Beihilfen der Autonomen Provinz Bozen • 2021

20.04.2021

Die Details zu den Beihilfen der Autonomen Provinz Bozen wurden nun veröffentlicht. Diese zielen vor allem auf die Unterstützung von besonders betroffenen Unternehmen. Dabei wird zwischen den Verlustbeiträgen bzw. Zuschüssen an Unternehmen und den Fixkostenzuschüssen unterschieden.


Zuschüsse an Unternehmen

Die Zuschüsse sind für Unternehmen und Freiberufler in den Sektoren Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen, Gastgewerbe und Privatzimmervermietung vorgesehen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  • Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Zeitraum 01.10.2020 – 31.03.2021 im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres
  • Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit in Südtirol
  • Besteuerbares Einkommen von maximal 50.000 € (ein Inhaber/Gesellschafter) bzw. 85.000 € (mehrere Gesellschafter)
  • Mindestumsatz im letzten verfügbaren Geschäftsjahr in Höhe von 15.000 €
  • Tätigkeitsbeginn innerhalb 31.03.2021
  • Antragsteller, welche die Tätigkeit ab 01.10.2019 begonnen haben, benötigen keinen Umsatzrückgang, müssen allerdings mindestens 700 € /gearbeiteten Monat erwirtschaftet haben

Bei der Berechnung des Umsatzrückgangs sind bereits erhaltene Covid-Beiträge des Landes und des Staates teilweise mit zu berücksichtigen.

Bei Tätigkeitsbeginn nach dem 01.10.2019 beläuft sich der Zuschuss auf 3.000 €. Wurde die Tätigkeit vorher aufgenommen, sind die Zuschüsse wie folgt gestaffelt:

Höhe Zuschuss

Beschäftigte im Jahr 2019

5.000 €

bis zu 2 beschäftigten Personen

7.500 €

Von 2 bis 4 beschäftigte Personen

10.000 €

mehr als 4 beschäftige Personen


Die Anträge können ab sofort bis zum 30.09.2021 mittels digitaler Identität (SPID) eingereicht werden.


Fixkostenzuschüsse

Die Fixkostenzuschüsse sind für Unternehmen und Freiberufler in den Sektoren Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen (mit Ausnahme von Finanzdienstleister und Versicherungen), Gastgewerbe, Privatzimmervermietung, Gärtnereien, Milch- und Weinwirtschaft vorgesehen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  • Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Zeitraum 01.04.2020 – 31.03.2021 im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres
  • Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit in Südtirol
  • Mindestumsatz 2019 in Höhe von 30.000 €
  • Tätigkeitsbeginn innerhalb 31.03.2021
  • Antragsteller, welche die Tätigkeit nach dem 01.04.2019 begonnen haben, benötigen keinen Umsatzrückgang, sie müssen allerdings einen Mindestumsatz von 700 €/gearbeiteten Monat erwirtschaftet haben.

Bei der Berechnung des Umsatzrückgangs sind auch hier bereits erhaltene Covid-Beiträge des Landes und des Staates mit zu berücksichtigen.

Die Zuschüsse sind wie folgt gestaffelt:

Höhe Fixkostenzuschuss

Voraussetzungen

30% der Kosten 2020, bis max. zur Deckung des Verlustes des Geschäftsjahres

Für Neugründer ab 01.04.2019

30% der Kosten 2019

Umsatzrückgang von 30% bis 40%

40% der Kosten 2019

Umsatzrückgang von mehr als 40% bis 50%

50% der Kosten 2019

Umsatzrückgang von mehr als 50%


Der Höchstbetrag des Zuschusses beläuft sich auf 100.000 € und darf nicht höher sein als die Fixkosten 2020. Andernfalls muss er anteilsmäßig zurückgezahlt werden.

Die Liste der zulässigen Fixkosten ist relativ umfangreich. Sie umfasst u.a. Strom, Heizung, Pacht, Mieten, Versicherungen und Reparaturen.

Für diese Art von Beiträgen kann voraussichtlich erst ab Juni angesucht werden. Die Einreichfrist ist der 30.09.2021, auch hier ist eine digitale Identität (SPID) notwendig.

Bei Bedarf soll ab Mai eine Vorfinanzierung durch die Südtiroler Banken möglich sein.


Vorgehensweise Antrag

Die beiden Unterstützungsmaßnahmen sind alternativ zueinander. Zunächst gilt es zu prüfen, ob die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen erfüllt werden und dann, welche der beiden Unterstützungsmaßnahmen für Sie vorteilhafter ist.

Wir werden Ihre individuelle Situation prüfen und Sie dann kontaktieren. Die Einreichung des Antrages über SPID, kann wieder mittels Vollmacht über uns erfolgen.




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