Nachdem die allgemein geltenden Regelungen zur Green-Pass-Pflicht am Arbeitsplatz bereits in sämtlichen Medien und Institutionen veröffentlicht wurden, haben wir uns diesbezüglich bewusst zurückgehalten.
Nun wurde ein weiteres Dekret mit einigen interessanten Detailklärungen veröffentlicht, welche wir hier kurz zusammenfassen:
- Lt. Dekret 127/2021 kann die Kontrolle der Arbeitnehmer durch die App „VerificaC19“ auch stichprobenartig erfolgen. Nun wurde festgelegt, dass eine Stichprobe dann als solche gewertet wird, wenn täglich mindestens 20 % der an diesem Arbeitsort befindlichen Arbeitnehmer kontrolliert wird.
Wir erinnern an dieser Stelle nochmals daran, dass die kontrollierten Mitarbeiter nicht namentlich in einer Liste angeführt werden dürfen. Auch darf keinesfalls ein QR-Code in irgendeiner Form abgespeichert werden.
- Sollte sich der Arbeitnehmer einem Test unterzogen haben, allerdings der QR-Code noch nicht zugestellt worden sein, wurde nun klargestellt, dass auch eine Bescheinigung (des Sanitätsbetriebes bzw. der Apotheke) vorgelegt werden kann, um den Arbeitsplatz zu betreten.
- Bleibt ein Arbeitnehmer aufgrund fehlenden Green Pass zu Hause, gelten, bis zur Vorlage eines gültigen Passes, alle Tage als unbezahlt. Hierzu zählen auch Feiertage und Nicht-Arbeitstage.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer (Monatsentlohnung) kommt am Freitag aufgrund seines fehlenden Green Passes nicht zur Arbeit und legt den nächsten gültigen Pass erst am Montag vor -> dem Arbeitnehmer wird sowohl der Freitag als auch der Samstag vom Gehalt abgezogen. Ihm werden in diesem Fall nur 24 statt 26 Tage entlohnt.
Aktuell fehlen noch weitere Informationen und Anleitungen zur operativen Umsetzung. Auch wie die Kontrollen durch die Behörden effektiv ablaufen ist noch unklar. Sollten sich weitere Details ergeben, werden wir selbstverständlich zeitnah informieren.
Achtung: Bitte beachten Sie, dass Sie uns im Zuge der Zusendung der Anwesenheitsliste auch mitteilen müssen, aus welchem Grund ein Mitarbeiter abwesend war, damit die entsprechenden Tage im Lohnstreifen richtig angeführt (als unbezahlte Abwesenheit, Streik, Urlaub usw.) und somit die Entlohnung korrekt berechnet werden kann.