Die jährliche Mindestdauer für den Urlaub beträgt 4 Wochen, wovon zwei Wochen im Laufe des Entstehungsjahrs genossen werden müssen. Die restlichen beiden Wochen müssen innerhalb der folgenden 18 Monate genossen werden (z. B. Urlaub 2019 innerhalb Juni 2021).
Außerdem gilt weiterhin die Bestimmung über das Verbot der Auszahlung des Urlaubes, d.h. dass Urlaub nicht ausbezahlt werden kann, sondern vom Arbeitnehmer effektiv in Anspruch genommen werden muss. Eine Ausnahme gilt bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses. In diesem Fall darf der Urlaub an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden.
Mit der Lohnabrechnung des Monats Juni müssen auf die Resturlaubsstunden des Jahres 2019 Sozialbeiträge bezahlt werden, weshalb es ratsam ist, die Reststunden vorher noch aufzubrauchen.
Sollten Ihre Mitarbeiter noch Urlaub aus dem Jahr 2019 übrig haben, werden wir Sie über die Anzahl der Stunden informieren.