Lohnerhöhungen
Ab April ergeben sich folgende Änderungen bei den Kollektivverträgen:
- Tourismus Nichtbeherbergung: Die mit März fällige Lohnerhöhung sollte aufgrund der schwierigen Lage im Sektor Tourismus ausgesetzt werden.
Nach langen Verhandlungen teilte der Dachverband Ende letzter Woche mit, dass keine Einigung mit den Gewerkschaften getroffen werden konnte. Dies hat zur Folge, dass die Lohnerhöhung nun doch rückwirkend ab März auszubezahlen ist.
Kollektivvertrag Metallindustrie - Neuerungen ab Juni 2021
Im Februar wurde die
Verlängerung des Kollektivvertrages der Metallindustrie unterzeichnet. In diesem Zuge werden einige Inhalte ab Juni 2021 neu geregelt:
- Kategorien: die bisherigen Kategorien von 1 bis 8 werden durch die Kategorien D1 bis A1 ersetzt, wobei die Kategorie 1 gänzlich gelöscht wird. Die neuen Kategorien finden Sie in der untenstehenden Tabelle.
- Entlohnungen: Erhöhung laut der in der untenstehenden Tabelle angegebenen Werte, wobei die Beträge in 4 Tranchen ausbezahlt werden, und zwar im Juni 2021, Juni 2022, Juni 2023 und Juni 2024.
- Welfare: die 200 € jährlich müssen auch weiterhin innerhalb 31. Mai jeden Jahres an die Arbeitnehmer ausbezahlt werden.
Bisherige
Kategorie
|
Neue
Kategorie
|
Lohnerhöhung
|
1
|
gelöscht
|
keine
|
2
|
D1
|
90,40 €
|
3
|
D2
|
100,26 €
|
3S
|
C1
|
102,42 €
|
4
|
C2
|
104,57 €
|
5
|
C3
|
112,00 €
|
5S
|
B1
|
120,06 €
|
6
|
B2
|
128,80 €
|
7
|
B3
|
143,79 €
|
8
|
A1
|
147,22 €
|
Einheitliches Kindergeld ab Juli 2021
Italien hat es sich zur Aufgabe gemacht, die
Unterstützungen für Familien neu zu regeln und zu vereinheitlichen. Daher wird ab Juli 2021 ein einheitliches Kindergeld (assegno unico e universale) in Höhe von 250 € monatlich pro Kind eingeführt, welches allerdings die Steuerfreibeträge für zu Lasten lebende Kinder, das Familiengeld des NISF sowie sonstige Unterstützungen wie z.B. den „bonus bebè“, ersetzt.
Die genauen Regelungen und Durchführungsbestimmungen werden mit Anfang Juni erwartet. Anbei eine Übersicht der bisher bekannten Details:
Voraussetzungen Antragsteller
|
Der
Antragsteller muss:
-
italienischer bzw. EU-Staatsbürger sein (bzw.
Nicht-EU-Bürger mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung).
-
für mindestens 2 Jahre in Italien ansässig sein, bzw.
ansässig gewesen sein.
-
in Italien steuerpflichtig sein.
-
für die Dauer der Auszahlung zusammen mit seinen zu Lasten
lebenden Kindern in Italien wohnen.
|
Dauer der Auszahlung
|
-
für jedes zu Lasten lebende Kind ab dem 7
Schwangerschaftsmonat und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
Für Jugendliche zwischen dem 18. und bis zum 21.
Lebensjahr gilt zusätzlich:
·
Das Kindergeld steht nur dann zu, wenn der Jugendliche
Schüler/Student oder Praktikant ist, Zivildienst leistet oder als arbeitssuchend
gemeldet ist.
·
Der Betrag kann auch direkt an den Jugendlichen ausbezahlt
werden.
|
Höhe des Betrages
|
- Max. 250 € pro Kind pro Monat.
-
Für volljährige Kinder wird der Betrag reduziert.
-
Die Höhe des Kindergeldes ist degressiv, je nach Höhe des
Familieneinkommens lt. ISEE (Achtung, nicht EEVE).
-
Für Kinder mit Behinderung wird der Betrag zwischen 30 %
und 50 % erhöht und steht auch nach dem 21. Lebensjahr des Kindes zu.
|
Auszahlung des Betrages
|
-
Das Kindergeld wird je zur Hälfte an beide Elternteile
ausbezahlt.
-
Das Kindergeld kann monatlich ausbezahlt werden oder
alternativ als Steuerguthaben in der Steuererklärung angerechnet werden.
|
Noch unklar ist, ob das Kindergeld direkt vom NISF an das Konto des Arbeitnehmers ausbezahlt wird, oder ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Höhe des Kindergeldes zu berechnen und über den Lohnstreifen vorauszubezahlen (also so wie es bisher beim Familiengeld funktioniert).
Ratenzahlung Unfallamt
Jene Betriebe, welche die Zahlung der Beiträge an das Unfallamt/Inail in Raten vornehmen, müssen innerhalb 16. Mai die
2. Rate mittels Einzahlungsvordruck F24 einzahlen. Für jene Mandanten, welche den Dauerauftrag unterschrieben haben, werden die Vordrucke von uns an die Bank übermittelt.