI (Austauschsystem der Einnahmenagentur) abgelehnt.
Senkung der Bargeldgrenze
Mit 01.01.2022 kommt es zu einer neuerlichen Herabsetzung der Bargeldgrenze. Ab diesem Datum sind Bargeldzahlungen nur noch bis 999 € erlaubt. Für die Zahlung von Löhnen und Gehältern gilt bereits seit 01.07.2018 ein absolutes Verbot von Zahlungen in bar.
Vielen Dank!
Wir möchten uns für das entgegengebrachte Vertrauen und die gute Zusammenarbeit bedanken. Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und ein gesegnetes neues Jahr.
Terminplan Jahresabschlüsse & Finanzbuchhaltung – 1. Halbjahr 2022
Anbei die wichtigsten Fälligkeiten im 1. Halbjahr 2022 für den Bereich Buchhaltung:
Monat
|
Fälligkeit
|
Beschreibung
|
Januar
|
17.01.2022
|
MwSt.-Abrechnung Dezember
Quellensteuer Bezugsmonat Dezember
Nisf-Fixbeitrag Landwirte
|
25.01.2022
|
Intrastat-Meldung Dezember
Intrastat-Meldung 4. Quartal
|
31.01.2022
|
Meldung der ausländischen Ein- und
Ausgangsrechnungen 4. Quartal
Mitteilung Sonderausgabe für vorausgefüllte
Steuererklärung 730 (Ärzte, Bestatter, u.a.)
Meldung virtuelle Stempelmarke
|
Februar
|
16.02.2022
|
MwSt.-Abrechnung Januar
Quellensteuer Bezugsmonat Januar
Nisf-Fixbeitrag Kaufleute und Handwerker
|
21.02.2022
|
Enasarco – Abrechnung 4. Quartal
|
25.02.2022
|
Intrastat-Meldung Januar
|
28.02.2022
|
MwSt.-Quartalsmeldung 4. Quartal
Stempelsteuer elektronische Rechnung 4. Quartal
|
März
|
16.03.2022
|
MwSt.-Abrechnung Februar
MwSt.-Schuld aus MwSt.-Jahreserklärung 2022
Quellensteuer Bezugsmonat Februar
Konzessionsgebühr für Gesellschaftsbücher
Elektronische Versendung der Einheitlichen
Bestätigung (CU)
Zustellung der Einheitlichen Bestätigung (CU) an
Empfänger
Zustellung Bestätigungen für Gewinnausschüttung
Kapitalges. (CUPE) an Empfänger
|
25.03.2022
|
Intrastat-Meldung Februar
|
31.03.2022
|
Enasarco – Einzahlung
Beiträge FIRR (Indennità risoluzione rapporto)
EAS-Meldung für Vereine
|
April
|
18.04.2022
|
MwSt.-Abrechnung März
Quellensteuer Bezugsmonat März
|
25.04.2022
|
Intrastat-Meldung März
Intrastat-Meldung 1. Quartal
|
Mai
|
02.05.2022
|
Meldung der ausländischen Ein- und
Ausgangsrechnungen 1. Quartal
Elektronische Versendung MwSt.-Jahreserklärung
2022
MwSt.-Rückvergütungs- und Verrechnungsantrag 1.
Quartal
Einzahlung Stempelmarke für gesetzeskonforme
Archivierung
|
16.05.2022
|
MwSt.-Abrechnung April
MwSt.-Abrechnung 1. Quartal
Quellensteuer Bezugsmonat April
Nisf-Fixbeitrag Kaufleute und Handwerker
|
20.05.2022
|
Enasarco – Abrechnung 1. Quartal
|
25.05.2022
|
Intrastat-Meldung April
|
30.05.2022
|
Hinterlegung EU-Jahresabschluss in
Handelsregister
|
31.05.2022
|
MwSt.-Quartalsmeldung 1. Quartal
Stempelsteuer elektronische Rechnung 1. Quartal
|
Juni
|
16.06.2022
|
MwSt.-Abrechnung Mai
Quellensteuer Bezugsmonat Mai
Immobiliensteuer GIS – 1. Rate
|
27.06.2022
|
Intrastat-Meldung Mai
|
30.06.2022
|
Steuerzahlung – Saldo und 1. Akonto
Steuererklärung 2022 und Handelskammergebühr
|