Mit der zweiten Auflage des Unterstützungsdekretes (Dekret „Sostegni bis“) wurden erneut einige Themen in Bezug auf die Mitarbeiter und die Lohnabrechnung angepasst. Anbei die wichtigsten Neuerungen.
Beitragsbegünstigung Tourismus und Handel
Ähnlich wie in den vorherigen Dekreten, wurde auch im zweiten Unterstützungsdekret eine Begünstigung beschlossen, die jenen Unternehmen zusteht, welche bis Jahresende keine Entlassungen vornehmen.
Wiedereinstellungsvertrag („contratto di rioccupazione”)
Beim Wiedereinstellungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag auf unbestimmte Zeit, welcher zum einfacheren Einstieg von Arbeitslosen in die Arbeitswelt bestimmt ist.
100%ige Reduzierung der Beiträge zu Lasten des Unternehmens für max. 5 Monate und bis zu maximal 6.000 €.
ACHTUNG: Auch hier fehlen aktuell noch die Anleitungen des NISF sowie die Genehmigung durch die europäische Kommission. Demzufolge kann die Begünstigung momentan noch nicht angewandt werden.
Entlassungsverbot
In Bezug auf das Entlassungsverbot gilt aktuell folgendes:
Sektor |
Entlassungsverbot bis |
Industrie und Bau |
30.06.2021,
sofern nachher nicht weiterhin Lohnausgleich beantragt wird. Achtung: ab 01.07.2021 kann für diese Sektoren nicht mehr der vereinfachte Lohnausgleich aufgrund COVID beantragt werden, sondern der „normale“ ordentliche Lohnausgleich, sofern die dafür vorgesehenen Gründe zutreffen (verminderte Auftragslage, Konkurs, Betriebskrise, Umstrukturierung, usw.) |
Handel, Tourismus, Freiberufe und Handwerk |
31.10.2021, unabhängig davon, ob Lohnausgleich beantragt wird oder nicht. |
Ausnahmen |
Wie bisher gilt das Entlassungsverbot nicht bei Betriebsauflassung, Konkurs, Entlassungen aus gerechtfertigtem Grund bzw. in der Probezeit, usw. |