Lohnerhöhungen
Ab April ergeben sich folgende Änderungen bei den Kollektivverträgen:
Bisherige Kategorie |
Neue Kategorie |
Lohnerhöhung |
1 |
gelöscht |
keine |
2 |
D1 |
90,40 € |
3 |
D2 |
100,26 € |
3S |
C1 |
102,42 € |
4 |
C2 |
104,57 € |
5 |
C3 |
112,00 € |
5S |
B1 |
120,06 € |
6 |
B2 |
128,80 € |
7 |
B3 |
143,79 € |
8 |
A1 |
147,22 € |
Voraussetzungen Antragsteller |
Der Antragsteller muss: - italienischer bzw. EU-Staatsbürger sein (bzw. Nicht-EU-Bürger mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung). - für mindestens 2 Jahre in Italien ansässig sein, bzw. ansässig gewesen sein. - in Italien steuerpflichtig sein. - für die Dauer der Auszahlung zusammen mit seinen zu Lasten lebenden Kindern in Italien wohnen. |
Dauer der Auszahlung |
- für jedes zu Lasten lebende Kind ab dem 7 Schwangerschaftsmonat und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Für Jugendliche zwischen dem 18. und bis zum 21. Lebensjahr gilt zusätzlich: · Das Kindergeld steht nur dann zu, wenn der Jugendliche Schüler/Student oder Praktikant ist, Zivildienst leistet oder als arbeitssuchend gemeldet ist. · Der Betrag kann auch direkt an den Jugendlichen ausbezahlt werden. |
Höhe des Betrages |
- Max. 250 € pro Kind pro Monat. - Für volljährige Kinder wird der Betrag reduziert. - Die Höhe des Kindergeldes ist degressiv, je nach Höhe des Familieneinkommens lt. ISEE (Achtung, nicht EEVE). - Für Kinder mit Behinderung wird der Betrag zwischen 30 % und 50 % erhöht und steht auch nach dem 21. Lebensjahr des Kindes zu. |
Auszahlung des Betrages |
- Das Kindergeld wird je zur Hälfte an beide Elternteile ausbezahlt. - Das Kindergeld kann monatlich ausbezahlt werden oder alternativ als Steuerguthaben in der Steuererklärung angerechnet werden. |